Häufig drohen Inkassobüros -vor allem bei Abofallen- mit einem „Schufa-Eintrag“ (manchmal auch mit der Pfändung des Autos, was gewisse Heiterkeit bei dem Mandanten auslöst) gedroht.
Häufig ist der Schreck groß und es wird tatsächlich überlegt zu zahlen.
Aber so einfach bekommt man nur wegen einer Drohung mit einem schufa-Eintrag durch ein Inkassobüro noch keinen „Schufa-Eintrag“
Der Sache dürfte jedoch ein Riegel vorgeschoben worden sein.
Wie das Amtsgericht Leipzig in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschied, steht dieser Drohung gegenüber ein Unterlassungsanspruch zu.
Denn einerseits lag gar keine Einwilligung zur Übertragung der Daten vor, bzw. wurde diese dem Inkassobüro widerrufen und andererseits wäre dies , so führt das Gericht, aus, auch nicht zulässig:
Gegen die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist anzuführen, dass
anderenfalls jemand, der Rechte für sich in Anspruch nimmt, mit
der Ankündigung einer Schufa-Meldung angesichts der großen Bedeutung des Schufa-Registers Druck ausüben und somit den Bedrohten zur Zahlung auch auf unberechtigte Forderungen bewegen könnte.
Sinn des Schufa-Systems ist aber der Schutz der Wirtschaftsteilnehmer
vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern,
nicht aber die Durchsetzung möglicherweise unberechtigter Forderungen.
Den Gläubigern soll nicht eine allgemeine Drohkulisse zur
Verfügung gestellt werden, bei der das Schufa-System zu reinen Inkassozwecken missbraucht werden würde.
Urteil des AG Leipzig 118 C 10105/10
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de