Juristen als Legastheniker des Fortschritts

Beim Betrachten der Internetauftritte der rechtsberatenden Konkurrenz ist auffällig, wieviele qualifizierte Mandatsträger zwar lizenzfreie Bilder nutzen, die Nutzungsbindungen aber nicht lesen.
Insbesondere der Passus, dass der Fotograf des Bildes zu nennen ist, scheinen viele Kollegen zu überlesen.
Hoffen wir, dass sie den Verträgen ihrer Mandantschaft mehr Zeit widmen.
Auch ein Klassiker sind Hinweise auf Zulassungen bei bestimmten Gerichten, die nur noch als rechtshistorisch- die § §18,20 BRAOG sind gestrichen- zu bewerten sind („Zugelassen als Rechtsanwalt bei Kammergericht“ pp.).

Das kann aber recht schnell recht teuer werden da hier Verstoß gegen § § 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG vorliegen kann ( LG Dresden, Urteil vom 05.09.2008, Az. 42 HK O 227/08, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.02.2008, Az. 3 O 233/08, LG Frankenthal, Beschluss vom 06.06.2008, Az. 3 O 238/08 ).

(Die obige Feststellung stammt von Hoeren, NJW, 2001 S. 1184f.)