Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es für die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Gründe vorliegen.
Das Gesetz führt in § 31 SGB II auf,daß eine Sanktion dann nicht möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmenträger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhörungsverfahren.
Das Sozialgericht hat die Sanktion für rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rückgängigmachung der Sanktion) angeordnet.
Für den wichtigen Grund ist es insofern ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.
Beschluss des Sozialgerichtes Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER