Prozess verloren, dadurch gewonnen !(?)

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat gestern um 14 h den Antrag auf die Normenkontrolle betreffend

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

Da mir noch keine schriftlichen Urteilsgründe vorliegen (die dürften in den nächsten Tagen kommen) stütze ich meine vorläufige Bewertung auf die Pressemitteilung :

Keine Anwendung der Berliner Wohnaufwendungsverordnung auf Bezieher von Sozialhilfe (SGB XII)

Das LSG Berlin-Brandenburg hat einen Normenkontrollantrag als unzulässig verworfen, der sich gegen die Wohnaufwendungsverordnung (WAV) und die dort vorgesehenen Gesamtangemessenheitsgrenzen („Leistungssätze für Unterkunft und Heizung“) richtete.

Die „Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“ vom 03.04.2012 (Wohnaufwendungsverordnung [WAV]) wird vom Senat von Berlin für Leistungsberechtigte nach dem SGB II („Hartz IV-Empfänger“) erlassen. Der allein stehende Antragssteller gehört nicht zu diesem Personenkreis; da er dauerhaft erwerbsgemindert ist, ist er anspruchsberechtigt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII findet die WAV nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen nach § 35a Satz 1 SGB XII erfüllt sind. Dies erfordert, dass in der Verordnung „Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden“. Die WAV enthält entsprechende Regelungen nicht, insbesondere erfüllen die Härteklauseln des § 6 Abs. 2 bis 4 WAV nicht das Erfordernis, besondere Bedarfslagen älterer Menschen gesondert abstrakt zu erfassen. Da die WAV daher auf Bezieher von Sozialhilfe keine Anwendung findet, gehört der Antragssteller nicht zu dem Personenkreis, der befugt ist, ein die Verordnung betreffendes Normenkontrollverfahren zu initiieren.

Weil der Normenkontrollantrag als unzulässig angesehen wurde, hat das LSG Berlin-Brandenburg auch keine inhaltliche Prüfung der in der WAV vorgesehenen Leistungssätze vorgenommen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Berlin-Brandenburg

Das LSG hatte im Laufe des Verfahrens schon durchblicken lassen, daß die Wohnungsaufwendungsverordnung in Hinblick auf die Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII nicht hinreichend ist. So taucht das SGB XII zwar in der Überschrift des Gesetzes auf, das war es aber auch schon….

Diese Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Empfänger von diesen Sozialleistungen. Die WAV ist demnach wohl auf diese nicht anwendbar.

Der Tenor der Entscheidung verblüfft insofern, als das Gericht der (richtigen) Meinung, daß die WAV auf den Antragsteller nicht anzuwenden ist. Daher kann der Antragsteller die WAV nicht anfechten.
Die Entscheidung kann – nach Auffassung des Gerichtes- daher nur auf Zurückweisung des Antrages lauten.

Das klingt erstmals schlecht, ist aber im Ergebnis gut (der Antragsteller fällt ja nun nicht unter die WAV).

Das dahinterstehende Problem liegt darin, daß der Gesetzgeber in § 55a SGG einfach die Regelungen aus der VwGO für die Normenkontrollklage für das Sozialrecht als anwendbar erklärt hat.

Die Normenkontrollklage nach § 47 VwGO ist jedoch eigentlich dafür geschaffen worden, repressives- also eingreifendes- Verwaltungshandeln zu beseitigen – z.B. Bebauungspläne oder Polizeiverordnungen- nicht jedoch Verordnungen zu überprüfen, die auf die
leistenden Verwaltung abzielen.

Meines Erachtens nach hätte das Gericht auch aussprechen können, daß die WAV nicht auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII Anwendung finden darf. Warum das Gericht dies nicht getan hat – im Rahmen von Normenkontrollklagen nach § 47 VwGO kann man auch abtrennbare Teile einer Verordnung für unwirksam erklären- werden die Urteilsgründe zeigen.
Dann wird auch geprüft, ob ggf. Revision eingelegt wird, um diese Rechtsfrage zu klären.

Dies sind aber prozessuale Fragen, die an dem materiellen Ergebnis:

Keine Anwendung der WAV auf Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII

nichts ändern.

Der Verordnungsgeber ist daher gehalten, die WAV an die Bedürfnisse des SGB XII anzupassen – was schwer fallen wird.

Und wieder sehen wir betroffen, der Vorhang fällt und alle Fragen offen

Update: Das BSG hat das Urteil „vom Kopf auf die Füße gestellt“ und die WAV im Rechtskreis SGB XII verworfen.

Hintergründe zur Normenkontrollklage gegen die Wohnaufwendungenverordnung in Berlin

Ich vertrete zur Zeit einen Empfänger vor Leistungen nach dem SGB XII – (Grundleistungsempfänger wegen Erwerbsunfähigkeit) vor dem Landessozialgericht Berlin -Brandenburg in einer Normenkontrollklage gegen die

Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV)
vom 03. April 2012 (GVBl. S. 99)

Normenkontrollklagen richten sich gegen die gesamte Verordnung und sind damit weitreichender als Anfechtungs-oder Verpflichtungsklagen.

Das Aktenzeichen bei dem Landessozialgericht ist L 36 AS 1162 /12 NK, ein Urteil wird am 21.08.2012 erwartet.

Zu den Hintergründen und dem Ablauf des Verfahrens:
Mein Mandant ist erwerbsunfähig und erhält Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, seine Miete in der angemessenen großen Wohnung beträgt 444 €.

Er hat mich mit einer Normenkontrollklage beauftragt.

Nach den § § 22a ff. SGB II hat das Land Berlin die Satzungsermächtigung zum Erlass einer allgemeinverbindlichen Verordnung zur Bestimmung der angemessenen Miete. Bislang war dies nur in nur einer für die Behörde bindenden Verordnung geregelt (der sog. AV Wohnen). Da es jedoch regelmäßig zu Rechtsstreitigkeiten kam, inwiefern dieses internen Regeln richtig anwendet werden, hat man sich entschlossen, eine für alle gesetzmäßig geltenden Verordnung zu erlassen.

Gegen diese Verordnung kann im Wege der Normenkontrolle vorgegangen werden ( § 55 a SGG) .

Mit Antrag vom 06.05.2012 wurde der Antrag eingereicht. Da die nicht-richterlicher Mitarbeiter der Eingangsregistratur des Landessozialgerichtes zu diesem Zeitpunkt § 55a SGG wohl nicht kannten haben sie die Antragsschrift an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet, worauf der Richter am SG die Zurückleitung an das LSG veranlasste und der Antrag somit am 15.05.2012 dort einging.

Im ersten Schriftsatz wurde die Verordnung dahingehend angegriffen, daß es in Berlin praktisch keine Wohnungen zu solchen Mietpreisen gibt. Wohnungen zu solchen Preisen sind nur in sehr wenigen Bezirken vorhanden, was wiederum zu sozialen Brennpunkten führt und § 22a Abs. 3 Nr. 4 SGB II widerspricht.
Die Datenbasis hinsichtlich der warmen und kalten Betriebskosten falsch ist (der bundesweite Betriebskostenspiegel ist für Berlin nicht aussagekräftig, da die Baustruktur in Berlin deutlich von dem und selbst das LSG Berlin-Brandenburg weiß nicht so recht, welche kalten Betriebskosten angemessen sind- es existiert hierzu eine unterschiedliche Rechtsprechung zweier Senate).

Wie jedoch bereits bemerkt ist der Antragsteller SGB XII-Empfänger. Es stellt sich also, dies kam dann in der mündlichen Verhandlung vor allem zur Sprache, ob die WAV überhaupt den Kriterien des § 35a SGB XII gerecht wird, also die Bedarfe für Grundsicherungsempfänger richtig erfasst.

Die Stellungnahme des Vertreters des Berliner Senates waren hierzu wenig überzeugend und ich habe den Eindruck gewonnen, als habe man die SGB XII -Empfänger in der Verordnung „vergessen“. Die Anwendbarkeit auf SGB XII-Empfänger ergibt sich z.B. nur aus der Überschrift der Verordnung.

Das LSG Berlin-Brandenburg wird am 21.08.2012 seine Entscheidung verkünden. Ich werde Sie hier mitteilen.

P.S.: Der Kurznahme der Verordnung sorgt für allerlei Probleme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Name auch dementsprechend entfremdet. Sprachlich glatter wäre sicherlich Wohnungsaufwendungenverordnung oder Wohnaufwendungsverordnung.