Abzug einer Energiepauschale von den Kosten der Unterkunft

Im Rahmen von Pauschalmietverträgen bei der Untermiete ist häufig vereinbart, daß mit der Miete auch sämtliche Stromkosten abgegolten sind.

Die JobCenter haben insofern Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen, Strompauschalen), die im Regelsatz enthalten sind ebenso einfach pauschal von den Kosten der Unterkunft abgezogen ; also Abzüge von den Hartz IV Leistungen in Höhe von z.B. 29,05 € bzw. 26,15 €.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 151/10 R) ein Urteil des LSG Hamburg dahingehend bestätigt, als daß auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers („KdU“), die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sondern ohne Abzug auszuzahlen. (LSG Hamburg Urteil vom 28.01.2010).

Es ist zu erwarten, daß die Strompauschale nun bei den betreffenden Hartz IV Empfängern von der Regelleistung abgezogen wird.

Aber auch das stößt wohl auf Probleme, da das BSG in einer älteren Entscheidung bereits angedeutet hat, daß diese Pauschalen nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.

Insofern sollte Widerspruch und ggf. Klage erhoben werden.

UPDATE (17.02.2012): Die ersten Widersprüche gegen den Abzug der Energiekostenpauschale in Höhe von 28,27 € haben Erfolg.