In Berlin gilt bekanntlich der Berliner Mietspiegel.
Wenn nun der Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht, nimmt er in der Regel bezug auf diesen Mietspiegel.
Der Vermieter ist hierbei gehalten, eine Miete zu ermitteln, die den Marktpreis widerspiegelt, denn Sinn und Zweck der Mieterhöhung ist, eine marktgerechte Miete zu ermitteln. Hierzu sieht der Mietespiegel Unter-, Mittel- und Höchstwerte zu (Spannwerteinordnung)
Manchmal neigen Vermieter dazu die Spannwerteinordnung sogleich in den Oberwert vorzunehmen.
Bestandteil des Mietspiegels ist u.a. auch die Anlage zu den wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernen Bestandteilen.
Wenngleich diese nicht unmittelbarer Bestandteil des Mietspiegels sind, so kommt den Merkmalen doch ein gewichtes Kriterium bei der Einordnung der Miete in den Spannwert zu.
Und eben weil es sowas gibt, muß der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel angeben, auf welche Merkmale er sich stützt (und hierbei selbstverständlich auch die wohnwertmindernen Merkmale mitteilen).
Leider machen dies scheinbar ein erheblicher Teil der Vermieter gerade nicht.
Und leider wehren sich Mieter bislang nur recht selten dagegen.
Hier zumindest waren bislang nur drei von wahrscheinlich weiteren Hunderten ähnlich betroffenden, die begründungslose Mieterhöhungen erhalten haben.
Insofern ist das Risiko mit einer begründlosen Mieterhöhung „durchzufallen“ für den Vermieter ein lohnendes Geschäft…