Die begründungslose Mieterhöhung

In Berlin gilt bekanntlich der Berliner Mietspiegel.
Wenn nun der Vermieter eine Mieterhöhung geltend macht, nimmt er in der Regel bezug auf diesen Mietspiegel.
Der Vermieter ist hierbei gehalten, eine Miete zu ermitteln, die den Marktpreis widerspiegelt, denn Sinn und Zweck der Mieterhöhung ist, eine marktgerechte Miete zu ermitteln. Hierzu sieht der Mietespiegel Unter-, Mittel- und Höchstwerte zu (Spannwerteinordnung)

Manchmal neigen Vermieter dazu die Spannwerteinordnung sogleich in den Oberwert vorzunehmen.
Bestandteil des Mietspiegels ist u.a. auch die Anlage zu den wohnwerterhöhenden und wohnwertmindernen Bestandteilen.
Wenngleich diese nicht unmittelbarer Bestandteil des Mietspiegels sind, so kommt den Merkmalen doch ein gewichtes Kriterium bei der Einordnung der Miete in den Spannwert zu.

Und eben weil es sowas gibt, muß der Vermieter bei einer Mieterhöhung nach dem Berliner Mietspiegel angeben, auf welche Merkmale er sich stützt (und hierbei selbstverständlich auch die wohnwertmindernen Merkmale mitteilen).

Leider machen dies scheinbar ein erheblicher Teil der Vermieter gerade nicht.

Und leider wehren sich Mieter bislang nur recht selten dagegen.
Hier zumindest waren bislang nur drei von wahrscheinlich weiteren Hunderten ähnlich betroffenden, die begründungslose Mieterhöhungen erhalten haben.

Insofern ist das Risiko mit einer begründlosen Mieterhöhung „durchzufallen“ für den Vermieter ein lohnendes Geschäft…

Juristisches Hitzefrei

Nach der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit der Arbeitsstättenrichtlinie soll die Raumtemperatur an Arbeitsplätzen 26 Grad Celsius nicht überschreiten.
Diese wird wie folgt ermittelt:

Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.
Sie wird in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden an den Arbeitsplätzen mit einem wärmestrahlungsgeschützten
Thermometer in Grad Celsius ( °C) mit einer Messgenauigkeit von ± 0,5 °C gemessen
.

Rechtsfolge: Die Behörde kann den Arbeitgeber auffordern, die Zustände zu beseitigen.

Die Regelungen zur Arbeitssicherheit werden wohl auch Bestandteil des Arbeitsvertrages. Da dem Arbeitnehmer an seiner Arbeitskraft ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wäre es demnach sogar grundsätzlich möglich „hitzefrei“-zumindest bei Gefahren für Leib und Leben- zu machen, wenngleich er dann das Risiko von Nacharbeiten eingeht.

Was kann der Arbeitgeber machen?

Z.B. die Miete mindern (so das OLG Hamm (NJW-RR 1995, 143. das OLG Köln (NJW-RR 1993, 466, das OLG Rostock, NJW-RR 2001, 802 und das LG Bielefeld (AiB 2003, 752).

Diese Rechtsprechung muß sich jedoch vorhalten lassen, daß sie am Ende dazuführt, daß Vermieter im Zweifel Klimaanlagen einbauen lassen. Ökologisch vertretbar ist das nicht.