Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist immer noch das zweite juristische Staatsexamen.
Wie der Beschwerdeführer in diesem Fall vom BGH hat lernen müssen ( Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 8.2.2010 – AnwZ (B) 92/09 )
Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide
blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.
Auf die Idee muß man erstmal kommen.
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de