Es ist ziemlich strittig, ob einer Abmahnung eine Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen ist, oder ob „anwaltliche Versicherung“ genügt.
Die Oberlandesgerichte und die Literatur sind da stark unterschiedlicher Auffassung.
Aus anwaltlicher Sicht sollte jedenfalls immer eine Vollmacht beigefügt werden, da bei umstrittenen Rechtsfragen der Anwalt immer gehalten ist, den sichersten Weg für den Mandanten zu gehen.
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de