Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid: Was kann man machen?

Häufig ist es zu spät: Da meldet sich der Gerichtsvollzieher und droht mit Pfändung „aufgrund des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichtes XY“.

Dann ist es jedoch -sehr häufig- zu spät!

Vorab: Um eine Forderung kostengünstig beizutreiben hat der Gesetzgeber das Mahnbescheidsverfahren entwickelt.
Hier kann der Gläubiger mittels eines Formulares eine vermeintlich bestehende Forderung bei Gericht -dem Vollstreckungsgericht bzw. Mahngericht- geltend machen.

Dieser Mahnbescheid wird dem Schuldner zugestellt.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch gegen die Forderung, folgt der Vollstreckungsbescheid.

Auch hiergegen kann der Schuldner wiederum Widerspruch beim Vollstreckungsgericht einreichen.

Wenn der Schuldner die Frist zu Erhebung des Widerspruches verpasst, erwächst der Vollstreckungsbescheid in RECHTSKRAFT!

Damit kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht nunmehr die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beantragen.
Da der Vollstreckungsbescheid nunmehr rechtskräfig ist, ist er die rechtswirksame Grundlage für eine Kontopfändung oder eine Sachpfändung.
Immer wieder habe ich Anfragen von Mandanten, denen zwar ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde, die jedoch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid erhoben haben, da Sie der Meinung sind, daß sie ja keinen Vertrag mit dem Gläubiger haben.

Was kann man also gegen einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid machen ?

Kurze Antwort: Nichts!

Alle Einwendungen oder Einreden müssen vor Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erhoben werden. Ansonsten kann aus dem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher betrieben werden. Einspruch und Widerspruch müssen nicht begründet werden! Hierzu reicht es einfach auf dem Formular zum Mahnbescheid oder zum Vollstreckungsbescheid „Widerspruch“ bzw. „Einspruch“ anzukreuzen. Dann wird der Gläubiger aufgefordert, seinen Anspruch zu begründen.
Hierauf folgt dann die Verhandlung vor dem zuständigen Gericht (meist das Gericht, in dem der Schuldner wohnt, Ausnahmen können sich aus dem Gesetz ergeben).

Lange Antwort: Manchmal geht es doch!

Wie dargestellt, ist das Mahnverfahren ein recht summarisches Verfahren. Kein Richter sieht je den Mahnbescheid oder den Vollstreckungsbescheid.

Insofern gibt es extreme Ausnahme, so beim Fall des Betruges o.ä., rechtskräftige Vollstreckungsbescheide doch noch aus der Welt zu schaffen. Dies ist mit recht viel Arbeit und noch mehr Glück verbunden.

Aber wie bereits bemerkt: dies sind sehr seltene Ausnahmefälle.

Ist der Vollstreckungsbescheid, auch aufgrund einer vermeintlich nicht existierenden Forderung, rechtskräftig geworden, ist eine Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher fast unabwendbar.

Deshalb mein Rat: Gerichtspost immer öffnen und rechtzeitig Widerspruch einlegen.
Und: nicht den Gang zum Anwalt scheuen! Die Kosten für die Einlegung eines Widerspruches sind überschaubar und aufgrund der gesetzlich geregelten Vergütung vorab berechenbar. Ansonsten gibt es die Möglichkeit der Prozeßkostenhilfe oder auch der Beratungshilfe.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de