Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 08.10.08 V R 61/03 sind wohl viele Hauswasseranschlüsse überteuert hergestellt.
Statt des Mehrwersteuersatzes von 19 % ist vielmehr der Mehrwertsteuersatz von 7 % zugrundezulegen.
Demnach besteht bezüglich der überzahlten Beiträge ein Rückforderungsanspruch, der innerhalb der Regelverjährung verjährt.
Probelmatisch ist es jedoch, wenn der Beitragsbescheid für die Kosten des Herstellung des Hauswasseranschlusses mittlerweiler rechtskräftig wurde (also kein Widerspruch eingelegt wurde).
Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach der Abgabenordnung kommt nur selten in Betracht.
Möglich kann es sein, die Beitragssatzung anzugreifen oder innerhalb der Widerspruchsfrist für den Hauswasseranschlußbescheid Widerspruch hiergegen einzulegen.
Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de