Erfreuliche Entwicklungen im Recht der Beratungshilfe

In den letzten Monaten gab es zwei sehr begrüßenswerte Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zur Beratungshilfe:

Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

Hintergrund ist (bzw. war), dass man ALG II- Empfängern zumuten wollte, statt vom Anwalt von der Behörde im Widerspruchsverfahren beraten zu werden.

Auch neu: Die Beratungshilfe für Fragen des Steuerrechts.

Bereits 1980 hat Karlsruhe die Beratungshilfe in Hinblick auf Fragen des Arbeitsrechtes und des Sozialrechtes „nachgebessert“.

Der Rechtsweg gegen Versagung der Beratungshilfe ist denkbar kurz:

Amtsgericht – Bundesverfassungsgericht.

Mehr zur Beratungshilfe findet man auf der Seite „Kosten und Finanzierung“.

Mietspiegel und Neuvermietungen

Naja, so ganz kann man einen Mietspiegel bei Neuvermietungen eher nicht ignorieren, etwas Bedeutung entfaltet er schon:

§ 5 Mietpreisüberhöhung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
(2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hundert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichbaren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebskosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unangemessen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind, sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeblichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung des Vermieters stehen.

Rechtfolge ist die Sittenwidrigkeit- da Gesetzeswidrigkeit– des Mietvertrages in Bezug auf die Mietpreishöhe.

Wachstumsbranche Zeitarbeit

Beim Versuch einer Zeitarbeitsfirma eine Klage zuzustellen (keine Lohnzahlung) kam bislang zwei Mal die Terminsaufhebung mit dem Vermerk an, dass der „Empfänger unter der Anschrift nicht zu ermitteln“ sei. Unter den Insolvenzbekanntmachungen ist dann zu erfahren, daß über eine Klageerhebung gegenüber der Geschäftsführerin auf Cran Canaria nachgedacht wird.
Wie viele da vom Arbeitsamt ( Otto Meyer rotiert wegen „Agentur“ bestimmt immer noch im Grabe) noch hingeschickt wurden kann man nur erahnen… Wachsen tut hier nur die Akte, liebe IHK Saarbrücken!