Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehenden Regelungen über die Abhängigkeit der Vergütung nach Lebensalter (Lebensalterstufen) gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt.
Bislang erfolgte die Eingruppierung der Arbeitnehmer nämlich nach dem Lebensalter und nicht nach der Berufserfahrung.
Da hier Rechtsfragen des Europarechtes auszulegen waren, hat das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit Urteil vom 08.09.2011 hat der EuGH diese Frage bejaht. Damit war die nur altersabhängige Vergütung im BAT diskriminierend.
Sofern die Betroffenenen ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht haben, wird eine Nachzahlung erfolgen und zwar aufgrund der Vergütung in der höchsten Lebensaltersstufe aus dem BAT.
Da jedoch bereits zum Jahresende Verjährung droht, sollte alsbald Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Hiebei sollte berücksichtigt werden, daß ggf. noch Zinsansprüche bestehen und Probleme bei der Besteuerung der
Nachzahlung auftreten können.