Wie in diesem Beitrag ausgeführt sind alle (soweit ersichtlich) Bescheide der JobCenter in Bezug auf die Belehrung falsch. Die hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt. Insbesondere wenn Bescheide ergehen, deren Konsequenzen erst später als Monat eintreten (zB Versagungsbescheide oder Mietabsenkungen), blieb bislang nur der Weg einen Überprüfungsantrag zu stellen und bis zu sechs Monate auf die Entscheidung abzuwarten; auch sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestandskräftige Bescheide (also jede, die nicht fristgerecht angefochten worden sind) sehr eingeschränkt (zB bei Eilverfahren vor dem Sozialgericht).
Nunmehr hat das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss bestätigt, dass die augenblickliche Belehrung unzutreffend ist:
(…) entgegen der Auffassung des Beklagte war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 unrichtig, so dass nicht die Monatsfrist des§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG galt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 berücksichtigt nicht die seit 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 36a SGB I (…)