Meine Mandantin hatte bereits diverse Maßnahmen und Coachings durch das JobCenter absolviert. Abermals sollte sie nun eine weitere Maßnahme antreten, die von allgemeiner Lebenshilfe bis Bewerbungstraining alles umfasste.
Sie trat die Maßnahme nicht an, da sie dies unzweckmäßig fand und im übrigen schon diverse Nebenjobs ausübte. Auch im privaten Bereich gab es einige Probleme, die zwar im Sinne des Sozialrechtes nicht „entschuldigen“ aber nachvollziehbar sind. Eigentlich war meine Mandantin wegen ihrer Qualifikationen mit ihrer Erwerbslage zufrieden.
Es kam dann, wie es kommen muss: Eine 30 % Sanktion wurde ausgesprochen.
Nach reiflicher Überlegung wurde Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid vor dem SG Berlin gesucht. Dies birgt immer dahingehend Gefahren, als dass in einem Eilverfahren die Rechts-und Sachlage nur „kursorisch“bzw. „summarisch“ – also eher oberflächlich- untersucht wird. Wenn man Pech (oder Glück) hat, legt sich das Gericht dann auf eine Rechtsansicht fest, die nur schwer aus der Welt zu schaffen ist.
Nun war der Maßnahmenzuweisung ein Flyer beigefügt, der ein buntes Programm versprach (Gesundheitsfürsorge, Bewerbungstrainings und so weiter und so weiter). Leider war jedoch nichts passendes Neues für meine Mandantin dabei.
Das SG Berlin – Beschluss vom 16.01.2017- S 53 AS 17169/16 ER- erkannte das meine Mandantin eher ein Motivationsproblem hat, als ein Vermittlungsproblem.
Insofern sprach es aus, dass eine Maßnahme, die auf die Beseitigung von Vermittlungshemnissen abziehlt dann nicht geeignet ist, wenn tatsächlich andere Hemmnisse vorliegen, die einer Integration auf den Arbeitsmarkt entgegenstehen.
Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017 – S 53 AS 17169/16 ER
Vorsorglich merkt das Gericht an, dass noch formelle Fehler bei der Sanktionsentscheidung vorliegen.
Wie oben angedeutet, ist dieser Beschluss auch nur das Ergebnis eine kursorischen Prüfung (und insofern erfreulich kurz), die dahingehenden Überlegung aber zutreffend.
Ob Trainingsmaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, sei einmal dahingestellt. Die letzte Untersuchung des IAB (eine Einrichtung der BA), kam zu dem Ergebnis, daß diese Maßnahmen teilweise sogar vermittlungsschädlich sind: Die Wirkung von Trainingsmaßnahmen für ALG-II-Bezieher.
Ein Gedanke zu „One size fits all- oder auch nicht? Die unzweckmäßige Maßnahme- Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017“
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