Alle (zwei) Jahre wieder- die Aktualisierungspflicht der AV Wohnen…..

Nach einigem Hin und Her gibt es seit Mai 2024 einen neuen Mietspiegel in Berlin.

Dies hat nach den §§ 22 a SGB II eine Aktualisierungspflicht der Jobcenter (bzw. des Senats) zur Folge, die nach § 22 SGB II angemessenen Mieten neu zu bestimmen.

Dies ist bis heute (traditionell) nicht der Fall.

Zwar ist die AV Wohnen kein schlüssiges Konzept in Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes; dieser Umstand mangelnder Anpassung macht die AV Wohnen Berlin aber sozusagen noch „rechtswidriger“.

Die Rechtsfolge hat das SG Berlin bereits mit Urteil vom 15. Mai 2019 festgestellt, als das gleiche Spiel beim Mietspiegel 2017 gespielt worden war: es ist jeweils auf den aktuell erschienenen Mietspiegel abzustellen.

Dann wäre die AV Wohnen nur noch rechtswidrig, da die Verfügbarkeitsprüfung fehlt…..

Urteil des SG Berlin vom 15.05.2024 S 142 AS 12605/18