Die Berücksichtigung von Übergangsgeld als Einnahme

Der Kläger hatte nach einer Maßnahme der Rentenversicherung noch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Die Monate zogen dahin und der Kläger verschuldete sich bei Freunden und Familie. Als gar nichts mehr ging, suchte er Mitte Dezember das JobCenter auf und stelle den Leistungsantrag. Dann kam plötzlich eine nicht unerhebliche Summe von der Rentenversicherung: das lange erwartete Übergangsgeld.

Dieses wurde jedoch vom JobCenter als sog. einmalige Einnahme betrachtet und auf die folgenden Monate aufgeteilt; damit minderte sich der Auszahlungsbetrag des ALG II erheblich.

Der Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht hatten keinen Erfolg: die Auszahlung des Übergangsgeldes sei eine Nachzahlung gewesen und als solche auf sechs Monate zu verteilen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass die Zahlung des Übergangsgeldes eine Nachzahlung einer laufenden Einnahme ist, so dass diese nur in einem Monat zu berücksichtigen ist und nicht auf sechs Monate zu verteilen ist.

Die Entscheidung erging noch auf Grundlage von § 11 SGB II in der bis Mitte 2023 geltenden Fassung; mittlerweile ist das Gesetz geändert worden.

Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24.04.2024 – L 34 AS 824/23