Die Versagung wegen fehlender Mitwirkung ist ein scharfes Schwert und findet ihre Rechtsgrundlage in § 66 SGB I.
Hiernach kann im Falle mangelnder Mitwirkung die Leistungen versagt (oder entzogen) werden. Nun gibt es Mitwirkungshandlungen, die dringend notwenig sind, um einen Anspruch zu berechnen (Einkommen , Vermögen etc.) und es gibt Mitwirkungshandlungen, bei denen es dies nicht unbedingt notwendig ist, die Leistungen aber dennoch versagt oder entzogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte das JobCenter den Verdacht, dass eine (psychische)Krankheit vorliegt, die zu fehlender Erwerbsfähigkeit führen würde und versagte die Leistung . Schon dies mag sehr fragwürdig sein, kranken Menschen keine Leistungen zu geben und diese sozusagen im Regen stehen zu lassen, ohne bspw. das Sozialamt einzuschalten (denn im Falle fehlender Erwerbsfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII).
Das Sozialgericht hob dann auch den Versagungsbescheid auf, denn dieser erforderte im konkreten Fall die Ausübung von Ermessen, denn die Versagung kann erfolgen, muss aber nicht .
Es führt u.a. aus:
Der angefochtene Versagungsbescheid ist allein schon deshalb rechtswidrig, weil er entgegen der gesetzlichen Grundlage keinerlei zeitliche Begrenzung aufweist.
(…)
Bei der Klärung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II geht es nicht darum, die Vergabe öffentlicher Mittel aus Steuergeldern zu verhindern, sondern allein um die Klärung der behördlichen Zuständigkeit, da die Klägerin im Falle der Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialhilfe in vergleichbarer Höhe erhalten würde.
(…)
Nach dem Wortlaut der Rechtsgrundlage (§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB /) muss sich die Ermessensausübung insbesondere darauf beziehen, ob die Leistung insgesamt oder nur teilweise versagt wird („…kann der Leistungsträger …ganz oder teilweise versagen…“). Ein Versagungsbescheid muss daher Ausführungen hierzu enthalten (LSG Berlin-Brandenburg 10.2.2021 – L 5 AS 1582/20 B PKH). Bei einem vollständigen Entzug des Regelbedarfs ist der Grundsatz der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu berücksichtigen (Trenk-Hinterberger, aaO, § 66 Rn. 12). Dabei ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeitvon Sanktionen nach§§ 31ft SGB II (BVerfG 5.11.2019- 1 BvL 7/16- BVerfGE152,68)zu berücksichtigen(vgl.BayerischesLSG6.5.2021- L16AS652120-juris Rn. 28). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB //) über längere Zeit vorenthalten werden und damit das Risiko der Obdachlosigkeit droht (vgl. Mrozynski, in ders. SGB /, 6. Aufl. 2019, § 66 Rn. 17
Das Gericht hob den Versagungsbescheid demnach auf.