Update 28.03.2014:
Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor. Zur WAV bei SGB II-Empfänger sagt diese nichts aus.
Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.
Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: „keine Schätzung ins Blaue hinein“).
(Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
Das Urteil gilt ab sofort.
Update: Der Tenor ist hier B 14 AS 70/12 R nachlesbar
Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas „unglücklich“ war).
Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.
Update: Im Gegenteil, es scheint dort recht dunkel zu sein:
Anlässlich der gestrigen Verhandlung zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) vor dem Bundessozialgericht teilt die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales mit:
Wohnaufwendungenverordnung vom Bundessozialgericht bestätigt
Die Wohnaufwendungenverordnung (WAV), also das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für die Unterkunft und Heizung im Land Berlin, hat weiterhin Bestand. Gestern fand vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die mündliche Verhandlung in dem ersten Normenkontrollverfahren zur Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) statt. Weder die Höhe der Richtwerte der WAV noch das schlüssige Konzept, das der WAV zu Grunde liegt, wurden vom BSG in Frage gestellt. Die WAV bleibt demnach gültig und kann weiterhin von den Jobcentern angewendet werden. Der Antrag, die Wohnaufwendungenverordnung aufzuheben, wurde abgelehnt.
Das BSG wies in seiner mündlichen Urteilsverkündung darauf hin, dass die in der WAV formulierte Übertragbarkeit auf das SGB XII angepasst werden muss. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung wird die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales prüfen, in welcher Form hier eine rechtliche Klarstellung umgesetzt werden kann. Die Kosten für Unterkunft und Heizung für Empfängerinnen und Empfänger nach dem SGB XII, insbesondere also Ältere und voll Erwerbsgeminderte, werden auf der Rechtsgrundlage des SGB XII weiterhin in Höhe der vom BSG nicht kritisierten Richtwerte erbracht. Im Ergebnis ändert sich die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Betroffenen nicht. Ein entsprechendes Rundschreiben wurde heute an die Bezirksämter versandt.
Sozialsenator Czaja zum Urteil: „Unser schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung wurde mit dem gestrigen Urteil höchstrichterlich bestätigt. Auch die Kritik an der Übertragbarkeit auf das SGB XII ändert nichts an dem Erfolg der Verordnung seit Inkrafttreten im Mai 2012. Dafür sprechen auch die Zahlen: Die Zahl der Umzüge ist von Mai 2012 bis April 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um mehr als 70% von 1229 auf 350 gesunken. Auch die Zahl der Kostensenkungen ist um circa 50% von 23.582 auf 11.995 zurückgegangen. Die Befürchtungen der Kritiker, es werde zu Tausenden von Umzügen durch die neue Verordnung kommen, hat sich also nicht bewahrheitet.“
Quelle: http://www.berlin.de/sen/gessoz/presse/archiv/20131018.1620.390524.html
Das die Leute nicht umziehen, weil selbst neue Wohnungen zu teuer sind, kommt dem Herrn Senator nicht mal ansatzweise in den Sinn.