Verjährung von Rückforderungen nach § 328 SGB III

Nach dem Urteil des BSG zur Frage der Verjährung stellen sich nun viele Detailfragen.

So ist es umstritten, ob auch die Rückforderung von vorläufig bewilligten Leistungen nach § 40 SGB II iVm § 328 SGB III (heute: § 41a SGB II) auch innerhalb von vier Jahren verjähren.

Das SG Berlin ja nun diese Frage in seinem Urteil vom 19.11.2021 – S 129 AS 4900/20 – bejaht:

Ein Erstattungsanspruch nach § 40 SGB II iVm § 328 SGB III verjährt auch in entsprechender Anwendung der Reglung in § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB I i.V.m. § 50 Abs. 4 SGB X in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der endgültige Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Mahnschreiben erfüllen keine verjährungshemmende Wirkung

Demnach tritt immer innerhalb von vier Jahren Verjährung von Rückforderungen des JobCenters ein; eine Ausnahme besteht nur, wenn noch ein „Durchsetzungsbescheid“ ergangen ist, was jedoch in der Praxis fast nie der Fall gewesen ist.

Urteil des SG Berlin vom 19.11.2021- S 129 AS 4900/20

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld II – Volltext des Urteiles B 8 SO 2/20 R

Bei der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen -statt Leistungen nach dem SGB XII- , stützen sich die Behörden bislang auf § 2 SGB XII. Der Hintergrund ist jedoch, dass wenn Wohngeld bezogen wird, z.B. Vergünstigungen (Zuzahlungsbefreiungen, Sozialtickets, GEZ-Befreiung) erstmal wegfallen oder aufwendig beantragt werden müssen. So trat dann der Fall ein, dass trotz höheren Zahlbetrages des Wohngeldes am Monatsende weniger in Tasche war.

Fraglich war nun, ob dies eine tragfähige gesetzliche Vorschrift ist, Grundsicherungsleistungen zu verweigern. Immerhin sieht z.B. das SGB II explizit eine Vorschrift vor, wann Wohngeld zu beantragen und wann nicht – das SGB XII nicht.

In seinem Urteil vom 23.03.2021 stellt nun das Bundessozialgericht kurz und knapp fest:

„…beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt“

Damit kann man feststellen, dass en Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld besteht.

Hinweis: durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden). Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

Deckel weg – und nun?

Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt hat, stellt sich für Leistungsbezieher bzw. ehemalige Leistungsbezieher die Frage, was nun zu tun ist.

Nach dem Beschluss des BVerfG ist das Gesetz rückwirkend unwirksam.

Für Leistungsbezieher, die im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII stehe, kann ein Antrag auf rückwirkende Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden und auf Anpassung der aktuellen Bescheide. Es sollte ggf vorab beim Vermieter angefragt, werden, wie hoch die Nachzahlung ist.

Selbes gilt für ehemalige Leistungsbezieher. Auch ist dürfte nach § 44 SGB X die Leistungsbescheide rückwirkend anzupassen sein.

Fraglich ist, wie sich die Sache verhält, wenn keine Leistungen nach dem SGB II/SGB X II bezogen worden sind und keine Rücklagen gebildet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit ggf. ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII (oder auch § 24 SGB II) zu beantragen. Da das Land Berlin angekündigt hat, eine „sozialverträgliche“ Lösung zu finden, ist davon auszugehen, dass die JobCenter bzw. die Sozialämter die Nachzahlungen darlehensweise übernehmen. Es ist zu raten, derartige Anträge möglichst zügig zu stellen, spätestens wenn eine Zahlungsaufforderung des Vermieters da ist.

Bestimmung der angemessenen Miete für SGB XII-Empfänger

Bereits 2013 hatte das BSG festgestellt, dass die WAV Berlin nicht die Mietkosten für ältere Menschen richtig berücksichtigt hatte. Der Träger der Grundsicherung muss nämlich im Rahmen eines sogenannten schlüssigen Konzeptes herausfinden, wie hoch die Miete für SGB XII-Empfänger überhaupt sein darf  (Urteil des BSG vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R)

Was aber gilt dann ? In der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin wurde dies auch thematisiert, die Frage aber offen gelassen. Möglich wäre eine Ableitung aus dem Mietspiegel oder die Anwendung des Wohngesetzes zzgl. eines Zuschlages.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (sozusagen am Jahrestag der Entscheidung des BSG am 17.10.2019) einen dritten, radikalen, im Ergebnis aber richtigen Schritt getan: sofern alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer  Menschen“ ermitteln.

 

Insbesondere „schlägt“ die falsche Ermittlung auf die Kostensenkungssenkungsaufforderung durch.

 

Das LSG führt aus:

 

Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen.

Kurzum: ohne  Kostensenkungssenkungsaufforderung keine Absenkung möglich.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass wohl die tatsächlich gezahlte Miete als angemessene Miete  für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII  anerkannt werden muss.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2019- L 15 SO 142/14

 

 

Beantragen Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente!

Meinem Eindruck nach kommt es nach längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII fast schon reflexhaft vom JobCenter zum Aufforderungsschreiben, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Leider geht da von Seiten der Behörde einiges durcheinander, da Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähig vollkommen andere Voraussetzungen haben. Auch wurden schon Leistungsbezieher aufgefordert, die gar keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, weil diese ga nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Um dies zu klären, sieht das Gesetz in § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor, welches aber in der Praxis kaum angewandt wird.

M.a.W.: diese Aufforderungsschreiben sind in der Regel rechtswidrig. Gleichfalls rechtswidrig ist der unterschwellige Druck der vermittelt wird, dass eventuell Leistungen nicht weitergezahlt werden.

Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.10.208 – S 121 AS 10417/18 ER- nun nochmals betont, dass das Verfahren nach § 44a SGB II einzuhalten ist:

Eingangs ist der Verweis auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zutreffend:

 

Dies ergibt sich in Bezug auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bereits daraus, dass es sich bei diesen nicht um eine den SGB II Leistungen vorrangige Leistung handelt.

Sodann fehlt eben das Verfahren:

Zudem wäre der Antragsgegner wie oben dargelegt aufgrund der gutachterlichen Stellung- nahme nach § 44a SGB II verpflichtet gewesen, diese Einschätzung zum Leistungsvermögen den anderen Sozialleistungsträgern zur Kenntnis zu geben, um sodann gemeinsam eine für alle verbindliche Entscheidung zur Erwerbsfähigkeit herbeizuführen und im Rahmen dessen auch zu klären, wer zur Leistungserbringung an den Antragsteller zuständig ist.

Schließendlich schließt sich das SG Berlin hier der Auffassung an, dass der Widerspruch nicht verspätet war:

Vorliegend gilt die in § 66 Abs. 1 SGG geregelte Jahresfrist, weil die von dem Antragsgegner in dem Aufforderungsbescheid vom 14. Mai 2018 verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.(…)

Nicht relevant für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist, so dass die Jahresfrist anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners, ob der Antrag- steller überhaupt diese Kommunikationsform gewählt hat oder hätte. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit.

 

 

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER  

 

 

 

 

Wiedereinmal: Kein Wohngeld statt Grundsicherung

Auch in einem weiteren Verfahren hat das SG Berlin die Rechtsansicht bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, dass wenn man auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe) hat, Wohngeld in Anspruch genommen werden muss.

Das SG folgt insofern der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (siehe:  „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?)

 

Beschluss des SG Berlin vom 24.10.2017- S 146 SO 1475/17 ER  (rechtskräftig)

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?

Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Dies ist dann möglich wenn die Rente plus den Wohnkosten (Miete) niedriger ist als Regelsatz und Miete (also zur Zeit 409 € + Miete). Gleiches gilt für Erwerbseinkommen und ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB II.

Daneben gibt es noch Wohngeld. Wohngeld ist ein Zuschuss zu der Miete. Daher muss, so die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ein  Art „Abstand“ zwischen den Leistungen nach dem SGB XII (SGB II) und dem Wohngeld bestehen. Nach den Verwaltungsanweisungen zum Wohngeld müssen daher die eigenen Einkünfte insgesamt höher/gleich sein, als die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II.

Im SGB II gibt es jedoch eine gesetzliche Anordnung wann Wohngeld genau zu beantragen ist ( § 12a SGB II); im SGB XII jedoch nicht.

In Zahlen: Wenn man 400 € Miete hat, muss daher Renten (bzw. Erwerbseinkommen ) von (409+400 = 809 € /100 *80)=647,20 € mindestens. Wenn man also 647,20 € Rente hätte, könnte man -unproblematisch- Wohngeld beantragen, da sozusagen der notwenige Abstand zu Leistungen nach dem SG II vorliegt.

Dies geht aber damit einher, dass diverse soziale Vergünstigungen, die man durch den SGB XII-Bezug erhält, wegfallen (GEZ-Befreiung, Sozialtickets, Eintrittspreise usw.). Daher erhält man mit Wohngeld zwar in der Summe ggf. höhere Leistungen, hat aber effektiv weniger  in der Tasche.

Insofern ist es meist empfehlenswert eher Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.

Nun gibt es aber für die Träger der Grundsicherung folgendes Problem: SGB XII-Leistungen kommen von den Ländern und Kommunen; Wohngeld ist eine Bundesleistung. Und in der Statistik sieht es auch schöner aus….

Daher wurden Rentner, die die oben genanten Einkommensgrenze von 80 %  knapp überschreiten, aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Die Überraschung kam dann nach der Bewilligung und dem Monatsende, wenn plötzlich weniger Geld in der Tasche war, als vorher.

Meine Mandantin hatte  Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann. Als ihr die oben beschriebene ökonomische Benachteiligung auffiel, wollte sie sich dagegen wehren.

In dem nun angestrengten Klageverfahren versagte das SG Berlin noch die Prozeßkostenhilfe, da es der Auffassung war, dass kein Wahlrecht zwischen SGB XII-Leistungen und Wohngeldleistungen bestünde.  Sofern Wohngeld bewilligt werden könnte, muss dieses auch beantragt werden. Die Versagung von SGB XII-Leistungen sei demnach rechtmäßig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das LSG stellte (nachdem es ein paar „Segelanweisungen“ gegeben hat, den den besonderen verfahrensrechtlichen Konstellationen geschuldet sind) fest, dass ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII besteht.

Das LSG stellt fest (Seite 9 UA):

Bei Wohngeld  handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Damit ist zumindest klargestellt, dass Armutsrentern nicht noch ärmer werden müssen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH.