Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld II – Volltext des Urteiles B 8 SO 2/20 R

Bei der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen -statt Leistungen nach dem SGB XII- , stützen sich die Behörden bislang auf § 2 SGB XII. Der Hintergrund ist jedoch, dass wenn Wohngeld bezogen wird, z.B. Vergünstigungen (Zuzahlungsbefreiungen, Sozialtickets, GEZ-Befreiung) erstmal wegfallen oder aufwendig beantragt werden müssen. So trat dann der Fall ein, dass trotz höheren Zahlbetrages des Wohngeldes am Monatsende weniger in Tasche war.

Fraglich war nun, ob dies eine tragfähige gesetzliche Vorschrift ist, Grundsicherungsleistungen zu verweigern. Immerhin sieht z.B. das SGB II explizit eine Vorschrift vor, wann Wohngeld zu beantragen und wann nicht – das SGB XII nicht.

In seinem Urteil vom 23.03.2021 stellt nun das Bundessozialgericht kurz und knapp fest:

„…beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt“

Damit kann man feststellen, dass en Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld besteht.

Hinweis: durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden). Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.

In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.

Die Sozialämter waren den letzen Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:

Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

Terminbericht Nr. 13/21

Der Bezug von Grundsicherung statt Wohngeld kann dann vorteilhaft sein, wenn Vergünstigungen aufgrund des Grundsicherung bestehen, die bei einem Wohngeldbezug nicht gewährt werden (Sozialtickets, Eintrittsgelder, Zuzahlungsbefreiungen in der Krankenkasse für chronisch Kranke).

Pauschale Aussagen, was denn nun generell besser ist, verbieten sich, da der Zahlbetrag individuell zu berechnen ist.

Wiedereinmal: Kein Wohngeld statt Grundsicherung

Auch in einem weiteren Verfahren hat das SG Berlin die Rechtsansicht bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, dass wenn man auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe) hat, Wohngeld in Anspruch genommen werden muss.

Das SG folgt insofern der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (siehe:  „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?)

 

Beschluss des SG Berlin vom 24.10.2017- S 146 SO 1475/17 ER  (rechtskräftig)

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?

Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Dies ist dann möglich wenn die Rente plus den Wohnkosten (Miete) niedriger ist als Regelsatz und Miete (also zur Zeit 409 € + Miete). Gleiches gilt für Erwerbseinkommen und ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB II.

Daneben gibt es noch Wohngeld. Wohngeld ist ein Zuschuss zu der Miete. Daher muss, so die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ein  Art „Abstand“ zwischen den Leistungen nach dem SGB XII (SGB II) und dem Wohngeld bestehen. Nach den Verwaltungsanweisungen zum Wohngeld müssen daher die eigenen Einkünfte insgesamt höher/gleich sein, als die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II.

Im SGB II gibt es jedoch eine gesetzliche Anordnung wann Wohngeld genau zu beantragen ist ( § 12a SGB II); im SGB XII jedoch nicht.

In Zahlen: Wenn man 400 € Miete hat, muss daher Renten (bzw. Erwerbseinkommen ) von (409+400 = 809 € /100 *80)=647,20 € mindestens. Wenn man also 647,20 € Rente hätte, könnte man -unproblematisch- Wohngeld beantragen, da sozusagen der notwenige Abstand zu Leistungen nach dem SG II vorliegt.

Dies geht aber damit einher, dass diverse soziale Vergünstigungen, die man durch den SGB XII-Bezug erhält, wegfallen (GEZ-Befreiung, Sozialtickets, Eintrittspreise usw.). Daher erhält man mit Wohngeld zwar in der Summe ggf. höhere Leistungen, hat aber effektiv weniger  in der Tasche.

Insofern ist es meist empfehlenswert eher Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.

Nun gibt es aber für die Träger der Grundsicherung folgendes Problem: SGB XII-Leistungen kommen von den Ländern und Kommunen; Wohngeld ist eine Bundesleistung. Und in der Statistik sieht es auch schöner aus….

Daher wurden Rentner, die die oben genanten Einkommensgrenze von 80 %  knapp überschreiten, aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Die Überraschung kam dann nach der Bewilligung und dem Monatsende, wenn plötzlich weniger Geld in der Tasche war, als vorher.

Meine Mandantin hatte  Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann. Als ihr die oben beschriebene ökonomische Benachteiligung auffiel, wollte sie sich dagegen wehren.

In dem nun angestrengten Klageverfahren versagte das SG Berlin noch die Prozeßkostenhilfe, da es der Auffassung war, dass kein Wahlrecht zwischen SGB XII-Leistungen und Wohngeldleistungen bestünde.  Sofern Wohngeld bewilligt werden könnte, muss dieses auch beantragt werden. Die Versagung von SGB XII-Leistungen sei demnach rechtmäßig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das LSG stellte (nachdem es ein paar „Segelanweisungen“ gegeben hat, den den besonderen verfahrensrechtlichen Konstellationen geschuldet sind) fest, dass ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII besteht.

Das LSG stellt fest (Seite 9 UA):

Bei Wohngeld  handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Damit ist zumindest klargestellt, dass Armutsrentern nicht noch ärmer werden müssen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH.