Um die Eingliederungsziele „durchzusetzen“ stehen dem JobCenter zwei Instrumente zur Verfügung: einmal die Eingliederungsvereinbarung und einmal der die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Bei der EGV durch Vertrag wird nach der Rechtsänderung zum 01.08.2016 meist in den Vereinbarungen reingeschrieben „bis auf weiteres „.
Wenn eine Eingliederungsvereinbarung jedoch durch Verwaltungsakt erstellt wird (also im Falle des Scheiterns der Verhandlungen) wird auch diese bislang mit der Geltungsdauer „bis auf weiteres“ versehen.
Ob dies möglich ist, ist zwischen den Gerichten umstritten. Das SG Berlin hat sich mit Beschluss vom 12.19.2017 S 186 AS 11916/17 ER der Auffassung angeschlossen, dass diese Geltungsdauer sozusagen zu unbestimmt ist (ebenso das Bayerische LSG 8.6.2017 L 16 AS 291/17 B ER).
Das SG Berlin führt aus:
Auf die Festlegung einer Gültigkeitsdauer für den Eingliederungsverwaltungsakt kann bereits deshalb nicht verzichtet werden, weil es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt handelt, für den die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch (SGB X) gelten, der also hinreichend bestimmt sein muss. Dies setzt voraus, dass für Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will
Insofern hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet und damit treten nicht die Rechtswirkungen der EGV unmittelbar ein.