Keine bestandskräftigen Bescheide dieses Jahr….

Wie in diesem Beitrag ausgeführt sind alle (soweit ersichtlich) Bescheide der JobCenter in Bezug auf die Belehrung falsch. Die hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht einen Monat, sondern ein Jahr beträgt. Insbesondere wenn Bescheide ergehen, deren Konsequenzen erst später als Monat eintreten (zB Versagungsbescheide oder Mietabsenkungen), blieb bislang nur der Weg einen Überprüfungsantrag zu stellen und bis zu sechs Monate auf die Entscheidung abzuwarten; auch sind weitere Rechtsschutzmöglichkeiten gegen bestandskräftige Bescheide (also jede, die nicht fristgerecht angefochten worden sind) sehr eingeschränkt (zB bei Eilverfahren vor dem Sozialgericht).

Nunmehr hat das Sozialgericht Berlin in einem Beschluss bestätigt, dass die augenblickliche Belehrung unzutreffend ist:

(…) entgegen der Auffassung des Beklagte war die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 unrichtig, so dass nicht die Monatsfrist des§ 84 Abs. 1 S. 1 SGG, sondern die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG galt. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 6.2.2024 berücksichtigt nicht die seit 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 36a SGB I (…)

Beschluss des SG Berlin vom 11.10.2024- S 142 AS 2627/24

Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2024

Das Thema gab es schon mal: Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2018

und es ist seit einer Rechtsänderung zum 01.01.2024 wieder neu aufgeflammt.

Hintergrund ist, dass bis zum 01.01.2024 Widersprüche die mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches versendet wurden, qualifiziert signiert werden mussten.

In der Praxis sieht da so aus, dass man auf die beA-Karte eine sog. Fernsignatur auflädt und diese dann in einen Hardwareleser steckt und dann seine PIN eingibt.

Der Hardwareleser hat aber manchmal schlechte Tage (Kabelbruch?) und die Fernsignatur ist auch nicht gerade das schnellste. Wenn man unterwegs arbeiten möchte, geht das dann auch nicht ohne weiteres (man muss noch mehr Hardware rumschleppen)

Irgendwann hat der Gesetzgeber auch erkannt, dass es ein wenig widersinnig ist, dass Widersprüche bei Behörden einer qualifizieren Signatur bedürften, andere Kommunikation- mit Gerichten zB- nicht. Und er änderte das Gesetz.

Seit eben jenen 01.01. ist also auch die „einfache Signatur“ möglich (= Namensnennung am Ende des Schreibens).

Leider leider leider verweisen die meisten Belehrung – spurtreu wie immer- auf eben jene qualifizierte Signatur.

Und da dies eine sog. Fall der Überbelehrung ist, dürften damit auch die Belehrung falsch sein und es gilt dann eine Frist zur Erhebung eines Widerspruches von einem Jahr.

Alle (zwei) Jahre wieder- die Aktualisierungspflicht der AV Wohnen…..

Nach einigem Hin und Her gibt es seit Mai 2024 einen neuen Mietspiegel in Berlin.

Dies hat nach den §§ 22 a SGB II eine Aktualisierungspflicht der Jobcenter (bzw. des Senats) zur Folge, die nach § 22 SGB II angemessenen Mieten neu zu bestimmen.

Dies ist bis heute (traditionell) nicht der Fall.

Zwar ist die AV Wohnen kein schlüssiges Konzept in Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes; dieser Umstand mangelnder Anpassung macht die AV Wohnen Berlin aber sozusagen noch „rechtswidriger“.

Die Rechtsfolge hat das SG Berlin bereits mit Urteil vom 15. Mai 2019 festgestellt, als das gleiche Spiel beim Mietspiegel 2017 gespielt worden war: es ist jeweils auf den aktuell erschienenen Mietspiegel abzustellen.

Dann wäre die AV Wohnen nur noch rechtswidrig, da die Verfügbarkeitsprüfung fehlt…..

Urteil des SG Berlin vom 15.05.2024 S 142 AS 12605/18

Keine Versagung oder Entziehung bei versagtem Rentenantrag

Im vorliegenden Fall ging einiges schief: die Mandantin stellte bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente, die jedoch wegen fehlender Mitwirkung versagt worden ist; diese Information erreichte jedoch nur das Jobcenter.

Dieses hat daraufhin die Leistungen nach § 5 SGB II entzogen.

Dies ist rechtswidrig.

Schon nach dem Wortlaut des § 5 SGB II ist dies nämlich nur möglich, wenn ein Antrag des JobCenters vorliegt; dies setzt voraus, dass das JobCenter zur Antragstellung auffordert und dieser Antrag nicht erfolgt. Wenn ein selbst gestellter Antrag abgelehnt wird, ist der Anwendungsbereich für eine Versagung bzw. Entziehung nicht eröffnet.

Das SG Berlin führt daher in seinem Beschluss zutreffend aus:

Nach § 5 Abs. 3 S. 3 SGB II sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigte Person ihren Mitwirkungsverpflichtungen gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist, wenn Leistungen aufgrund eines Antrages nach S. 1 von einem anderen Träger nach § 66 SGB I bestandskräftig entzogen oder versagt worden sind. Nach S. 1 der Vorschrift können Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen, wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen.

Vorliegend hat aber nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin (…) selbst den Antrag bei der Rentenversicherung gestellt, sodass die Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 3 S. 3 SGB II schon nach seinem Wortlaut keine Anwendung finden.

Daher sind die Leistungen weiter zu zahlen.

Beschluss des SG Berlin vom 29.07.2024- S 127 AS 3296/24 ER

Die Berücksichtigung von Betriebskostenguthaben bei nicht vollständig anerkannter Miete

Die Grundkonstellation ist im Gesetz klar geregelt:

 Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

Im vorliegende Fall war die Grundmiete „zu hoch“; in den Bescheiden des JobCenters fanden sich für einige Bewilligungszeiträume ein nicht weiter aufgeschlüsselter Betrag für die „anerkannte Miete“ und in nachfolgenden Bewilligungsbescheiden war dies jedoch aufgeschlüsselt in „anerkannte Grundmiete“ und „kalte Betriebskosten“ und „Heizkosten“, wobei dank der Sparsamkeit der Klägerin – die gesundheitsgefährdende Ausmaße annahm- die Heizkosten so niedrig waren, dass das JobCenter nach seinem Bescheid die tatsächlichen Heizkosten übernahm.

Nun kam eine Betriebskostenabrechnung, die u.a. mit einem Guthaben für die Heizkosten endete.

Nach dem Gesetz wäre der Fall klar: da das JobCenter die Miete nicht in voller Höhe übernimmt, wäre dieses Guthaben anrechnungsfrei.

Nun sagte aber das JobCenter: wir haben ja die Heizkosten in tatsächlicher Höhe gezahlt, also gehört das Guthaben uns und rechnete dieses an.

Nun sagte das SG Berlin: So nicht!

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB I mit Wirkung zum 1. August 2016 dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben.

(…)

Daraus ergibt sich zur Überzeugung der Kammer, dass das Guthaben für die Kosten der Unterkunft und Heizung – ohne Rücksicht darauf, ob es nun für die nicht anerkannte Grundmiete, die Betriebskosten oder für Heizkosten erfolgte – keine Berücksichtigung finden kann. Es ist zur Überzeugung der Kammer unerheblich, dass der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29. Mai 2018 für den Abrechnungszeitraum 2018 die tatsächlichen Heizkosten von 67,00 Euro monatlich anerkannt hat und es sich hier (nur) um ein Heizkostenguthaben handelte, denn auch in diesem Fall ist ein Teil der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung aus Eigenmitteln finanziert worden.

Dies dürfte der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes entsprechen (Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 7/20 R

wenDarüberhinaus behandelt das Urteil noch einen „Klassiker“ bei Betriebskostenabrechnungen: die korrekte Bestimmung des Anrechnungsmonats!

(Urteil des SG Berlin vom 25.08.2022 S 116 AS 4758/20 – das Urteil ist rechtskräftig)

Die Berücksichtigung von Übergangsgeld als Einnahme

Der Kläger hatte nach einer Maßnahme der Rentenversicherung noch einen Anspruch auf Übergangsgeld. Die Monate zogen dahin und der Kläger verschuldete sich bei Freunden und Familie. Als gar nichts mehr ging, suchte er Mitte Dezember das JobCenter auf und stelle den Leistungsantrag. Dann kam plötzlich eine nicht unerhebliche Summe von der Rentenversicherung: das lange erwartete Übergangsgeld.

Dieses wurde jedoch vom JobCenter als sog. einmalige Einnahme betrachtet und auf die folgenden Monate aufgeteilt; damit minderte sich der Auszahlungsbetrag des ALG II erheblich.

Der Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht hatten keinen Erfolg: die Auszahlung des Übergangsgeldes sei eine Nachzahlung gewesen und als solche auf sechs Monate zu verteilen.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hob dieses Urteil jedoch auf und entschied, dass die Zahlung des Übergangsgeldes eine Nachzahlung einer laufenden Einnahme ist, so dass diese nur in einem Monat zu berücksichtigen ist und nicht auf sechs Monate zu verteilen ist.

Die Entscheidung erging noch auf Grundlage von § 11 SGB II in der bis Mitte 2023 geltenden Fassung; mittlerweile ist das Gesetz geändert worden.

Urteil des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg vom 24.04.2024 – L 34 AS 824/23

Übernahme der Miete nach Mietvertragsverlängerung

Die Antragsteller in dem hier entschiedenen Fall hatten allerlei aufeinanderfolgenden Zeitmietverträge abschließen müssen (mit recht hohem Mietzins). Dies ist erstmal zivilrechtlich ein sehr dubioses Unterfangen von Seiten des Vermieters (einmal wegen der Befristungen und andererseits wegen der damit einhergehenden Mieterhöhungen).

Das JobCenter weigerte sich jedoch nach dem Abschluss (also praktisch einer Verlängerung des Zeitmietvertrages) die neue Miete als Bedarf anzuerkennen.

Es stütze sich hierbei auf eine Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2015 (27.8.2015 – L 5 AS 3259/12) . In diesem Fall hatten die Kläger erst den Mietvertrag gekündigt und dann einen neuen Vertrag (mit höherer Miete) abgeschlossen. Das LSG hatte in diesem Fall die Übernahme der „neuen“ Miete abgelehnt und dabei § 22 SGB II analog anwendet.

Nach Ansicht des SG Berlin ist diese Rechtsprechung jedoch nicht auf den hier vorliegenden Fall nicht anwendbar:

Es sind – wie bis Januar 2024 – die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, denn die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II, auf die sich der Antragsgegner (aller- dings unter Benennung des inhaltsgleichen § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II in der bis 31.12.2022 geltenden alten Fassung -aF-) beruft, ist vorliegend nicht einschlägig. Diese Regelung erfordert das Vorliegen eines „Umzugs“. Wie der Antragsgegner selbst in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 29.2.2024 (W 1165/24) ausgeführt hat, ist im hiesigen Fall ein „Umzug“ in diesem Sinne, mithin ein Auszug aus der bisherigen Wohnung und ein Einzug in eine neue Wohnung nicht gegeben. Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine ana- loge Anwendung der Norm auf einen Fall wie den vorliegenden, mithin bei Auslaufen eines befristeten Mietvertrags und nahtlosem Abschluss eines neuen Mietvertrags für dieselbe Wohnung, nicht vor.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 15.03.2024- S 142 AS 951/24ER

Zustimmung zu einem Umzug- zur Angemessenheit von Mieten in Berlin

Nichts weltbewegend Neues; aber dies ist vielleicht die Neuigkeit:

Ind er Sache ging es um die Zustimmung zu einem Umzug. Das gesetz macht es Empfängern von Leistungen nach dem SGB II („Bürgergeld“) da recht kompliziert.

Im ersten Schritt muss eine Zusicherung zu einem Umzug gestellt werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass nicht alle Kosten übernommen werden. Dies soll nach verwlatungsinternen Bestimmungen innerhalb von drei Tagen erfolgen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umzug notwenig ist (das ist dann der Fall, wenn soszusagen auch ein objektiver Dritter umziehen würde) und die Miete angemessen ist (was eher das Problem ist) . Zuständig für die Zustimmung ist das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man hinziehen möchte; in Berlin ist es jedoch aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung das JobCenter in dessen Zuständigkeitsbereich man noch wohnt.

Wenn das JobCenter die Zustimmung ablehnt, wird es meist zeitkritisch, da eine Anmietung ohne Zustimmung dazu führen kann, dass die Miete nicht vollständig übernommen wird.

Daher ist nach Ablehnung oder Nichtreaktion ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu empfehlen.

Hierbei ist es natürlich problematisch, dass im Falle eines positiven Ausganges sozusagen endgültig entschieden wird („Vorwegnahme der Hauptsache“) und das einstweilige Verfahren eigentlich nur dazu dienen soll, einen Rechtszustand – wie der Name schon sagt- „einstweilig“ zu sichern.

Im vorliegenden Fall war die Antragstellerin obdachlos und wollte eine Wohnung zu einem aus Sich des Jobcenters unangemessen Mietpreis anmieten.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bejahte in seinem Beschluss einerseits die Möglichkeit die Hauptsache durch die Zusicherung vorwegzunehmen und anderseits hat es nicht die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Miete angewandt, sondern auf die Werte aus dem Wohngeldgesetz zurückgegriffen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 28.09.2023 L 9 AS 916/23B ER

Krankengeld als laufende oder einmalige Einnahme?

Die Zahlung von Krankengeld kann lange dauern und erfolgt meist unregelmäßig.

Krankengeld wird grundsätzlich auf die Leistungen nach dem SGB II angerechnet. Fraglich ist nur wie: als einmalige oder als laufende Einnahme.

Dies ist besonders dann relevant, wenn die Krankengeldnachzahlung höher ist, als der Bedarf nach dem SGB II.

In einem vom SG Berlin entschiedenen Fall war dies deswegen relevant, weil das JobCenter die Zahlung nur in einem Monat angerechnet hatte -also als einmalige Einnahme- und sich deswegen keinen Leistungsanspruch ergab. Hätte das Amt dies als laufende Einnahme betrachtet, so hätte sich ein weiterer Leistungsanspruch ergeben, da diese Einnahme auf sechs Monate verteilt werden müsste.

Mit Urteil vom 25.09.2023 hat das SG Berlin entschieden, dass in diesem Fall die Krankengeldzahlung eine einmalige Einnahme ist (Urteil vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22). Es führt aus, dass sich die Nachzahlung hier in einer einzige Leistung erschöpft und schließt sich so dem LSG Bayern v. 28.02.2022 – L 7 AS 40/22 B ER an.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das LSG Berlin-Brandenburg L 5 AS 1449/19 hier eine andere Auffassung vertritt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes steht aus.

Urteil des SG Berlin vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22

Mal so, mal so- die Pandemiehilfe im Streit

In der Regel wirken sich die Unterschiede zwischen der horizontalen und vertikalen Einkommensberücksichtigung kaum aus (horizontal: das zu berücksichtigendes Einkommen wird bedarfsanteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Vertikal: das zu berücksichtigende Einkommen wird zunächst der das Einkommen erzielenden Person zugeordnet.Ist deren Bedarf gedeckt, so wird das verbleibende Einkommen der zweiten Person zugerechnet.). I

Im Rechtskreis SGB II gilt die horizontale Bedarfsermittlung, im Bereich SGB XII die vertikale.

Bei der Bewilligung der Pandemiehilfen 2021 und 2022 kamen daher im Bereich des SGB II bei Bedarfsgemeinschaften (die Einkommen haben) alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Genuss derselben.

Im Bereich des SGB XII gilt nun aber wegen der horizontalen vertikalen Einkommensberücksichtigung, dass Mitglieder die ihren Bedarf aus eigenem Einkommen decken können (Regelsatz + Mietanteil) eigentlich keine Leistungsbezieher nach dem SGB XII sind. Diese haben demnach -obgleich diesen von ihrem Einkommen nur der Regelsatz verbleibt- keine Anspruch auf die Pandiemiehilfen.

Meine Mandantin beantragte in den Jahren 2021 und 2022 die Hilfen und hatte hier keine Erfolg.

Es folgten zwei Klagen mit zwei Ergebnissen:

Für das Jahr 2021 wies das Sozialgericht Berlin die Klage ab (Urteil vom 28.06.2023 S 187 SO 112/22) und lies die Berufung nicht zu.

Für das Jahr 2022 gab eine andere Kammer der Klage statt (und lies die Berufung zu) (Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO  1616/22)

Was nun das richtige Ergebnis sei mag, wird wohl ggf. eine der nächsten Instanzen entscheiden.

Um von einer möglichen positive Entscheidung noch zu profitieren, bietet es sich an, die Auszahlungen für die Jahre 2021 und 2022 noch zu beantragen und ggf. Rechtsmittel dann zu ergreifen.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 28.06.2023 S 187 SO 112/22

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.06.2023 – S 146 SO  1616/22