{"id":845,"date":"2017-02-18T18:04:40","date_gmt":"2017-02-18T17:04:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=845"},"modified":"2018-04-11T15:20:06","modified_gmt":"2018-04-11T14:20:06","slug":"wahlpflicht-zwischen-grundsicherung-und-wohngeld-oder-muessen-armutsrentner-noch-aermer-werden","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=845","title":{"rendered":"&#8222;Wahlpflicht&#8220;  zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: M?ssen Armutsrentner noch ?rmer werden?"},"content":{"rendered":"<p>Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die M?glichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Dies ist dann m?glich wenn die Rente plus den Wohnkosten (Miete) niedriger ist als Regelsatz und Miete (also zur Zeit 409 \u20ac + Miete). Gleiches gilt f?r Erwerbseinkommen und ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB II.<\/p>\n<p>Daneben gibt es noch Wohngeld. Wohngeld ist ein Zuschuss zu der Miete. Daher muss, so die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ein  ?Art &#8222;Abstand&#8220; zwischen den Leistungen nach dem SGB XII (SGB II) und dem Wohngeld bestehen. Nach den Verwaltungsanweisungen zum Wohngeld m?ssen daher die eigenen Eink?nfte insgesamt h?her\/gleich sein, als die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II.<\/p>\n<p>Im SGB II gibt es jedoch eine gesetzliche Anordnung wann Wohngeld genau zu beantragen ist ( <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/sgb_2\/__12a.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"> ? 12a SGB II<\/a>); im SGB XII jedoch nicht.<\/p>\n<p>In Zahlen: Wenn man 400 \u20ac Miete hat, muss daher Renten (bzw. Erwerbseinkommen ) von (409+400 = 809 \u20ac \/100 *80)=647,20 \u20ac mindestens. Wenn man also 647,20 \u20ac Rente h?tte, k?nnte man -unproblematisch- Wohngeld beantragen, da sozusagen der notwenige Abstand zu Leistungen nach dem SG II vorliegt.<\/p>\n<p>Dies geht aber damit einher, dass diverse soziale Verg?nstigungen, die man durch den SGB XII-Bezug erh?lt, wegfallen (GEZ-Befreiung, Sozialtickets, Eintrittspreise usw.). Daher erh?lt man mit Wohngeld zwar in der Summe ggf. h?here Leistungen, hat aber effektiv weniger  ?in der Tasche.<\/p>\n<p>Insofern ist es meist empfehlenswert eher Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.<\/p>\n<p>Nun gibt es aber f?r die Tr?ger der Grundsicherung folgendes Problem: SGB XII-Leistungen kommen von den L?ndern und Kommunen; Wohngeld ist eine Bundesleistung. Und in der Statistik sieht es auch sch?ner aus&#8230;.<\/p>\n<p>Daher wurden Rentner, die die oben genanten Einkommensgrenze von 80 %  ?knapp ?berschreiten, aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Die ?berraschung kam dann nach der Bewilligung und dem Monatsende, wenn pl?tzlich weniger Geld in der Tasche war, als vorher.<\/p>\n<p>Meine Mandantin hatte  ?Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann. Als ihr die oben beschriebene ?konomische Benachteiligung auffiel, wollte sie sich dagegen wehren.<\/p>\n<p>In dem nun angestrengten Klageverfahren versagte das SG Berlin noch die Proze\u00dfkostenhilfe, da es der Auffassung war, dass kein Wahlrecht zwischen SGB XII-Leistungen und Wohngeldleistungen best?nde.  ?Sofern Wohngeld bewilligt werden k?nnte, muss dieses auch beantragt werden. Die Versagung von SGB XII-Leistungen sei demnach rechtm?\u00dfig.<\/p>\n<p>Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.<\/p>\n<p>Das LSG stellte (nachdem es ein paar &#8222;Segelanweisungen&#8220; gegeben hat, den den besonderen verfahrensrechtlichen Konstellationen geschuldet sind) fest, dass ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII besteht.<\/p>\n<p>Das LSG stellt fest (Seite 9 UA):<\/p>\n<blockquote><p>Bei Wohngeld  ?handelt sich nicht um eine im Verh?ltnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in  ? 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte &#8222;Nachranggrundsatz&#8220; ist, &#8222;wenn andere Leistungen tats?chlich nicht erbracht werden, keine eigenst?ndige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelm?\u00dfig nur im Zusammenhang mit erg?nzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne R?ckgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmef?llen denkbar.<\/p><\/blockquote>\n<p>Damit ist zumindest klargestellt, dass Armutsrentern nicht noch ?rmer werden m?ssen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2017\/02\/Az.-L-15-SO-252-16-B-PKH.pdf\">Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.02.2017- L 15 SO 252\/16 B PKH.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die M?glichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. 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