{"id":733,"date":"2015-07-07T11:43:59","date_gmt":"2015-07-07T10:43:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=733"},"modified":"2015-07-07T11:51:17","modified_gmt":"2015-07-07T10:51:17","slug":"unuebersichtliche-rechtslage-keine-schnellschuesse-des-jobcenters","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=733","title":{"rendered":"Un?bersichtliche Rechtslage ? Keine Schnellsch?sse des JobCenters!"},"content":{"rendered":"<p>Eine -auch f?r die Sozialgerichtsbarkeit &#8211; lange Verfahrensdauer weist vorliegendes Beschwerdeverfahren zur Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages (auch &#8222;Zwangsrente&#8220; genannt) auf: Der angefochtene Bescheid stammt aus Mai 2014,  ?der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes erste Instanz aus Juni 2014. Die Entscheidung als solche kam dann im Juli 2015 (<a href=\"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/L-9-A5-158314-B-ER.pdf\" target=\"_blank\">Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583\/14 ER<\/a>)<\/p>\n<p>Die Sozialgerichtsbarkeit ist chronisch ?berlastet, f?r ein Beschwerdeverfahren ist diese Verfahrensdauer aber durchaus ungew?hnlich lange.<\/p>\n<p>Zum Sachverhalt: Der Antragsteller sollte eine Rente beantragen,was dieser jedoch nicht wollte; es bestand eine Eingliederungsvereinbarung und niemand hatte die Rentenh?he ermittelt.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es keine&#8220;Eilbed?rftigkeit&#8220; sah. Dies ist problematisch: Rechtsmittel gegen die Stellung des Rentenantrages haben keine aufschiebende Wirkung. Daher kann das JobCenter den Antrag auch selbst stellen. Wie oben gesehen, dauern Rechtsstreitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit h?ufig recht lange, so da\u00df bei einem Rechtsstreit, der mit 63 begonnen wird, eine Entscheidung vor dem 65. Lebensjahr kaum zu erwarten ist. Einen Rentenantrag dann noch r?ckg?ngig zu machen, ist zwar m?glich, aber ggf. auch problematisch ; wenn dann noch<\/p>\n<p>Das LSG weist jedoch zu Recht- und meines Erachtens einzig richtig-,  ?darauf hin, da\u00df sich der Rechtsschutz nach  ? 86a Abs. 1 SGG richtet und eine Interessenabw?gung durchzuf?hren ist. Kurzum: Niemand mu\u00df einem rechtswidrigen Bescheid Folge leisten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Im weiteren geht das LSG davon aus, da\u00df die Aufforderung eine Rente zu stellen, eine -echte- Ermessensentscheidung ist und die Regelungen der Unbilligkeitsverordnung nicht abschlie\u00dft sind. Damit steht die Rechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg, der mehr oder weniger von einer generellen Verpflichtung zur Rentenantragstellung ausgeht.<\/p>\n<p>Weiterhin f?hrt der Senat aus:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 5\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<blockquote><p>Ebenso wenig hat er die H?he der dem Antragsteller bei regul?rer und bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehenden Altersrente ermittelt. Eine Entscheidung, ob durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Falle des Antragstellers eine Unbilligkeit gegeben w?re oder er zur Inanspruchnahme von erg?nzenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch\/Zw?lftes Buch (SGB XII) gezwungen w?re (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014, L 7 AS 545\/14 B ER, juris), fehlt in den angegriffenen Verwaltungsent- scheidungen deshalb ebenfalls.<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Auch an dieser Stelle weicht der 9. Senat von der Rechtsprechung des 10. Senates ab.<\/p>\n<p>Damit fasst der 9. Senat im vorliegenden Beschluss die beide Standpunkte zu den materiell-rechtlichen Einw?nden zusammen und stellt nochmals die fragmentierte Rechtslage bei Zwangsrentenbescheiden dar.<\/p>\n<p>Deutlich interessanter und insofern auch neu sind die Ausf?hrungen zu Rechtsschutz. Wie bemerkt, sind die &#8222;Zwangsrenten&#8220;-Bescheide sofort vollziehbar und eine Verfahren kann lange, lange dauern.<\/p>\n<p>Das LSG f?hrt insofern aus:<\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 7\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<blockquote><p>Unabh?ngig davon ist die grunds?tzliche und auch vorliegendende ?Rechtsfrage nach dem Abw?gungsmaterial der hier zu treffenden Ermessensentscheidung obergerichtlich umstritten und h?chstrichterlich ungekl?rt. In dieser Situation kann die Interessenabw?gung nach  ? 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ?nicht anders ausfallen als wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach  ? 32  ?BVerfGG ohne Ber?cksichtigung des mutma\u00dflichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu treffen w?re. Sie muss zu Gunsten Antragstellers ausfallen, weil ihm bei einer Ablehnung seines Antrages und einem vorzeitigen Rentenbezug auf Antrag rundsicherungstr?ger ?eine Verletzung Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 droht. Denn nach (bestandskr?ftiger) Bewilligung einer  ?Rente k?nnte das mit Klage verfolgte der in  ? 12 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragsteilung nicht nachkommen zu m?ssen, wegen des in  ? 7 Abs. 4 II ?bestimmten Leistungsausschluss Bezug einer Rente wegen Alters nicht  ?mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden. Die Frage, ob vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, w?re dann nicht mehr von Belang (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013, B 14 AS 5\/12 B, juris), der Rechtsstreit grunds?tzlich in der Hauptsache erledigt. Schon um eine solche mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsfolge zu vermeiden, ist es geboten, die aufschiebende Wirkung Klage anzuordnen.<\/p><\/blockquote>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>M.a.W.: solange die Rechtslage so un?bersichtlich ist, sind zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen der Bescheide auszusetzen.<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/L-9-A5-158314-B-ER.pdf\" target=\"_blank\">Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583\/14 ER<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine -auch f?r die Sozialgerichtsbarkeit &#8211; lange Verfahrensdauer weist vorliegendes Beschwerdeverfahren zur Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages (auch &#8222;Zwangsrente&#8220; genannt) auf: Der angefochtene Bescheid stammt aus Mai 2014, ?der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes erste Instanz aus Juni 2014. 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