{"id":313,"date":"2011-02-05T13:47:52","date_gmt":"2011-02-05T12:47:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=313"},"modified":"2011-02-06T17:51:15","modified_gmt":"2011-02-06T16:51:15","slug":"liebigstrase-14-tumulte-krawalle-schadensersatz-und-das-tumultschadensgesetz","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\/wordpress\/?p=313","title":{"rendered":"Liebigstra\u00dfe 14, Tumulte, Krawalle, Schadensersatz und das Tumultschadensgesetz"},"content":{"rendered":"<p>&#8222;Gelungene Revolutionen sind ein Fall f?r die Historiker, misslungene ein Fall f?r den Staatsanwalt&#8220; , verk?ndet mein Lehrbuch zur Allgemeinen  Staatslehre.<br \/>\nIn beiden F?llen &#8211; so m?chte man hinzuf?gen- auf jeden Fall aber auch  f?r Versicherungen (und vielleicht f?r die Staatskasse). <\/p>\n<p>Denn es stellt sich die Frage, wer f?r &#8222;Chaossch?den&#8220;, Krawalle, Aufst?nde und Demonstrationen haftet.  Die T?ter bleiben ja meist unerkannt.<br \/>\nHierf?r wurde das &#8222;Tumultschadensgesetz&#8220; (Gesetz ?ber die durch innere Unruhen verursachten Sch?den)  von 1920, welches eigentlich die Ersatzpflicht f?r  die durch die revolution?ren Aufst?nde hervorgerufenen Sch?den regulieren sollte,  geschaffen.<br \/>\nUnd dieses Gesetz ist bis heute in Kraft. <\/p>\n<p>Im Jahr 2003 hat das OVG Berlin den Anwendungsbereich des Tumultschadensgesetzes auf die historischen Absichten des Gesetzgebers- n?mlich Schadensersatz f?r &#8222;revolution?re&#8220; Aufst?nde- eingeschr?nkt.  <\/p>\n<p>Schadensersatz f?r Krawalle gibt es dann, so f?hrt das Gericht aus:<\/p>\n<blockquote><p>Gem?\u00df  ? 1 Abs. 1 Satz 1 TSchG bestehen wegen der Sch?den, die an beweglichem und unbeweglichem Eigentum im Zusammenhange mit inneren Unruhen durch offene Gewalt oder durch ihre Abwehr unmittelbar verursacht werden, nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes Ersatzanspr?che gegen das Land, in dem der Schaden entstanden ist<\/p><\/blockquote>\n<p>W?hrend der Kl?ger mit seinem Entsch?digungsanspruch vor dem OVG unterlag, weil die Gewaltt?tigkeiten am 1.Mai jedes Jahr stattfinden, d?rfte zu spontanen Krawallen die Sache streitig sein:<\/p>\n<blockquote><p>Nach der Definition des Reichsversorgungsgerichts (Entscheidung vom 16. Dezember 1924, wiedergegeben bei Waschow, JW 1925, 1236) sind innere Unruhen im Sinne des  ? 1 TSchG von innen heraus sich entwickelnde Bewegungen, welche ?ber eine engere r?umliche Abgrenzung oder einen begrenzten Personenkreis hinaus die Ruhe weiterer Volksschichten st?ren, ohne Unterschied der Beweggr?nde. Es komme auf den Umfang der Auswirkung der Unruhen auf das normale ?ffentliche Leben an. Es seien also nicht nur politische Bewegungen, sondern auch andere, z.B. wirtschaftliche, zu den inneren Unruhen zu rechnen, sofern dadurch weitere Bev?lkerungsschichten mit dem Gef?hl der Sorge um die ?ffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung erf?llt w?rden. Die Auswirkung der Unruhen auf die Allgemeinheit sei von ihren Beweggr?nden unabh?ngig. Wann ein solcher Unruhezustand vorliege, sei Tatfrage. Es gen?ge einerseits nicht, dass die ?rtlich und in ihrer Wirkung begrenzt bleibenden Bewegungen in erhebliche Gewalttaten ausarteten. Andererseits sei es auch nicht erforderlich, dass die Autorit?t der ?ffentlichen Sicherheitsorgane ausgeschaltet sei; auch wenn diese der Bewegung Herr w?rden, k?nne sehr wohl die Ruhe der Allgemeinheit gest?rt sein.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Gericht schr?nkt in der nachfolgenden Begr?ndung die Sache noch ein wenig ein um dann zu der Feststellung zu gelangen, dass:<\/p>\n<blockquote><p>Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass es in Teilen der Bezirke Kreuzberg und ggf. Prenzlauer Berg allj?hrlich erstmals am Abend des 30. April (so genannte Walpurgisnacht) und sodann sp?testens in den Nachmittags- und Abendstunden des 1. Mai, in der Regel im Anschluss an Demonstrationen, zu Ausschreitungen kommt. Ebenso bekannt ist jedoch, dass diese Vorg?nge noch in der Nacht des 1. zum 2. Mai zum Erliegen kommen und am nachfolgenden Tage unter Hinterlassung entsprechender Sch?den Ruhe eingekehrt ist. <\/p><\/blockquote>\n<p>Da im Zusammenhang mit der R?umung der Liebigstra\u00dfe 14 und den nachfolgenden Demonstrationen, Tumulten und Krawallen die Sache noch nicht ausgestanden ist, d?rfte insofern zumindest auf den ersten Blick die Tatbestandsvoraussetzungen f?r eine Entsch?digung auf Schadensersatz nach dem Tumultschadensgesetz bestehen.<\/p>\n<p>Abschlie\u00dfend  ist darauf hinzuweisen, dass der Entsch?digungsanspruch auf Schadensersatz, der im ?brigen auf 75 % begrenzt ist, nur dann gezahlt wird, wenn eine  die Gef?hrdung einer bestehenden wirtschaftlichen Existenz vorliegt.<\/p>\n<p>Zust?ndig f?r die Regulierung von Sch?den ist im ?brigen die <a href=\"http:\/\/www.berlin.de\/sen\/finanzen\/zentral\/organisation\/selbstversicherung.html\">Senatsverwaltung f?r Finanzen<\/a>.<\/p>\n<p><I>Rechtsanwalt Kay F?\u00dflein, Scharnweberstra\u00dfe 20, 10247 Berlin, <a href=\"http:\/\/www.ra-fuesslein.de\">http:\/\/www.ra-fuesslein.de<\/a><\/I><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&#8222;Gelungene Revolutionen sind ein Fall f?r die Historiker, misslungene ein Fall f?r den Staatsanwalt&#8220; , verk?ndet mein Lehrbuch zur Allgemeinen Staatslehre. 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