Vorgezogene Altersrente – Höhe egal ?

Mit Beschluss vom 18.11.2014  hat der 10.Senat des LSG Berlin-Brandenburg die Auffassung vertreten, daß die Ermittlung der Rentenhöhe im Rahmen der sog. Zwangsverrentung egal sei (L 10 AS 2254/14 B ER)  

Der 10. Senat des LSG führt aus:

 “  Die finanziellen Einbußen bzgl des monatlichen Renteneinkommens sind eine Auswirkung der Durchsetzung der Grundsicherungssubsidiarität, die regelmäßig eintritt und damit als solche nicht härtebegründend ist.“

Mit dieser Rechtsauffassung steht der 10.Senat ziemlich alleine auf weiter Flur (dies gibt er auch zu):

„Soweit es das BSG als Schutzzweck des §  12a  Satz 2 SGB II bezeichnet hat, zu verhindern, dass der Leistungsberechtigte, nur weil er vor dem Eintritt in das zu dem Bezug einer Altersrente berechtigenden Alter existenzsichernde Leistungen bezieht, im Alter eine niedrigere, mit Abschlägen versehene Rente hinnehmen muss, die möglicherweise zugleich die Inanspruchnahme weiterer existenzsichernder Leistungen erforderlich macht (Urteil vom 16. Mai 2012 –  B 4 AS 105/11 R, juris RdNr 32), teilt der Senat dies aus den genannten Gründen nicht.“

Nach bisherigen Rechtsprechung war es nämlich einerseits notwendig, die Rentenhöhe als solches zu ermitteln ist und sich die Rechtmäßigkeit u.a. auf nach der  Höhe der Rente  richtet. Es macht nämlich wenig Sinn, Leistungsempfänger in die Rente zu schicken, die weiterhin dann Leistungen nach dem SGB XII empfangen müssen oder ihr gesamtes Vermögen verwerten müssen, da die Freibetragsregelungen bei SGB II und SGB XII sehr unterschiedlich sind.

Dem LSG ist zu zustimmen, daß die Rente bzw. Rentenhöhe als Anwartschaft   als solche  nicht direkt durch Art. 14 GG  geschützt ist und ein Verweis auf diese Leistungen grundsätzlich möglich ist.

Zweifelhaft ist jedoch die Unterstellung, daß sich finanzielle Staus quo durch den SGB XII-Bezug nicht ändern würde und keine Unterschiede zwischen den Personen, die durch die  vorgezogene Altersrente mit Abschlägen Grundsicherungsempfänger werden, die jedoch ohne Abschläge keine Leistungen nach dem SGB XII empfangen würden.

Das LSG orientiert sich demnach in dem Beschluss nicht an den zu erwartenbaren    Renteneinkommen sondern aus seiner Sicht folgerichtig allein  an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und weniger folgerichtig an den Vermögensverhältnissen.

Es führt aus:

Welche den Einzelfall kennzeichnenden Momente die Notwendigkeit einer Ermessensausübung begründen können, ergibt sich aus der Betrachtung der in der UnbilligkeitsVO enthaltenen Tatbestände, die erkennen lassen „in welche Richtung zu denken ist“ sowie – angepasst an den vorliegenden Zusammenhang – aus dem Kanon der aus § §  12  Abs 3 Satz 1 Nr 6 Halbsatz 2 SGB II, §  90  Abs 3 Satz 1 SGB XII abgeleiteten Gesichtspunkte, aus denen eine Vermögensverwertung unzumutbar sein kann. Dabei lässt die UnbilligkeitsVO in § § 4, 5 erkennen, dass dem fortbestehenden Bezug zum Arbeitsmarkt (oder zu selbständiger Erwerbstätigkeit) besondere Bedeutung zukommen soll

Zusammengefasst läßt sich demnach folgendes vorläufig festhalten:

Eine Aufforderung zur vorgezogenen Altersrente ist nach dieser Rechtsprechung dann rechtswidrig, wenn der Leistungsempfänger einen Bezug zum Arbeitsmarkt aufweist. Dies kann z.B.durch die Erfüllung der Auflagen einer Eingliederungsvereinbarung geschehen oder die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit.

Soweit der Senator den Grund der Härte nach § 90 SGB XII abstellt, wird dieser rebmäßig kaum vorliegen können.

 

Ansonsten ist die Konsequenz des Beschlusses sehr bitter. Wer hoffte, im Alter seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten zu können wird enttäuscht: Einmal Leistungsempfänger, immer Leistungsempfänger ?

 

 

Normenergänzungsklage zu KdU-Satzungen möglich?

Als die WAV Berlin noch galt, hatte der Verordnungsgeber die gesetzliche Pflicht  die Tabellenbeträge zur WAV – insbesondere Heizkosten- zu aktualisieren ( § § 22a SGB II).

Der Heizkostenspiegel 2013 erschien am 01.10.2014 und der Verordnungsgeber ließ sich sehr viel Zeit diesen Heizspiegel in die WAV einzuarbeiten.

So geschah weder im Oktober , noch im November oder im Dezember, Januar und Februar  nichts in Richtung der Anpassung der WAV Berlin;die Multiplikation der Werte aus dem Heizspiegel stellte die Senatsverwaltung für Gesundheit augenscheinlich vor ganz erhebliche Probleme…

(Ähnlich problematisch war die Umsetzung des Mietspiegel 2013, die „nur“ von Mai- September dauerte).

Fraglich ist, welches Rechtsmittel gegen die gesetzgeberische Untätigkeit gegeben ist.

Da es sich um die Ergänzung einer Verordnung, bezogen auf die Aktualisierung einer Verordnung handelt, lag es insofern nah, eine Normenerlaß bzw. Normenergänzungsklage  zu erheben (z.B.: BSG Urteil vom 28.06.2000,B 6 KA 26/99) und zwar als Feststellungsklage.

Feststellungsklage sind jedoch nur dann zulässig, wenn nicht eine vorrangig Klageart existiert, dies wäre hier dann die Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den Bescheid gewesen.

Da tatsächlich der Verordnungsgeber irgendwann im März dann aus den Puschen kam, hatte sich die Normenerlaßklage erledigt und es wurde nur noch über die Kosten gestritten.

Insofern hatte die mit der Normenerlaßklage angerufene Kammer nur noch über die Kosten zu entscheiden.

Im Rahmen des Kostenfesetzungsbeschlusses wurde sodann die Frage, ob eine vorrangige Klageart besteht, bejaht.

Hiernach besteht bei einer geforderten Ergänzung einer Verordnung nach § 22a SGB II der Vorrang der Anfechtungs-und Verpflichtungsklage gegen den aufgrund der Verordnung  erlassenen Bescheid. Eine Normenergänzungsklage ist daher unbegründet.

Beschluss des SG Berlin vom 01.07.2014- S 205 AS324/14  

Diese  Klage ist – natürlich- auch erhoben worden.

Die Stellungnahme des JobCenters ist diesem Verfahren ist stringend und überzeugend:

 

 

Weisungslage„: kann man nichts machen…

 

 

Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

Nach der Rechtsprechung ist bei einer temporären Bedarfsgemeinschaft – weil in etwa ein Wechselmodell (also die Ausübung des gemeinsamen Umgangs-und Sorgerechtes) vereinbart worden ist- von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen. Dies liegt auf der Hand, da eine Wohnung nicht zeitweise kleiner oder größer wird oder billiger oder teuer wird.

Nach der Umstellung auf das neue Softwaresystem der JobCenter (ALLEGRO) findet sich nun scheinbar folgender Hinweis in den Bescheiden:

“ Für Ihre Kinder wird aufgrund der nur zeitweisen Zugehörigkeit zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft auch nur für diese Zeit die Miete anteilig übernommen. Dies war unter den vorherigen Berechnungssystem A2LL fehlerhaft, so dass Sie zuvor eine höhere  Summe erhielten, was jedoch nicht korrekt war.

 

Doch, war es!

Nach der benannten Rechtsprechung des  Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. 6. 2008L 20 B 225/07 AS ER gilt bei einer wechselnden Ausübung des Sorgerechtes (also eine temporäre bzw. zeitweise Bedarfsgemeinschaft)  nämlich folgendes betreffend der Unterkunftskosten und der durch das  JobCenter zu übernehmenden Miete:

Es erscheint dem Senat allerdings nicht sachgerecht, im Rahmen der Wahrnehmung des Umgangsrechts und bei zeitweiligen Bedarfsgemeinschaften (s.o.) allein auf die Anzahl der während der »Besuchs «zeiten anwesenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Vielmehr bedarf es auch insoweit der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles. Kriterien für die Bestimmung einer angemessenen Wohnungsgröße können insoweit insbesondere der zeitliche Umfang der Ausübung des Umgangsrechts, das Alter der Kinder, individuell erhöhte Raumbedarfe, ggf. auch die Entfernung zum Haushalt des anderen Elternteils etc. sein. In Abhängigkeit davon ist bei »temporären Bedarfsgemeinschaften « ein Zuschlag ausgehend von der dem Bedarf »permanenten « Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach den landesrechtlichen Vorgaben über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus bzw. den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in Betracht zu ziehen.

 

Demnach ist der Wohnraumbedarf bei der Ausübung des Wechselmodelles jeweils individuell zu ermitteln. Ob das ALLEGRO kann, darf bezweifelt werden.

Bei der Ermittlung der Miete ist daher auf die jeweiligen Umstände der temporären Bedarfsgemeinschaft abzustellen.

Das JobCenter muss jedoch auf jeden Fall die Bedarfsgemeinschaft zuvor darüber informieren, d.h. eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II muss versandt werden.

Erst dann kann ein solcher Bescheid „korrekt“ sein.

 

 

Update: Das Verfahren wurde durch Anerkenntnis beendet. Na bitte!

Sanktionen- objektive Gründe entschuldigen

Mit Beschluss vom 11.04.2014 hat das Sozialgericht Berlin wieder einmal klar gestellt, daß es für die Nicht-Teilnahme an einer Maßnahme ausreicht, wenn objektiv wichtige Gründe vorliegen.

Das Gesetz führt in § 31 SGB II  auf,daß eine Sanktion dann nicht möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser Grund muß nur objektive vorhanden (und beweisbar sein). Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsempfänger die Maßnahme abgebrochen, dem Maßnahmenträger und dem JobCenter dies jedoch nicht zeitnah mitgeteilt; wohl aber im Widerspruchsverfahren und im Anhörungsverfahren.

Das Sozialgericht hat die Sanktion für rechtswidrig erkannt und die Beseitigung der Vollzugsfolgen (= Rückgängigmachung der Sanktion) angeordnet.

Für den wichtigen Grund ist es insofern  ausreichend, wenn dieser objektiv besteht.

Beschluss des Sozialgerichtes  Berlin 11.04.2014-S 159 AS 6473/14 ER

 

 

Zwangsrente III

Und abermals wurde  mit dem Sozialgericht  Berlin eine vorgezogene Altersrente nach den § 12a SGB II, § 5 SGB II verhindert (Beschluss des SG Berlin vom 04.04.2014  S 167 AS 6266_14ER) . Das Gericht führt aus:

„Gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 SGB X muss die Begründung von Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der  Ausübung des Ermessens ausgegangen ist. Ob der Antragsgegner als Leistungsträger  einen Antrag stellt, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Allerdings liegt nicht nur die  Stellung des Antrages an Stelle der Antragstellerin in seinem Ermessen, sondern schon , die  Aufforderung selber bedarf einer Ermessensentscheidung.  Der Antragsgegner muss daher seine  Gründe für die Verpflichtung  der Antragstellerin zur Rentenantragstellung  bereits in seinem Aufforderungsschreiben darlegen. Bei seiner Ermessensausübung sind etwa die  voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, absehbarer Einkommenszusfluss  oder dauerhafte Krankheit zu berücksichtigen. Insbesondere in Bezug auf die Stellung  eines vorzeitigen Altersrentenantrag ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsberechtigte  als Altersrentner von Leistungen nach dem SGB II – und damit auch von solchen nach   § § 16 ff. – ausgeschlossen ist. Zudem ist die ‚Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente –  regelmäßig mit Abschlägen verbunden    Von diesem Ermessen hat der Antragsgegner weder in dem  Bescheid vom 6. März 2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 19. März 2014 :  Gebrauch gemacht. Keiner der Bescheide enthält Ausführungen, die erkennen  lassen, dass der Antragsgegner die Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens erfüllt“.

Tatsächlich fand sich in diesem Bescheid rein gar keine Abwägung (=Ermessen) der unterschiedlichen Gesichtspunkte. Diese wäre dann jedoch wohl zugunsten der Antragstellerin ausgegangen, da diese nach der Rentenantragstellung wohl weiterhin Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten hätten.

Zum Weiterlesen:

“Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Zwangsverrentung mit 63 (II)

Abermals wurde eine Aufforderung zur Beantragung einer Altersrente vorläufig beseitigt.

Bereits das LSG (Beschluss des LSG BRB zur vorgezogenen Altersrente ab 63 vom 27.09.2013 ) hatte entschieden, daß eine Eingliederungsvereinbarung bei der Aufforderung eine vorgezogene Altersrente zu beantragen, zu berücksichtigen ist.

So lag der Fall hier auch. Wie das SG Berlin mit Beschluss vom 18.03.2014 entschied, ist bei der Aufforderung der Beantragung einer vorgezogenen Altersrente (sog. „Zwangsverrentung“ zu berücksichtigen, daß der Leistungsempfänger hier bereits eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen hat, bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Damit wurde vorläufig verhindert, daß das JobCenter den Antrag stellt.

Beschluss SG Berlin 61 AS 4999-14ER
Aufforderungen zur Beantragung der Altersrente beinhalten häufig solche und andere Fehler ; rechtlicher Rat sollte eingeholt werden.

(siehe auch: “Zwangsrente” mit 63- Ermessensentscheidung notwendig )

SG Berlin erklärt WAV Berlin für unwirksam – Urteil vom 22.02.2013- Az.: S 37 AS 30006/12

Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.

Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.

Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung)

sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)

Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013 S 37 AS 30006/12

Update: Der Volltext des Urteils S 37 AS 30006/12 ist hier abrufbar.

Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.

Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.

Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig.

Wenn Sie Hilfe dabei benötigen, sich für die Zukunft oder Vergangenheit höhere Kosten als anerkannt zu sichern, lassen Sie sich beraten: Kontakt.

Abzug einer Energiepauschale von den Kosten der Unterkunft

Im Rahmen von Pauschalmietverträgen bei der Untermiete ist häufig vereinbart, daß mit der Miete auch sämtliche Stromkosten abgegolten sind.

Die JobCenter haben insofern Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen, Strompauschalen), die im Regelsatz enthalten sind ebenso einfach pauschal von den Kosten der Unterkunft abgezogen ; also Abzüge von den Hartz IV Leistungen in Höhe von z.B. 29,05 € bzw. 26,15 €.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit Urteil vom 24.11.2011 (B 14 AS 151/10 R) ein Urteil des LSG Hamburg dahingehend bestätigt, als daß auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Klägers („KdU“), die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, sondern ohne Abzug auszuzahlen. (LSG Hamburg Urteil vom 28.01.2010).

Es ist zu erwarten, daß die Strompauschale nun bei den betreffenden Hartz IV Empfängern von der Regelleistung abgezogen wird.

Aber auch das stößt wohl auf Probleme, da das BSG in einer älteren Entscheidung bereits angedeutet hat, daß diese Pauschalen nicht aus der Regelleistung zu bestreiten sind.

Insofern sollte Widerspruch und ggf. Klage erhoben werden.

UPDATE (17.02.2012): Die ersten Widersprüche gegen den Abzug der Energiekostenpauschale in Höhe von 28,27 € haben Erfolg.

Mietkautionen, Darlehen und Hartz IV

Der Gesetzgeber gibt die Möglichkeit, Mietkautionen beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) als Darlehen zu erbringen.

Die erfolgt in der Regel über einen Darlehensvertrag über die Mietkaution.

Als nächsten Schritt erfolgt jedoch meist eine Aufrechnung der Darlehenssumme in Höhe der Mietkaution in Höhe von 10 % der nach SGB II ergebende Regelsatzes bzw. Regelbedarfes.

Nach den Regelungen des Mietrechtes und der Sozialrechtes ist diese Verwaltungspraxis der Jobcenter jedoch wohl immernoch rechtswidrig.

Die Mietkaution ist dafür bestimmt, z.B. Schäden an der Mietsache oder Mietausfälle nach Beendiigung des Mietverhältnisses zu decken. Mithin wird der Vermieter erst am Ende eines Mietverhältnisses auf die Mietkaution zugreifen. Erst dann steht der Anspruch fest.

Der § 42a SGB II – neu – bestimmt:

(2) 1Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. 2Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. 3Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 24 Absatz 5 oder § 27 Absatz 4 erbracht werden.

Der Rückzahlungsanspruch für die Mietkaution entsteht aber meist erst am Ende des Mietverhältnisses. Und damit entsteht auch erst der Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem Darlehensnehmer.

Die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV dürfen nicht nur pauschal nach der AV Wohnen bestimmt werden

Die angemessenen Unterkunftskosten (also die Miete- kurz:KdU) bei Hartz IV- Empfängern bestimmt sich in Berlin nach der AV Wohnen.

Hiernach wird bei dem Bezug von Hartz IV sozusagen automatisch vom JobCenter nach den Ausführungsvorschriften Wohnen die dort angegebene Bruttowarmmiete beim Bezug von ALG II übernommen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist aber eine die nur pauischale Übernahme der Miete bei Hartz IV Empfänger nach der AV Wohnen wohl nicht immer rechtmäßig.

Nach dem Urteil des 4.Senates des Bundessozialgerichtes ist bei der Ermittlung der angemessenen Miete bei Hartz IV-Empfängern nicht nur die in der AV Wohnen bestimmte Miete durch das Jobcenter zu übernehmen (die AV Wohnen bestimmt, wie erwähnt die Warm -und nicht die Kaltmiete), sondern es ist ein mehrstufiges Verfahren anzuwenden, um die angemessene Miete nach § 22 SGB II zu bestimmen.

Das Bundessozialgericht führt dazu aus:

Die Angemessenheit von KdU ist (getrennt von den Kosten der Heizung, vgl nur BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23) unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln (dazu unter a). Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (dazu unter b), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (dazu unter c). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Im Streitfall ist das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept damit von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen. Diese Prüfung haben weder der Beklagte noch das LSG rechtsfehlerfrei vorgenommen.

Somit dürfte die durch die Jobcenter nur pauschalierte Übernahme der Miete bei Hartz IV-Bezug grundsätzlich als rechtswidrig zu bezeichnen sein.

Dies ist insbesondere deshalb wichtig, da in Zukunft in Berlin die Mieten weiterhin durch Mieterhöhungen steigen werden und demzufolge zu den bekannten Zwangsumzügen gedrängt werden dürfte.

Insofern emfpiehlt es sich, vorher jedoch nachrechnen zu lassen, ob die Miete – KdU – für die bestehende Wohung einer ALG II – Bedarfsgemeinschaft nicht doch angemessen im Sinne von § 22 SGB II ist.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 BerlinKontakt