Keine Einstellung der Leistung, wenn Rente nicht gezahlt wird

Wenn ein Leistungsempfänger, der nicht die Altersgrenze von § 7 a SGB II erreicht hat (alles unter 65 + x), trotz Beantragung  noch keine Rente bezahlt wird, ist nach  – wohl allgemeiner Meinung- weiterhin ALG II erstmal  zu leisten.

Dies ergibt sich einerseits aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 4 SGB II -„bezieht“- sowie aus der Gesetzesbegründung und – man höre und staune- auch aus den Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit.

Leider wurde dies bei meiner Mandantin nicht beachtet, so daß diese ab dem 01.12.2015 ohne Leistungen dagestanden hätte.

Es wurde ein Widerspruch eingelegt und sogleich ein Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht. Aufgrund der recht klaren Rechtslage erfolgte nach drei Tagen  ein Anerkenntnis des JobCenters beim Sozialgericht  und ein Abhilfebescheid.

Leider war ich nach Auffassung des JobCenters zu gut, um jetzt noch dafür bezahlt zu werden:

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Das ist natürlich Unsinn, da das SGG, das SGB I bzw. das SGB X eine Vorschrift wie § 80 Abs. VwGO nicht kennt.  

Die angemessen Unterkunftskosten im Landkreis Dahme-Spree: alles richtig?

Meinen Erkenntnissen nach hat ein bekanntes Analyse-Institut, welches dem Namen nach auch Konzepte erstellt,  nicht nur die angemessenen Unterkunftskosten in dem Landkreis Oder-Spree ermittelt (an dem bereits das SG Frankfurt/Oder erhebliche Bedenken hatte),  sondern  auch im Landkreis Dahme-Spree.

Nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren meiner Mandanten kam es, wie es kommen musste und es wurde Klage auf höhere Unterkunftskosten erhoben (nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Tabellenwert nach dem Wohngeldgesetz  zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag).

Im Rahmen des nun vor dem Sozialgericht Cottbus anhängigen Verfahrens wies nun das SG  darauf hin, daß das verwendete Konzept wohl ebenfalls unschlüssig ist.

Das Gericht hat derzeit jedoch Zweifel an der Schlüssigkeit dieses Konzepts unter  Berücksichtigung der Vorgaben der Rechtsprechung insbesondere des  Bundessozialgerichts.Nach dieser sind zunächst Vergleichsräume zu bilden , nach  denen sodann die Angemessenheitswerte zu ermitteln sind . Dies ist hier auch  geschehen , wobei das Konzept vom gesamten Landkreis Dahme-Spreewald als  einheitlichem Vergleichsraum ausgeht. Dies begegnet derzeit beim Gericht Zweifel.

Es besteht insofern die realistische Chance, daß dieses Konzept alsbald ebenfalls „gekippt“ wird.

 

richterlicher Hinweis.

 

 

Keine Anrechnung von Eigenleistungen aus dem Regelsatz bei Rückerstattung von Betriebskostenguthaben

Folgendes Urteil betrifft nur ALG II-Empfänger, die aus ihrem Regelsatz selbst den Differenzbetrag zur tatsächlichen Miete gezahlt haben.

Zum Tatbestand:

Mein Mandant bekam vom Amt weniger Miete bewilligt, als er tatsächlich zahlen mußte. Er hatte eine Mieterhöhung nicht angegeben und hatte wohl die begründete Angst, da die verlangte Miete über der in Berlin als „angemessen“ angesehenen Miete lag, daß ein derartiger Antrag ohnehin abgelehnt worden wäre.

Er erhielt ein Betriebskostenguthaben, welches das JobCenter in einem  ersten Bescheid ganz anrechnete und im zweiten nur noch teilweise und zwar mit der Begründung, daß es ja auch teilweise Betriebskosten gezahlt habe. Woher und wie genau diese Anrechnung fiktiv gezahlter Beträge stammt, kann ich nicht mehr nachvollziehen, den in dem Bescheid meines Mandanten stand nur eine Zahl und daneben der Satz: „anerkannte Miete.“

Da mein Mandant ja teilweise die Betriebskosten aus seiner Regelleistung selbst gezahlt hat, wollte er auch seine Eigenleistung wiederhaben. Denn § 11a Abs.1 S. 1  SGB II bestimmt: „Einnahmen nach dem SGB II sind kein Einkommen“.

Das Sozialgericht Berlin urteilte kurz und knapp  im Sinne meines Mandanten, daß Betriebskostenguthaben, welches aus Leistungen nach dem SGB II aufgebaut worden ist, kein Einkommen ist.

 

Das SG Berlin entschied (Urteil vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14)

Betriebskostenguthaben, die (auch) aus dem Regelsatz aufgebaut worden sind, sind bei der Erstattung nach § 22 Abs. 3 SGB II nicht anzurechnen.

Urteil des SG Berlin vom 19.10.2015- S 27 AS 2022/14 im Volltext.

Erwerbsfähig- bis das Gegenteil vom zuständigen Träger festgestellt – Beschluss des SG Berlin vom 21.10.2015- S 203 AS 19872/15 ER

Ob jemand erwerbsfähig ist oder nicht, ist häufig zweifelhaft.

Während der ärztliche Dienst der JobCenter die Erwerbsfähigkeit -teilweise vorschnell- verneint, prüft die Deutsche Rentenversicherung teilweise wiederum zu streng. Streit ist vorprogrammiert und kann Jahre dauern, vor allem wenn sich ein Prozeß um die Erwerbsminderungsrente anschließt.

Aber:  wer zahlt dann?

Nach Ansicht des JobCenters war meine Mandantin nicht erwerbsfähig, die DRV hat bislang auf den Erwerbsminderungsrentenantrag  noch keine medizinischen Ermittlungen angestellt; hier steht man also noch ganz am Anfang.

Das JobCenter sagte also: wenn also keine Erwerbsfähigkeit gegeben ist sind wir ja gar nicht zuständig! Und es stellte die Leistungen ein.

Erst das Sozialgericht Berlin konnte dieses Zuständigkeits -bzw. Verschiebekarussell stoppen. Es sprach:

„1. Bis zu einer konsensualen Entscheidung der betreffenden Leistungsträgern ist von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen und es sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen

2. § 44a SGB II enthält eine Nahtlosigkeitregelung, die mit einer Zahlungspflicht des Leistungsträges einhergeht.

 

 Beschluss des SG Berlin vom 21.10.2015- S 203 AS 19872/15  ER

Die JobCenter sind hierüber nur selten glücklich, weil Erstattungsansprüche nur in geringen Umfang gegenüber der DRV durchgesetzt werden können; die DRV benötigt hingegen Monate die Anträge zu bearbeiten und sich gegebenenfalls anschließende  Prozesse mit anderen Gutachtern bringen ganz andere Erkenntnisse zu Tage.

Zumindest dürfte jetzt klargestellt sein, daß dies zumindest nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen geht.

 

Mahnungen der Bundesagentur für Arbeit-Recklinghausen – Keine Fälligkeit , keine Vollstreckung!

Wer wissen will, wann solche Forderungen verjähren, findet hier die Informationen: Vierjährige Verjährung bei Rückforderungsansprüchen

Sehr geehrte Frau/Herr….-

die am 04.05.2015 fällige Forderung des JobCenters ist bisher nicht vollständig eingegangen.

Sodann wird dem Empfänger mit Vollstreckung und zwangsweisem Einzug gedroht und eine Mahngebühr festgesetzt.  Die Empfänger sind meistens verunsichert und zahlen, obwohl zum Beispiel die „fällige Forderung“ des JobCenters immer noch streitig ist- also Widerspruch und Klage eingereicht worden ist.

Hier gilt folgendes:

Die Festsetzung der Mahngebühr ist rechtswidrig, weil nur fällige und rechtskräftige Forderungen gezahlt werden müssen. Solange ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, ist die Forderung nicht fällig (aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage).

Insofern kann gegen die Festsetzung der Mahngebühr Widerspruch eingelegt werden.

Gegen den nächsten Schritt der Vollstreckung durch das Hauptzollamt sollten dann zweckentsprechende Anträge gestellt werden.

Da die Rechtslage hier sehr unübersichtlich sein kann (zu den möglichen Antragsgegnern und dem richtigen Rechtsweg- Sozialgericht oder Finanzgericht- gibt das Bayrische LSG,  Beschluss vom 29. April 2014 · Az. L 7 AS 260/14 B ER  einen Überblick ) sollte qualifizierte juristische Hilfe gesucht werden.

Unübersichtliche Rechtslage ? Keine Schnellschüsse des JobCenters!

Eine -auch für die Sozialgerichtsbarkeit – lange Verfahrensdauer weist vorliegendes Beschwerdeverfahren zur Aufforderung zur Stellung eines Rentenantrages (auch „Zwangsrente“ genannt) auf: Der angefochtene Bescheid stammt aus Mai 2014,  der angefochtene Beschluss des Sozialgerichtes erste Instanz aus Juni 2014. Die Entscheidung als solche kam dann im Juli 2015 (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER)

Die Sozialgerichtsbarkeit ist chronisch überlastet, für ein Beschwerdeverfahren ist diese Verfahrensdauer aber durchaus ungewöhnlich lange.

Zum Sachverhalt: Der Antragsteller sollte eine Rente beantragen,was dieser jedoch nicht wollte; es bestand eine Eingliederungsvereinbarung und niemand hatte die Rentenhöhe ermittelt.

Das Sozialgericht hatte den Antrag abgelehnt, weil es keine“Eilbedürftigkeit“ sah. Dies ist problematisch: Rechtsmittel gegen die Stellung des Rentenantrages haben keine aufschiebende Wirkung. Daher kann das JobCenter den Antrag auch selbst stellen. Wie oben gesehen, dauern Rechtsstreitigkeiten in der Sozialgerichtsbarkeit häufig recht lange, so daß bei einem Rechtsstreit, der mit 63 begonnen wird, eine Entscheidung vor dem 65. Lebensjahr kaum zu erwarten ist. Einen Rentenantrag dann noch rückgängig zu machen, ist zwar möglich, aber ggf. auch problematisch ; wenn dann noch

Das LSG weist jedoch zu Recht- und meines Erachtens einzig richtig-,  darauf hin, daß sich der Rechtsschutz nach § 86a Abs. 1 SGG richtet und eine Interessenabwägung durchzuführen ist. Kurzum: Niemand muß einem rechtswidrigen Bescheid Folge leisten.

 

Im weiteren geht das LSG davon aus, daß die Aufforderung eine Rente zu stellen, eine -echte- Ermessensentscheidung ist und die Regelungen der Unbilligkeitsverordnung nicht abschließt sind. Damit steht die Rechtsprechung im Gegensatz zur Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Berlin-Brandenburg, der mehr oder weniger von einer generellen Verpflichtung zur Rentenantragstellung ausgeht.

Weiterhin führt der Senat aus:

Ebenso wenig hat er die Höhe der dem Antragsteller bei regulärer und bei vorzeitiger Inanspruchnahme zustehenden Altersrente ermittelt. Eine Entscheidung, ob durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente im Falle des Antragstellers eine Unbilligkeit gegeben wäre oder er zur Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch/Zwölftes Buch (SGB XII) gezwungen wäre (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 2014, L 7 AS 545/14 B ER, juris), fehlt in den angegriffenen Verwaltungsent- scheidungen deshalb ebenfalls.

Auch an dieser Stelle weicht der 9. Senat von der Rechtsprechung des 10. Senates ab.

Damit fasst der 9. Senat im vorliegenden Beschluss die beide Standpunkte zu den materiell-rechtlichen Einwänden zusammen und stellt nochmals die fragmentierte Rechtslage bei Zwangsrentenbescheiden dar.

Deutlich interessanter und insofern auch neu sind die Ausführungen zu Rechtsschutz. Wie bemerkt, sind die „Zwangsrenten“-Bescheide sofort vollziehbar und eine Verfahren kann lange, lange dauern.

Das LSG führt insofern aus:

Unabhängig davon ist die grundsätzliche und auch vorliegendende  Rechtsfrage nach dem Abwägungsmaterial der hier zu treffenden Ermessensentscheidung obergerichtlich umstritten und höchstrichterlich ungeklärt. In dieser Situation kann die Interessenabwägung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2  nicht anders ausfallen als wenn nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach § 32  BVerfGG ohne Berücksichtigung des mutmaßlichen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens zu treffen wäre. Sie muss zu Gunsten Antragstellers ausfallen, weil ihm bei einer Ablehnung seines Antrages und einem vorzeitigen Rentenbezug auf Antrag rundsicherungsträger  eine Verletzung Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 droht. Denn nach (bestandskräftiger) Bewilligung einer  Rente könnte das mit Klage verfolgte der in § 12 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragsteilung nicht nachkommen zu müssen, wegen des in § 7 Abs. 4 II  bestimmten Leistungsausschluss Bezug einer Rente wegen Alters nicht  mehr oder nur noch unter erheblichen Schwierigkeiten erreicht werden. Die Frage, ob vorangegangene Aufforderung rechtswidrig war, wäre dann nicht mehr von Belang (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013, B 14 AS 5/12 B, juris), der Rechtsstreit grundsätzlich in der Hauptsache erledigt. Schon um eine solche mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarende Rechtsfolge zu vermeiden, ist es geboten, die aufschiebende Wirkung Klage anzuordnen.

M.a.W.: solange die Rechtslage so unübersichtlich ist, sind zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die Vollzugsfolgen der Bescheide auszusetzen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.07.2015- L 9 AS 1583/14 ER

 

Auch Kosten für handschriftliche Bewerbungen sind übernehmen.

Mit Urteil vom 14.04.2015 hat das Sozialgericht Berlin – S 43 AS 6331/14– entschieden, daß das JobCenter auch die Kosten für handschriftliche Bewerbungen erstatten muss.

Meine Mandantin hatte sich mangels Computers handschriftlich beworben. Für diese Bewerbungen begehrte meine Mandantin Kostenerstattung aufgrund der Eingliederungsvereinbarung in pauschaler Höhe. Dies lehnte das JobCenter ab.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das JobCenter u.a. mit der Begründung zurück, daß handschriftliche Bewerbungen nicht dem üblichen „Mindeststandart“ entsprechen .

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Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, das JobCenter muß den Antrag neu bescheiden und hierbei berücksichtigen, daß auch Kosten für handschriftliche Bewerbungen erstattungsfähig sind, auch wenn diese kleinere Fehler aufweisen.

Das SG Berlin führt aus:

1. Eine Anspruch für die  Erstattung von Bewerbungskosten kann neben der Eingliederungsvereinbarung sich auch direkt aus § 16 SGB II iVm. § 44 SGB III ergeben.

2.   Eine Kostenerstattung kann für handschriftliche Bewerbungen oder Bewerbungen mit – kleineren – Rechtschreibung- und Grammatikfehlern nicht mit dem  Argument abgelehnt werden, daß solche Bewerbungen nicht zielführend  sind. Vielmehr ist auf das jeweilige Tätigkeitsfeld abzustellen.

Das JobCenter muß nun neu über den Leistungsantrag der Klägerin bescheiden.

Urteil des SG Berlin vom 14.04.2015-    S 43 AS 6331/14

 

Kein Leistungsausschluss für EU-Bürger bei Wahrnehmung des Umgangsrechtes

Mit Beschluss  vom 25.02.2015 hat das SG Berlin – 6 AS 2176/15 ER einem französischen Staatsbürger  Leistungen nach dem SGB II zugesprochen, der hier den Umgang mit seinem deutschen Kind wahrnimmt.

 

Das Gericht führt aus:

1. Der regelmäßige  Umgang mit einem minderjährigen  Kind kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 iVm § 28 AufhG vermitteln.

2. Ein Aufenthalt aufgrund der Wahrnehmung des  Umgangsrechtes mit einem Kind stellt einen anderen Aufenthaltszweck als nur zum Zwecke der Arbeitssuche dar und führt nicht zum Leistungsausschluss nach § 7 SGB II (vgl BSG, Urteil vom  30.01.2013-  B  4 AS 54/12 R)

 

Beschluss des SG Berlin vom 25.02.2015 – 6 AS 2176/15 ER.  

 

 

Kein Zwang zum Glück

Folgender – auch wenn ich bislang viel gesehen habe- eher ausgefallener  Sachverhalt:

Meinem Mandanten wurde    ein Bildungsgutschein ausgehändigt und gleichzeitig eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, die einen Monat gültig ist, verbunden mit dem Inhalt  diesen Bildungsgutschein innerhalb eines Monates einzulösen. Er wird sozusagen sanktionsbewährt dazu gezwungen, den Bildungsgutschein einzulösen.

Ob diese Verbindung von Sanktion und einem Mittel der passiven Arbeitsförderung überhaupt geht, ist ungeklärt, es spricht jedoch viel dafür, das dies rechtswidrig ist.

Da ein geeigneter Bildungsträger nicht gefunden werden werden konnte, wendete sich der Mandant kurz vor  Ablauf der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung an mich. Das hier eingeleitete Eilverfahren wurde sodann für erledigt erklärt, weil die Eingliederungsvereinbarung durch Zeitablauf  eigentlich erledigt hat.

Sodann war die Frage offen, wer die Kosten des Eilverfahrens zu tragen hat.

In dem hierauf getroffenen Kostenbeschluss legt die Kammer dem Antragsgegner (also dem JobCenter) die Kosten auf (Beschluss des SG Berlin vom 19.01.2015- S 142 AS 24179/14 ER)

 

Es stellt fest:

 

1. Das Abweichen von der Regelgeltungsdauer einer Eingliederungsvereinbarung von sechs Monaten bedarf einer  Ermessensentscheidung nach § 15 SGB II. Diese Ermessensentscheidung ist im Eingliederungsvereinbarung    ersetzenden Verwaltungsakt mitzuteilen. Ein Nachschieben von Ermessensgründen kommt nicht in Betracht, wenn dieses Ermessen gar nicht ausgeübt oder erkannt  worden ist.

2. Der Antrag auf  Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt sich nicht durch Zeitablauf der Eingliederungsvereinbarung (str. aA. z.B.  LSG Bayern, Beschluss vom 14.11.2011L 7 AS 693/11;  LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.10.2012L    5 AS 354/09)

 

 

Ob diese Rechtsansicht von anderen Gerichten geteilt werden würde mag dahin stehen, da insbesondere letzter Punkt doch    umstritten ist. Teilweise wird davon ausgegangen, daß  Eilrechtsschutz gegen Eingliederungsvereinbarungverwaltungsakte gar nicht möglich ist und man nur gegen die hierauf ggf. erfolgende Sanktion vorgehen könnte. Dies ist abzulehnen, da z.B. die Anzahl von Bewerbungsbemühungen zeitnah feststehen muss.

Ganz überwiegend    wird  insofern  Eilrechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung   während der Gültigkeitsdauer der EGV bejaht. Das nach dem zeitlichen  Ablauf der EGV noch Eilrechtsschutz möglich sein soll, ist eher ungewöhnlich, da sich wohl tatsächlich durch Zeitablauf die EGV erledigt. Diese Entscheidung hier ist m.E dann doch eventuell  den etwas ungewöhnlichen Umständen  des Zusammenkommens der EGV (die tatsächlich wirklich nur dazu diente im Mißerfolgsfalle eine Sanktion auszusprechen) geschuldet.

Im Widerspruchsverfahren wurde die EGV dann aufgehoben.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2015 und Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015

In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hat das Sozialgericht Berlin abermals zwei „Aufforderungen zur Beantragung einer vorgezogenen Altersrente“ („Zwangsrente“) kassiert:

 

1. Mit Gerichtsbescheid vom 05.01.2015 (S 138 AS 10299/14)    hob das Gericht einen entsprechenden Bescheid auf, weil die Ermessensausübung in dem Aufforderungsbescheid vollkommen fehlte.

Das Gericht stellt auch fest, daß diese Ermessenentscheidung nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 05.01.2014 S 138 AS 10299/14  

 

2. Mit Beschluss vom 12.01.2014 hat sich das Sozialgericht abermals mit widersprüchlichen Entscheidungen des JobCenters beim Thema Altersrente beschäftigt.

Bei dem Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung ist diese innerhalb der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Alles andere wäre widersprüchliches Verwaltungshandeln.
Sodann hat die Behörde ihre eigenen gesetzten Fristen einzuhalten, um dem Grundrecht auf rechtliches Gehör genüge zu tun.

Beschluss des SG Berlin vom 12.01.2015 S 96 AS 25532/14 ER.