Der unbegrenzte Eingliederungsverwaltungsakt

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt, wird diese durch Verwaltungsakt erlassen. Recht häufig wird hierbei bei  Geltungsdauer ein Beginn angegeben, nicht jedoch ein Ende, sondern ein „bis auf weiteres“.

Ein Großteil der Rechtsprechung geht dann aus, dass dies nicht möglich ist, da nun unklar ist, wie lange die Eingliederungsvereinbarung nun gilt.

In dem Verfahren hier  erließ das JobCenter gleichfalls eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt. Es wurde Widerspruch erhoben, der keine aufschiebende Wirkung hat ( § 39 SGB II). Da der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, hätte die Antragstellerin sofort  eine Bewerbungsmaßnahme antreten müssen (da sie über 55 Jahre alt ist und bereits in den letzten Jahren weit über 1000 Bewerbungen bundesweit versandt hat, war ihr dies nicht sehr recht).

Dies blieb ihr dann nun auch vorläufig erspart.

Das SG Berlin hat mit Beschluss vom 28.08.2018 den Verwaltungsakt wegen der unbestimmte Dauer vorläufig ausgesetzt. (Beschluss des SG Berlin vom 28.08.2018 – S 27 AS 8731/18 ER).

 

Die Mandantin freut es – so kann diese nämlich ab Oktober ihre neue Arbeitsstelle antreten…(auch ohne Bewerbungstraining vorab).

Gutscheine und Sanktionen

Im Falle einer Sanktionierung eines Mitgliedes  einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern sieht das SG Berlin (Urteil vom  22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17  ) die Notwendigkeit auch ohne Antrag von Amts wegen Gutscheine und Sachleistungen zu bewilligen.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Sanktion automatisch rechtswidrig.

Grundsätzlich sind Gutscheine bei einer Sanktion von mehr als 30 % (also z.B. eine 30 % Sanktion und ein Meldeversäumnis)  nur auf Antrag zu erbringen;  leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, hat er sie zu erbringen.

Das SG Berlin schlußfolgert hieraus, dass das JobCenter auf Amts wegen hierüber (am Ende dann positiv) zu entscheiden hat.

Das SG Berlin führt nachvollziehbar aus, dass der Minderjährigenschutz sichergestellt werden muss, da im Falle einer Sanktion die Gefahr besteht, dass auf deren Leistungen zugegriffen wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsfrage ist noch nicht entschieden worden (ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht ersichtlich).

Auf die Frage, ob die Klägerin hier überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hatte (was sehr fraglich war) kam es demzufolge nicht mehr an.

 

Urteil des SG Berlin vom 22.Juni 2018- S    144 AS 15342/17 )

 

 

Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? –  Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15

Nach § 22 SGB II hat das JobCenter nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Wie diese angemessenen Kosten dann konkret zu berechnen sind, ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung.

In Berlin hat sich bei der ganz überwiegenden Anzahl der Kammern des Sozialgerichtes und der Senate des Landessozialgerichtes es sich eingebürgert  auf die sogenannten qualifizieren Mietspiegel abzustellen.  Es ist sozusagen herrschende Meinung (seit:  Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009- L 29 AS 1164/08).

In der Zivilgerichtsbarkeit ist man da schon ein Schritt weiter. Aus hier nicht auszuführenden Gründen (über die man spekulieren kann) weist der qualifizierte Mietspiegel nämlich einige statistische Fragwürdigkeiten auf (Werte, die durch Zufall nicht erklärt werden können), was dazu führt, dass die Mietspiegel in Berlin keine qualifizieren sind- für Zivilprozesse ist das aber auch egal, da der Richter dann eben anhand des Mietspiegels schätzen kann – es geht ja nur um Geld (Pressemitteilung des LG Berlin vom 27.10.2016).

Bislang war dies der Sozialgerichtsbarkeit nun ziemlich egal, was ihre Kollegen am Landgericht zusammenentschieden haben:  Wenn da qualifiziert draufsteht, wird schon qualifiziert drin sein.

Leider kann man in der Sozialgerichtsbarkeit nun nicht einfach „schätzen“, ja es besteht sogar das Verbot, Schätzungen ins Blaue hinein vorzunehmen, da sich das Existenzminimum nicht schätzen läßt.

Insofern hat nun einmal der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg sich die Mietspiegel 2011 und 2013 einmal – zum ersten Mal-  genauer angeschaut und kam zu dem wenig erstaunlichen Befund, dass diese Mietspiegel für die Beurteilung der nach § 22 SGB II angemessenen Miete für Hartz IV-Empfänger nicht geeignet ist.

(Dies ist nebenbei bemerkt auch Ansicht des –SG Berlin vom 22.03.2013   )

Das LSG kommt zu dem Schluss, da der Mietspiegel 2011 und 2013 nicht geeignet ist, grundsicherungsrelevante Schlüsse zuzulassen.

Dies kann man hier auf 50 Seiten nachlesen:  Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15.

Nun fragt sich natürlich, was für die Mietspiegel  2015 und Mietspiegel 2017 zu gelten hat.

Auf hier das Landgericht Berlin bereits Bedenken angemeldet: für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mag man diese heranziehen und man kann schätzen, aber ob diese qualifiziert sind, weiß man nicht (PM zum Mietspiegel 2017)

Diese Urteile des LG Berlin fallen jedoch nicht vom Himmel, sondern hier steht  ein Großvermieter auf der Klägerseite, der entsprechende statistische Gutachten vorlegt. Zwar sind diese zivilrechtlich betrachtet nicht in der Lage, die Vermutenswirkung des Mietspiegels zu erschüttern, aber wohl in der Lage, sozusagen die sozialrechtliche  Vermutungswirkung zu erschüttern, die besagt, dass man immer Wohnungen zu den Preisen aus dem Mietspiegel finden kann.

Diese Gutachten (die aus entsprechenden Prozessen hier vorliegen) stellen dann z.B. zutreffend fest, dass zu wenige private Vermieter befragt werden und zu viele städtische  Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften. Dies führt dann zu einer erheblichen Verzerrung. Dies führt dann zu eben zu benannten und „mit dem Zufall nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen“.

Erstaunlich ist für mich, dass es hierfür tatsächlich fast acht Jahre gedauert hat, diesen Fehler zu erkennen: in fast jedem Prozess um die Frage der angemessenen Miete für ALG II-Empfänger kommt der Vortrag: Ich finde aber keine billige Wohnung! Dies wurde gerne vom Tisch unter dem Hinweis auf den „qualifizieren Mietspiegel“  gewischt. Jetzt weiß man auch warum.

Aber wie immer: besser zu spät als nie!

 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 –  L 32 AS 1223/15 –

 

Nur Ermessensvorschriften in der Eingliederungsvereinbarung? So nicht…

Manchmal bedarf es eines etwas längeren Rechtsweges, um Bekanntes zu bestätigen.

Im vorliegenden Fall war in der Eingliederungsvereinbarung der Kostenersatz als reine „Kann“-Leistung ausgestattet. Dies bedeutete, dass das JobCenter sog. Ermessen hat, ob es die Bewerbungskosten ersetzt oder nicht. Da Bewerbungskosten erheblich ins Geld gehen können, aber nicht im Regelsatz enthalten sind, muss die Eingliederungsvereinbarung feste Regeln hierfür enthalten.

Nach unerfolgreicher erster Instanz stelle das LSG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 7.11.2017 klargestellt, dass es stets einer verbindlichen Kostenzusage bedarf.

Die hierauf gestützen Sanktionen wegen Nichtbewerben waren daher durch das JobCenter auch zurück zunehmen.

 

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.11.2017 L 19 AS 1842/17 B ER

 

Die Null-Festsetzung nach § 41 a SGB II und die vierstelligen Rückforderungen

Als der erste Mandant mit diesem Problem ankam, dachte ich noch , ein Missverständnis läge vor: Er sollte seine abschließende Einkommenserklärung (EKS) im Jahr 2016 für das Jahr 2012 doch bitte nachreichen. Er schaffte es nicht . Folge war ein Aufhebungs-und Erstattungsbescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen aus dem Bewilligungszeitraum im Jahr 2012 wiederhaben wollte.

Er erhob gegen den Bescheid, mit dem das JobCenter alle Leistungen wiederhaben wollte Widerspruch ein, in der Hoffnung, dass im Widerspruchsverfahren vorgelegte Unterlagen berücksichtigt werden.

 

Nicht da sagte das JobCenter !

Nach Ansicht des JobCenters gelten hier  die Arbeitsanweisungen zu § 41a SGB II.

Hiernach gilt:

„Mit einer nachträglichen Vorlage von Unterlagen nach der Wirksamkeit des Ausgangsbescheides ( § 39 SGB X) kann die Festsetzung des Anspruchs grundsätzlich nicht mehr mit dem Vortrag er- folgreich angegriffen werden, dass ein anderes Einkommen erzielt worden sei, da der Grundsicherungsträger gemäß § 41a Absatz 3 Sätze 3 und 4 zur zu dieser Festsetzung berechtigt war. Nach Bekanntgabe der Entscheidung beigebrachte Unterlagen spielen für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine Rolle. Maßstab ist im ggf. folgenden Widerspruchsverfahren oder im Antrag nach § 44 SGB X nur noch, ob die Festsetzung als solche ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorlagen.“

Mit anderen Worten: Das JobCenter berücksichtigt k e i n e nachgereichten Unterlagen mehr im Widerspruchsverfahren, im Klageverfahren oder in einem Wiederaufnahmeverfahren.

 

Dies ist wohl rechtswidrig und mit dem Wortlaut des § 41 a SGB II nicht vereinbar.

Einiges spricht dagegen:

§ 41a SGB II bestimmt nämlich nach seinem Wortlaut  keine Abweichung von den sonstigen allgemeinen Regelungen des (Sozila-)verwaltungsrechtes (mithin z.B. dem Zeitpunkt der letzen mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz); noch wird bestimmt, dass § 44 SGB X nicht anwendbar ist.
Auch aus der Gesetzesbegründung ( BT-. Drucksache 18/8041, S 53) ergibt sich nichts anderes. Vielmehr verweist der Gesetzgeber auf § 40 SGB II iVm § 20 SGB X, betont also den Untersuchungsgrundsatz.

Juristisch betrachtet handelt es sich bei solchen Vorschriften um „Präklusionsvorschriften“ (lat. Ausschluss). Solche Ausschlussfristen sind zwar in einigen Rechtsgebieten gang und gäbe. Diese sind jedoch regelmäßig dem Wortlaut nach gekennzeichnet. Eine solche Abschlussregel läßt sich jedoch dem Gesetz nicht entnehmen.

 

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Rückforderung der gesamten Summe, obwohl dem JobCenter die Unterlagen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Vorlagen gegen das Gesetz verstößt.

 

Den Betroffenen ist zu raten, spätestens im Widerspruchsverfahren die notwenigen Unterlagen vorzulegen, allerspätens vor Gericht.

 

(so auch: SG Berlin S 179 AS 6737/17- Revision anhängig beim Bundessozialgericht B 4 AS 39/17 R)

 

Wiedereinmal: Kein Wohngeld statt Grundsicherung

Auch in einem weiteren Verfahren hat das SG Berlin die Rechtsansicht bestätigt, dass keine Verpflichtung besteht, dass wenn man auch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung / Sozialhilfe) hat, Wohngeld in Anspruch genommen werden muss.

Das SG folgt insofern der Rechtsprechung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (siehe:  „Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?)

 

Beschluss des SG Berlin vom 24.10.2017- S 146 SO 1475/17 ER  (rechtskräftig)

Unrechtmäßige Sanktionensbescheide- Verjährung droht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes muss ein Sanktionsbescheid zwei Aussagen treffen:

  • Feststellung der Sanktion
  • Aufhebung des betreffenden Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X

Insbesondere letztes wurde sehr gerne vergessen:

Bei meinem Mandanten wurde festgestellt, dass er ein Pflichtenverstoß begangen hat. Es wurde jedoch nicht die Aufhebung verfügt. Der Sanktionsbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem das BSG die oben benannte Rechtsprechung veröffentlicht hatte, wurde das JobCenter zur Zahlung aus dem Bewilligungsbescheid  aufgefordert und nachdem die Frist abgelaufen war, Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Leistungen erhoben.

In der mündlichen Verhandlung hatte das JobCenter dann leider keine Argumente mehr, dass Geld nicht auszuzahlen.

Da auch Sozialleistungsansprüche  einer Verjährung unterliegen (und zwar von vier Jahren) sei anempfohlen, die Sanktionsbescheide sich genauer anzuschauen und verjährungshemmende Maßnahmen (Klage) zu ergreifen.

Zur Geltungsdauer einer die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes

Um die Eingliederungsziele „durchzusetzen“ stehen dem JobCenter zwei Instrumente zur Verfügung: einmal die Eingliederungsvereinbarung und einmal der die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Bei der EGV durch Vertrag wird nach der Rechtsänderung zum 01.08.2016  meist in den Vereinbarungen reingeschrieben „bis auf weiteres „.

Wenn eine Eingliederungsvereinbarung jedoch durch Verwaltungsakt erstellt wird (also im Falle des Scheiterns der Verhandlungen) wird auch diese bislang mit der Geltungsdauer „bis auf weiteres“ versehen.

 

Ob dies möglich ist, ist zwischen den Gerichten umstritten. Das SG Berlin hat sich mit Beschluss vom 12.19.2017 S 186 AS 11916/17 ER der Auffassung angeschlossen, dass diese Geltungsdauer sozusagen zu unbestimmt ist (ebenso das Bayerische LSG 8.6.2017 L 16 AS 291/17 B ER).

 

Das SG Berlin führt aus:

 

Auf die Festlegung einer Gültigkeitsdauer für  den Eingliederungsverwaltungsakt kann bereits deshalb nicht verzichtet werden, weil es sich bei diesem um einen Verwaltungsakt handelt, für den die Anforderungen des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch (SGB X) gelten, der also hinreichend bestimmt sein muss. Dies setzt voraus, dass für Adressaten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, was die Behörde will

Insofern hat es die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnet und damit treten nicht die Rechtswirkungen der EGV unmittelbar ein.

Beschluss des SG Berlin vom 12.10.2017

„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden?

Wenn die Rente zum Leben nicht reicht, gibt es die Möglichkeit Grundsicherung nach dem SGB XII zu beantragen. Dies ist dann möglich wenn die Rente plus den Wohnkosten (Miete) niedriger ist als Regelsatz und Miete (also zur Zeit 409 € + Miete). Gleiches gilt für Erwerbseinkommen und ggf. aufstockende Leistungen nach dem SGB II.

Daneben gibt es noch Wohngeld. Wohngeld ist ein Zuschuss zu der Miete. Daher muss, so die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, ein  Art „Abstand“ zwischen den Leistungen nach dem SGB XII (SGB II) und dem Wohngeld bestehen. Nach den Verwaltungsanweisungen zum Wohngeld müssen daher die eigenen Einkünfte insgesamt höher/gleich sein, als die Leistungen nach dem SGB XII bzw. SGB II.

Im SGB II gibt es jedoch eine gesetzliche Anordnung wann Wohngeld genau zu beantragen ist ( § 12a SGB II); im SGB XII jedoch nicht.

In Zahlen: Wenn man 400 € Miete hat, muss daher Renten (bzw. Erwerbseinkommen ) von (409+400 = 809 € /100 *80)=647,20 € mindestens. Wenn man also 647,20 € Rente hätte, könnte man -unproblematisch- Wohngeld beantragen, da sozusagen der notwenige Abstand zu Leistungen nach dem SG II vorliegt.

Dies geht aber damit einher, dass diverse soziale Vergünstigungen, die man durch den SGB XII-Bezug erhält, wegfallen (GEZ-Befreiung, Sozialtickets, Eintrittspreise usw.). Daher erhält man mit Wohngeld zwar in der Summe ggf. höhere Leistungen, hat aber effektiv weniger  in der Tasche.

Insofern ist es meist empfehlenswert eher Leistungen nach dem SGB XII zu beantragen.

Nun gibt es aber für die Träger der Grundsicherung folgendes Problem: SGB XII-Leistungen kommen von den Ländern und Kommunen; Wohngeld ist eine Bundesleistung. Und in der Statistik sieht es auch schöner aus….

Daher wurden Rentner, die die oben genanten Einkommensgrenze von 80 %  knapp überschreiten, aufgefordert Wohngeld zu beantragen. Die Überraschung kam dann nach der Bewilligung und dem Monatsende, wenn plötzlich weniger Geld in der Tasche war, als vorher.

Meine Mandantin hatte  Leistungen nach dem SGB XII beantragt; dies wurde abgelehnt, da sie ja Wohngeld beantragen kann. Als ihr die oben beschriebene ökonomische Benachteiligung auffiel, wollte sie sich dagegen wehren.

In dem nun angestrengten Klageverfahren versagte das SG Berlin noch die Prozeßkostenhilfe, da es der Auffassung war, dass kein Wahlrecht zwischen SGB XII-Leistungen und Wohngeldleistungen bestünde.  Sofern Wohngeld bewilligt werden könnte, muss dieses auch beantragt werden. Die Versagung von SGB XII-Leistungen sei demnach rechtmäßig.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Das LSG stellte (nachdem es ein paar „Segelanweisungen“ gegeben hat, den den besonderen verfahrensrechtlichen Konstellationen geschuldet sind) fest, dass ein Wahlrecht zwischen Wohngeld und Leistungen nach dem SGB XII besteht.

Das LSG stellt fest (Seite 9 UA):

Bei Wohngeld  handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.

Damit ist zumindest klargestellt, dass Armutsrentern nicht noch ärmer werden müssen.

Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH.

One size fits all- oder auch nicht? Die unzweckmäßige Maßnahme- Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017

Meine Mandantin hatte bereits diverse Maßnahmen und Coachings durch das JobCenter absolviert. Abermals sollte sie nun eine weitere Maßnahme antreten, die von allgemeiner Lebenshilfe bis Bewerbungstraining alles umfasste.

Sie trat die Maßnahme nicht an, da sie dies unzweckmäßig fand und im übrigen schon diverse Nebenjobs ausübte. Auch im privaten Bereich gab es einige Probleme, die zwar im Sinne des Sozialrechtes nicht „entschuldigen“ aber nachvollziehbar sind. Eigentlich war meine Mandantin wegen ihrer Qualifikationen mit ihrer Erwerbslage  zufrieden.

Es kam dann, wie es kommen muss: Eine 30 % Sanktion wurde ausgesprochen.

Nach reiflicher Überlegung wurde Rechtsschutz gegen den Sanktionsbescheid vor dem SG Berlin gesucht. Dies birgt immer dahingehend Gefahren, als dass in einem Eilverfahren die Rechts-und Sachlage nur „kursorisch“bzw. „summarisch“  – also eher oberflächlich- untersucht wird. Wenn man Pech (oder Glück)  hat, legt sich das Gericht dann auf eine Rechtsansicht fest, die  nur schwer aus der Welt zu schaffen ist.

Nun war der Maßnahmenzuweisung ein Flyer beigefügt, der ein buntes Programm versprach (Gesundheitsfürsorge, Bewerbungstrainings und so weiter und so weiter). Leider war jedoch nichts passendes Neues für meine Mandantin  dabei.

Das SG Berlin – Beschluss vom 16.01.2017- S 53 AS 17169/16 ER- erkannte das meine Mandantin eher ein Motivationsproblem hat, als ein Vermittlungsproblem.

Insofern sprach es aus, dass eine Maßnahme, die auf die Beseitigung von Vermittlungshemnissen abziehlt dann nicht geeignet ist, wenn tatsächlich andere  Hemmnisse vorliegen, die einer Integration    auf den Arbeitsmarkt entgegenstehen.

Beschluss des SG Berlin vom 16.01.2017 – S 53 AS 17169/16 ER

Vorsorglich merkt das Gericht an, dass noch formelle Fehler bei der Sanktionsentscheidung vorliegen.

Wie oben angedeutet, ist dieser Beschluss auch nur das Ergebnis eine kursorischen Prüfung (und insofern erfreulich kurz), die dahingehenden Überlegung aber zutreffend.

Ob Trainingsmaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, sei einmal dahingestellt. Die letzte Untersuchung des IAB (eine Einrichtung der BA), kam zu dem Ergebnis, daß diese Maßnahmen teilweise sogar  vermittlungsschädlich sind:  Die Wirkung von Trainingsmaßnahmen für ALG-II-Bezieher.