Keine Anwendung der AV Wohnen; was nun?

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes aus September 2020 ist in Berlin die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Mieten bei ALG II-Empfänger nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass höhere Mieten übernommen werden bzw. übernommen werden müss(t)en.

Hintergrund ist, dass die JobCenter nicht ermittelt haben, ob für die angegebenen Mietpreise tatsächlich Wohnungen hinreichend anmietbar sind.

Zwar behauptet die Senatsverwaltung für Soziales, dass einem Kostensenkungsverfahren drei freie Wohnungen gegenüberstehen. Dies ist jedoch dahingehend problematisch, als das die Rechtsprechung die Beweislast für die Nicht-Verfürbarkeit von Wohnungen bislang praktisch allein auf den Kläger abwälzte- wenn man 20 erfolglose Wohnungssuchen vorlegte, konnte es passieren, dass ein Gericht der Meinung war, das dies zu wenig seinen.

Zu der Auffassung der JobCenter, Wohnraum sei ausreichend aufgrund der eigenen Ermittlungen der JobCenter verfügbar, hat jedoch nun jüngst das Sozialgericht Berlin ( Urt. v. 06.07.2021 – S 179 AS 1083/19) folgendes nachvollziehbar und ziemlich einleuchtend festgestellt:

Insbesondere sind die vom Beklagten vorgetragenen Berechnung des Landes Berlin ungeeignet, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu belegen.

Zum einen stützt sich die Berechnung auf die im sog. Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen e.V. (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent (vgl. BBU-Marktmonitor 2019, S.  56, https://bbu.de/publikationen?type=36; Abruf Juni 2021). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits nach den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor aus (BBU-Marktmonitor 2019, Seite  61, a.a.O.)

„Die Aufschlüsselung nach Leerstandsgründen zeigt, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht gut 84 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Allein gut ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2018 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 222 der 12.380 leerstehenden Wohnungen standen Ende 2018 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer.“

Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden.

Zum anderen lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger nach Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten vergleichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die Nachfrage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Dies lässt darüber hinaus die Nachfrage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die Nachfrage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen, außer Betracht.

Stellt sich nun aber die Anschlussfrage, was zu tun ist.

In dem oben benannten Urteil holte das Gericht zu den Kosten einer Drei-Raum-Wohnung ein Gutachten ein und kam so auf einen Wert von  655,00 EUR  bruttokalt zzgl. Heizkosten .

Mit Urteil vom 27.07.2021 hat das SG Berlin (S 204 AS 6271/18) in einem hier vertretenden Fall die Tabellenwerte zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % angewendet:

In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 % (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019  –  B 14 AS 24/18 R  –, Rn. 30 mwN, zitiert nach juris).

Dies ist gleichfalls vertretbar: nach hiesigen Erkenntnissen und Marktbeoachtungen dürfte sich zumindest bei Ein-Personen-Haushalten kaum ein Unterschied zwischen dem Tabellenbetrag nach dem WoGG und einer tatsächlichen Marktbeobachtung ergeben: der Betrag dürfte sich um die 475-485 € bruttokalt (also + Heizkosten ) für die vergangenen Jahre und – bei Anwendung des WoGG- aktuell 525,78 € bruttokalt zzgl. Heizkosten liegen).

Kurzum: die von den JobCentern anerkannten und als angemessen betrachteten Mieten sind so nicht anzuwenden: hierfür ist kein Wohnraum tatsächlich in Berlin in der notwendigen Breite verfügbar.

Urteil des Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.07.2021 – S 204 AS 6271/18-

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld II – Volltext des Urteiles B 8 SO 2/20 R

Bei der Aufforderung, Wohngeld zu beantragen -statt Leistungen nach dem SGB XII- , stützen sich die Behörden bislang auf § 2 SGB XII. Der Hintergrund ist jedoch, dass wenn Wohngeld bezogen wird, z.B. Vergünstigungen (Zuzahlungsbefreiungen, Sozialtickets, GEZ-Befreiung) erstmal wegfallen oder aufwendig beantragt werden müssen. So trat dann der Fall ein, dass trotz höheren Zahlbetrages des Wohngeldes am Monatsende weniger in Tasche war.

Fraglich war nun, ob dies eine tragfähige gesetzliche Vorschrift ist, Grundsicherungsleistungen zu verweigern. Immerhin sieht z.B. das SGB II explizit eine Vorschrift vor, wann Wohngeld zu beantragen und wann nicht – das SGB XII nicht.

In seinem Urteil vom 23.03.2021 stellt nun das Bundessozialgericht kurz und knapp fest:

„…beantwortet der Senat die bislang offengelassene Frage jedoch dahin, dass § 2 Abs 1 SGB XII generell keine Ausschlussnorm darstellt“

Damit kann man feststellen, dass en Wahlrecht zwischen Leistungen nach dem SGB XII und dem Wohngeld besteht.

Hinweis: durch diverse Wohngeldreformen in den letzten Jahren kann es sein, dass auch beim Wegfall der Vergünstigungen beim Wohngeldbezug „mehr in der Tasche“ bleibt (wobei beim Wohngeld z.B. keine Betriebskostennachzahlungen übernommen werden). Daher muss jeweils vorab geprüft werden, wie hoch das Wohngeld tatsächlich ist.

Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 23.03.2021- B 8 SO 2/20 R

Kein Nachrang der Sozialhilfe zum Wohngeld

Mit Urteil vom 23.03.2021 hat das Bundessozialgericht (B 8 SO 2/20 R) eine als grundsätzlich zu bezeichnende Entscheidung getroffen.

In der Sache gibt es um die Frage, ob eine Wahlmöglichkeit zwischen den Leistungen nach dem SGB XII und den Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gibt.

Die Sozialämter waren den letzen Jahren dazu übergegangen, Leistungen nach dem SGB XII unter Verweis auf § 2 SGB XII – dem Nachranggrundsatz- zu verweigern. Die Frage war daher, ob § 2 SGB XII dies wirklich beinhaltet. Mit Urteil vom 23.03.2021 entschied das Bundessozialgericht:

Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.

Terminbericht Nr. 13/21

Der Bezug von Grundsicherung statt Wohngeld kann dann vorteilhaft sein, wenn Vergünstigungen aufgrund des Grundsicherung bestehen, die bei einem Wohngeldbezug nicht gewährt werden (Sozialtickets, Eintrittsgelder, Zuzahlungsbefreiungen in der Krankenkasse für chronisch Kranke).

Pauschale Aussagen, was denn nun generell besser ist, verbieten sich, da der Zahlbetrag individuell zu berechnen ist.

Unvollständige Belehrung – keine Sanktion

Die Klägerin ist selbstständig und sollte eine Maßnahme absolvieren, deren Sinn und Ziel mit ihrer selbstständigen Tätigkeit eher nicht übereinstimmte.

Sie trat die Maßnahme daher nicht an und wurde um 30 % sanktioniert.

Der gegen die Sanktion erhobene Klage wurde stattgegeben und zwar mit einer sehr schlüssigen Argumentation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – und der neuen Rechtsprechung des BSG zur Belehrung bei Sperrzeiten-, das nämlich die Rechtsfolgenbelehrung (also der Hinweis, wann eine Sanktion eintreten wird) unzutreffend war:

Eine Leistungsminderung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repres- siv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden,die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten danach strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, weil die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG steht. Denn der Gesetzgeber enthält vor, was er nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähr- leisten hat. Er belastet außerordentlich, weil er dasjenige suspendiert, was Bedürftigen grundrechtlich gesichert zusteht.

Dies war vorliegend nicht der Fall; in aktuellen Bescheiden ist dieser Hinweis hin und wieder enthalten; das Urteil (bzw. der Gerichtsbescheid) dürfte jedoch auf noch laufende Verfahren anzuwenden sind.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 27.01.2021 – S 114 AS 3501/17

Verjährung der Forderung der JobCenter und der Bundesagentur für Arbeit

In der Instanzgerichtsbarkeit (Sozialgerichte und Landessozialgerichte) war bislang weitestgehend geklärt, dass bestimmte Rückforderungen der JobCenter innerhalb von vier Jahren nach Erlass des Rückforderungsbescheides verjähren können (Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II oder „Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II) oder Verjährung und Mahngebühren )

Nachdem sich die Bundesagentur für Arbeit um eine höchstrichterliche Entscheidung – nun ja – rumdrückte, urteilte das Bundessozialgericht am 04.03.2021 ausweislich des Terminberichtes vom diesem Tage:

Die Revision der Beklagten ist aber unbegründet, soweit die Vorinstanzen festgestellt haben, dass die mit den Erstattungsbescheiden geltend gemachten Forderungen verjährt sind. § 50 Abs 4 Satz 1 SGB X verknüpft den Beginn der Verjährung bei Ansprüchen eines Sozialleistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen mit einem den Erstattungsanspruch konkret festsetzenden schriftlichen Verwaltungsakt im Sinne des § 50 Abs 3 SGB X und dessen Unanfechtbarkeit. Die vierjährige Verjährungsfrist bewirkte den Eintritt der Verjährung mit Beginn des Jahres 2016. Die Klägerin hat sich auf die Verjährung berufen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre.

(Terminbericht Verhandlung  B 11 AL 5/20 R )

„Spitzabrechnung“ auch bei selbstständigen Einkommen möglich -ungeklärte Folgen bei der Anrechnung von „Corona- Soforthilfen“

Die Bewilligung bei schwankenden oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt bekanntermaßen zweistufig:

  • zuerst erfolgt eine vorläufige Bewilligung mit einer (ungefähren) Schätzung des Einkommens
  • dann folgt die endgültige Bewilligung (mit Aufhebung und Erstattung)

Wie das Einkommen bei der endgültigen Bewilligung berechnet wird, ist in § 41a SGB II geregelt und hierbei gilt im Grundsatz ungefähr: alles in einen Topf und durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum dividieren (in der Regel als Einkommen: 6 Monate).

Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch § 41a Abs. 4 SGB II, der bestimmt, dass KEIN Durchschnittseinkommen in den Monaten zu bilden ist, in denen ein besonders hohes (= bedarfsdeckendes) Einkommen erwirtschaftet wird. Für diese Methode wird der Begriff der „Spitzabrechnung“ verwendet und diese kann u.U. viel vorteilhafter sein und zu niedrigeren Erstattungen führen bzw. einen höheren Leistungsanspruch in den anderen Monaten auslösen.

Bei abhängig Beschäftigen ist es ziemlich klar, wann dies der Fall ist: sofern Einkommen > Bedarf muss auf die konkrete Einnahmen in jeden Monat bei der abschließenden Bewilligung geachtet werden.

Spannend ist es jedoch, wenn bei selbstständig Tätigen in einem Monat eine besonders hohe Einnahme erfolgt. Gilt dies dann auch?

Ja, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil  vom11.5.2020  –  L 18 AS 732/18,  ) – in einer recht umstrittenen Entscheidung. Hiernach reicht es auch, wenn die Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Unbestritten ist die Frage aber in sehr eindeutigen Fällen, wenn z.B. bereits das Gesamteinkommen : 6 Monate größer ist als der Bedarf). Hier urteilte das SG Berlin, dass eine monatliche „Spitzabrechnung“ stattzufinden hat (SG Berlin- Urteil vom 3.12.2020 – S 128 AS 7217/19) .

Damit gilt wohl, dass auch bei selbstständigen Leistungsempfängern KEIN Durchschschnittseinkommen gebildet wird, wenn ihre Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Interessant in diesem Zusammenhang (und bislang ungeklärt) ist dann die Frage, wie Corona-Soforthilfen anzurechnen sind. Diese dürften in einer Vielzahl der Fälle den Leistungsanspruch in einem Monat entfallen lassen und dann eigentlich zu einer „Spitzabrechnung“ führen. Bei den zu erwartenden stark schwankenden Einnahmen dürfte diese Betrachtung viel vorteilhafter sein, als die Bildung und Anrechnung der „Corona“ Hilfen über den gesamten Bewilligungszeitraum.

Mietenstopp, Mietobergrenzen, Mietabsenkungen und Mietendeckel und die „angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung“- Oder: Das JobCenter zahlt wegen des Mietdeckels nicht die vollständige Miete.

Seit Jahresanfang gilt in Berlin das  Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln). Hiernach gelten in Berlin bestimmte Mietobergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Ob dies alles mit der Verfassung zu vereinbaren ist, ist hoch umstritten. In den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten liefert der Postbote die Schriftsätze schon an die Kanzleitür, da die nicht mehr in den Briefkasten passen…..Alles hoch kompliziert und keiner weiß WIRKLICH, was konkret zu raten ist.

Für umzugswillige Hartz IV Bezieher ist die Sache nun ungleich schwerer geworden, eine angemessen teuere Wohnung zu finden. Entweder wird sogleich eine nach dem MietenWoG Bln zu hohe Miete gefordert, die auch die Angemessenheitswerte der AV Wohnen übersteigt oder der Vermieter vereinbart eine sog. Schattenmiete (also es ist eine niedrige Miete jetzt zu zahlen, aber sollte sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergeben, ist eine deutlich höhere Marktmiete zu zahlen- auch hier weiß keiner seriös, ob dies – zivilrechtlich- möglich ist). Oder es wird vornherein gesagt, dass nicht an Hartz IV Bezieher vermietet wird (was wohl gegen das Antidiskrimierungsgesetz des Landes Berlin verstößt)

Dieses Problem betrifft aber nun auch Bestandsmieter.

Mir kam ein Bescheid in die Hände, in denen das JobCenter statt der im Mietvertrag vereinbarten Miete nur die nach dem Mietdeckel mögliche Miete als angemessen anerkannte.

Dies führt nun zu folgendem Problem:

1. Der Leistungsberechtigte zahlt die Differenz aus seinem Regelsatz.

Dies war schon immer eine eher schlechte Idee, da über kurz oder lang hier „Deckungslücken“ entstehen können (die kaputte Waschmaschine oder Kühlschrank- andere „teure“ unvorhergesehene Ereignisse), die in eine Schuldenfalle führen können.

2. Man zahlt nur die Miete, die das JobCenter überweist.

Nach dem oben gesagten kann dies eine gute oder auch eine schlechte Idee sein: bis das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit von Mietenstopp und Mietendeckel eine Entscheidung trifft, ist man sozusagen zwischen den Stühlen. Hartgesottene Vermieter würden die Gelegenheit ergreifen und Kündigungen werden Zahlungsverzuges aussprechen. Folge: eine Räumungsrechtstreit, der sich ewig hinziehen würde. Vielleicht auch noch auf eigene Kosten und den Kosten der Gegenseite? Keine angenehme Vorstellung.

Also: muss das JobCenter nun die Miete nach dem Mietvertrag zahlen oder darf das JobCenter die Miete auf die Miete nach dem „Mietdeckel-Gesetz“ begrenzen?

3. Lösung

Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts. In dem Fall war eine (definitiv) unzulässige Staffelmiete vereinbart; während die Vorinstanz die Begrenzung auf den „zivilrechtlich“ möglichen Wert vornahm, stellte das BSG fest, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, die tatsächlich gezahlt worden sind. Insofern ist eine Begrenzung auf die Mietdeckel-Miete durch das JobCenter nicht möglich, wenn diese nicht gezahlt wird.

Es ist die tatsächlich gezahlte Miete ausschlaggebend.

Insofern zu raten, Widerspruch und ggf. auch Klage gegen diese unzulässige Art der Mietabsenkung zu erheben.

Ob es zumutbar ist, ein Kostensenkungsverfahren insofern durchzuführen, als das man den Vermieter auf eigene Kosten verklagt, steht auf einem anderen Blatt, dürfte aber wohl zu verneinen sein….

Der Wortlaut ist nicht alles….

Im Rahmen des § 85 SGB XII war in der Vergangenheit umstritten, ob Heizkosten bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen sind. Das Bundessozialgericht bejahte dies mit Urteil vom 25.4.2013 – B 8 SO 8/12 R – .

Dies passte dem Gesetzgeber ganz und gar nicht (warum auch immer…) und er änderte den Wortlaut des Gesetzes und führte in der Gesetzesbegründung aus, dass nun Heizkosten nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Diese Änderung war aber defizitär.

Mit (im schriftlichen Verfahren ergangenen) Urteil vom 30.04.2020 hat das BSG nun entschieden, dass weiterhin Heizkosten zu berücksichtigen sind.

Es führt aus:

Normzweck des § 85 SGB XII ist danach, durch Festlegung einer Einkommensgrenze, bei deren Unterschreiten eine Eigenbeteiligung des Leistungsberechtigten regelmäßig bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII nicht erforderlich ist (zu den Ausnahmen aber § 88 SGB XII), dem Leistungsberechtigten einen Lebensstandard oberhalb der Bedürftigkeit für Hilfe zum Lebensunterhalt ( §19 Abs 1 SGB XII) zu sichern; dies umfasst auch angemessene Heizkosten, die normativ und auch tatsächlich notwendigerweise für den allgemeinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen müssen.

Da demnach noch weitere Feststellungen zu treffen sind, hat das BSG die Sache an das LSG zurückverwiesen.

Urteil des BSG vom 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 R

Verjährung und Mahngebühren

Abermals hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (wie schon öfter hier Thema: http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=957 oder http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/?p=983 ) angenommen, dass die Forderungen von JobCenter, so wie diese zur Zeit eingefordert werden, verjährt sind: Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26.06.2020 – L 14 AS 2270/19 B ER) .

Der Beschluss stellt fest, dass Erstattungsforderungen nach vier Jahren verjähren können und zudem – dies ist neu- schließt sich das LSG der Auffassung des Bundessozialgerichtes an, dass die Übertragung der Mahnungen auf die Bundesagentur für Arbeit in Berlin unwirksam ist. Dies heißt, dass z.B. keine Festsetzung vom Mahngebühren erfolgen kann.

Mal hü, mal hott

Meine Mandanten bewohnen in Berlin eine Wohnung, die nach Ansicht des JobCenters „zu teuer“ ist. Es kam eine Kostensenkungsaufforderung, die Miete bis September 2020 zu senken. Dennoch bewilligte das JobCenter im hierauf folgenden Bescheid für den gesamten Bewilligungszeitraum die Miete in voller Höhe. Dies ist kurz danach wohl „aufgefallen“ und es erging ein neuer, weiterer Bescheid, der die Miete für einen Teil des Bewilligungszeitraumes rückwirkend anpasste. Um eine Anerkennung der vollständigen Miete zu erreichen, wurde ein Eilantrag beim SG Berlin gestellt.

Das Sozialgericht gab dem Antrag statt. Meine Mandanten durften auf den Fortbestand des ersten Bewilligungsbescheides vertrauen.

Man kann also einmal bewillige Miete nicht einfach innerhalb des Bewilligungszeitraumes „zusammen kürzen“.

Der Fall ist auch insofern interessant, als dass hier eine Kostensenkungsaufforderung vor dem 01.03. ausgesprochen worden war und ab September wirken sollte. Nach dem neuen § 67 SGB II sind Kostensenkungbemühungen jedoch nicht zu erwarten. Die ist unter Gleicheitsgeseichtspunkten sehr problematisch. Da es jedoch hierauf nicht ankam, ließ das Gericht diese Frage offen.

Beschluss des SG Berlin vom 27.04.2020- S 128 AS 2387/20 ER