Keine Anwendung der AV Wohnen; was nun?

Nach den Urteilen des Bundessozialgerichtes aus September 2020 ist in Berlin die AV Wohnen zur Bestimmung der angemessenen Mieten bei ALG II-Empfänger nicht anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass höhere Mieten übernommen werden bzw. übernommen werden müss(t)en.

Hintergrund ist, dass die JobCenter nicht ermittelt haben, ob für die angegebenen Mietpreise tatsächlich Wohnungen hinreichend anmietbar sind.

Zwar behauptet die Senatsverwaltung für Soziales, dass einem Kostensenkungsverfahren drei freie Wohnungen gegenüberstehen. Dies ist jedoch dahingehend problematisch, als das die Rechtsprechung die Beweislast für die Nicht-Verfürbarkeit von Wohnungen bislang praktisch allein auf den Kläger abwälzte- wenn man 20 erfolglose Wohnungssuchen vorlegte, konnte es passieren, dass ein Gericht der Meinung war, das dies zu wenig seinen.

Zu der Auffassung der JobCenter, Wohnraum sei ausreichend aufgrund der eigenen Ermittlungen der JobCenter verfügbar, hat jedoch nun jüngst das Sozialgericht Berlin ( Urt. v. 06.07.2021 – S 179 AS 1083/19) folgendes nachvollziehbar und ziemlich einleuchtend festgestellt:

Insbesondere sind die vom Beklagten vorgetragenen Berechnung des Landes Berlin ungeeignet, die Verfügbarkeit von Wohnraum zu belegen.

Zum einen stützt sich die Berechnung auf die im sog. Marktmonitor des Verbandes der Berlin-Brandenburger Wohnungsunternahmen e.V. (im Folgenden BBU) angegebene Leerstandsquote von 1,7 Prozent (vgl. BBU-Marktmonitor 2019, S.  56, https://bbu.de/publikationen?type=36; Abruf Juni 2021). Dabei lässt die Berechnung jedoch unberücksichtigt, dass von diesem Wert bereits nach den Angaben des BBU nicht auf eine Verfügbarkeit von Wohnraum geschlossen werden kann. Denn der BBU führt im Marktmonitor aus (BBU-Marktmonitor 2019, Seite  61, a.a.O.)

„Die Aufschlüsselung nach Leerstandsgründen zeigt, dass das Gros der Wohnungen nur kurzfristig leer steht. Der Anteil der Wohnungen, die wegen laufender Modernisierungsmaßnahmen, Mieterwechsel oder sonstiger Gründe leer stehen, macht gut 84 Prozent der leer stehenden Wohnungen aus. Allein gut ein Drittel der leer stehenden Wohnungen war zum Jahresende 2018 aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen nicht bewohnt. Lediglich 222 der 12.380 leerstehenden Wohnungen standen Ende 2018 aufgrund von Vermietungsschwierigkeiten längerfristig leer.“

Wohnungen, in denen Modernisierungsmaßnahmen ausgeführt werden, stehen dem Wohnungsmarkt ebenso nicht zur Verfügung wie Wohnungen, die bereits an einen Mieter für Folgemonate vergeben wurden.

Zum anderen lässt die Betrachtung des Beklagten außer Betracht, dass auch andere Personen als die im Vergleichsjahr zur Kostensenkung aufgeforderten SGB II-Empfänger nach Wohnungen suchten. Denn die aus der Leerstandsquote hochgerecht als verfügbar angesehenen Wohnungen werden vom Beklagten allein mit dem Bedarf derjenigen Leistungsberechtigten vergleichen, die im gleichen Zeitraum zur Kostensenkung neu aufgefordert wurden. Dies lässt zum einen die Nachfrage der Leistungsberechtigten außer Betracht, die in Vorzeiträumen zur Kostensenkung aufgefordert wurden und nun eine neue Wohnung suchen. Dies lässt darüber hinaus die Nachfrage andere Bezieher von Sozialleistungen, wie Sozialhilfe, BAföG, Wohngeld, und die Nachfrage von Haushalten mit einem geringen Einkommen, ohne Fürsorgeleistungen zu beziehen, außer Betracht.

Stellt sich nun aber die Anschlussfrage, was zu tun ist.

In dem oben benannten Urteil holte das Gericht zu den Kosten einer Drei-Raum-Wohnung ein Gutachten ein und kam so auf einen Wert von  655,00 EUR  bruttokalt zzgl. Heizkosten .

Mit Urteil vom 27.07.2021 hat das SG Berlin (S 204 AS 6271/18) in einem hier vertretenden Fall die Tabellenwerte zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % angewendet:

In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft dem Bedarf für die Unterkunft zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) plus Zuschlag von 10 % (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019  –  B 14 AS 24/18 R  –, Rn. 30 mwN, zitiert nach juris).

Dies ist gleichfalls vertretbar: nach hiesigen Erkenntnissen und Marktbeoachtungen dürfte sich zumindest bei Ein-Personen-Haushalten kaum ein Unterschied zwischen dem Tabellenbetrag nach dem WoGG und einer tatsächlichen Marktbeobachtung ergeben: der Betrag dürfte sich um die 475-485 € bruttokalt (also + Heizkosten ) für die vergangenen Jahre und – bei Anwendung des WoGG- aktuell 525,78 € bruttokalt zzgl. Heizkosten liegen).

Kurzum: die von den JobCentern anerkannten und als angemessen betrachteten Mieten sind so nicht anzuwenden: hierfür ist kein Wohnraum tatsächlich in Berlin in der notwendigen Breite verfügbar.

Urteil des Sozialgericht Berlin Urteil vom 27.07.2021 – S 204 AS 6271/18-

Deckel weg – und nun?

Nachdem der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin („Berliner Mietendeckel“) für nichtig erklärt hat, stellt sich für Leistungsbezieher bzw. ehemalige Leistungsbezieher die Frage, was nun zu tun ist.

Nach dem Beschluss des BVerfG ist das Gesetz rückwirkend unwirksam.

Für Leistungsbezieher, die im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II /SGB XII stehe, kann ein Antrag auf rückwirkende Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden und auf Anpassung der aktuellen Bescheide. Es sollte ggf vorab beim Vermieter angefragt, werden, wie hoch die Nachzahlung ist.

Selbes gilt für ehemalige Leistungsbezieher. Auch ist dürfte nach § 44 SGB X die Leistungsbescheide rückwirkend anzupassen sein.

Fraglich ist, wie sich die Sache verhält, wenn keine Leistungen nach dem SGB II/SGB X II bezogen worden sind und keine Rücklagen gebildet worden sind. Hier besteht die Möglichkeit ggf. ein Darlehen nach § 22 Abs. 8 SGB II bzw. § 36 SGB XII (oder auch § 24 SGB II) zu beantragen. Da das Land Berlin angekündigt hat, eine „sozialverträgliche“ Lösung zu finden, ist davon auszugehen, dass die JobCenter bzw. die Sozialämter die Nachzahlungen darlehensweise übernehmen. Es ist zu raten, derartige Anträge möglichst zügig zu stellen, spätestens wenn eine Zahlungsaufforderung des Vermieters da ist.

Unvollständige Belehrung – keine Sanktion

Die Klägerin ist selbstständig und sollte eine Maßnahme absolvieren, deren Sinn und Ziel mit ihrer selbstständigen Tätigkeit eher nicht übereinstimmte.

Sie trat die Maßnahme daher nicht an und wurde um 30 % sanktioniert.

Der gegen die Sanktion erhobene Klage wurde stattgegeben und zwar mit einer sehr schlüssigen Argumentation unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – und der neuen Rechtsprechung des BSG zur Belehrung bei Sperrzeiten-, das nämlich die Rechtsfolgenbelehrung (also der Hinweis, wann eine Sanktion eintreten wird) unzutreffend war:

Eine Leistungsminderung nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nur wahren, wenn sie nicht darauf ausgerichtet ist, repres- siv Fehlverhalten zu ahnden, sondern darauf, dass Mitwirkungspflichten erfüllt werden,die gerade dazu dienen, die existenzielle Bedürftigkeit zu vermeiden oder zu überwinden. Es gelten danach strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit, weil die Minderung existenzsichernder Leistungen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis zur Existenzsicherungspflicht des Staates aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG steht. Denn der Gesetzgeber enthält vor, was er nach Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu gewähr- leisten hat. Er belastet außerordentlich, weil er dasjenige suspendiert, was Bedürftigen grundrechtlich gesichert zusteht.

Dies war vorliegend nicht der Fall; in aktuellen Bescheiden ist dieser Hinweis hin und wieder enthalten; das Urteil (bzw. der Gerichtsbescheid) dürfte jedoch auf noch laufende Verfahren anzuwenden sind.

Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 27.01.2021 – S 114 AS 3501/17

„Spitzabrechnung“ auch bei selbstständigen Einkommen möglich -ungeklärte Folgen bei der Anrechnung von „Corona- Soforthilfen“

Die Bewilligung bei schwankenden oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erfolgt bekanntermaßen zweistufig:

  • zuerst erfolgt eine vorläufige Bewilligung mit einer (ungefähren) Schätzung des Einkommens
  • dann folgt die endgültige Bewilligung (mit Aufhebung und Erstattung)

Wie das Einkommen bei der endgültigen Bewilligung berechnet wird, ist in § 41a SGB II geregelt und hierbei gilt im Grundsatz ungefähr: alles in einen Topf und durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum dividieren (in der Regel als Einkommen: 6 Monate).

Eine wichtige Ausnahme enthält jedoch § 41a Abs. 4 SGB II, der bestimmt, dass KEIN Durchschnittseinkommen in den Monaten zu bilden ist, in denen ein besonders hohes (= bedarfsdeckendes) Einkommen erwirtschaftet wird. Für diese Methode wird der Begriff der „Spitzabrechnung“ verwendet und diese kann u.U. viel vorteilhafter sein und zu niedrigeren Erstattungen führen bzw. einen höheren Leistungsanspruch in den anderen Monaten auslösen.

Bei abhängig Beschäftigen ist es ziemlich klar, wann dies der Fall ist: sofern Einkommen > Bedarf muss auf die konkrete Einnahmen in jeden Monat bei der abschließenden Bewilligung geachtet werden.

Spannend ist es jedoch, wenn bei selbstständig Tätigen in einem Monat eine besonders hohe Einnahme erfolgt. Gilt dies dann auch?

Ja, sagt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil  vom11.5.2020  –  L 18 AS 732/18,  ) – in einer recht umstrittenen Entscheidung. Hiernach reicht es auch, wenn die Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Unbestritten ist die Frage aber in sehr eindeutigen Fällen, wenn z.B. bereits das Gesamteinkommen : 6 Monate größer ist als der Bedarf). Hier urteilte das SG Berlin, dass eine monatliche „Spitzabrechnung“ stattzufinden hat (SG Berlin- Urteil vom 3.12.2020 – S 128 AS 7217/19) .

Damit gilt wohl, dass auch bei selbstständigen Leistungsempfängern KEIN Durchschschnittseinkommen gebildet wird, wenn ihre Einnahmen in einem Monat den Leistungsanspruch entfallen lassen.

Interessant in diesem Zusammenhang (und bislang ungeklärt) ist dann die Frage, wie Corona-Soforthilfen anzurechnen sind. Diese dürften in einer Vielzahl der Fälle den Leistungsanspruch in einem Monat entfallen lassen und dann eigentlich zu einer „Spitzabrechnung“ führen. Bei den zu erwartenden stark schwankenden Einnahmen dürfte diese Betrachtung viel vorteilhafter sein, als die Bildung und Anrechnung der „Corona“ Hilfen über den gesamten Bewilligungszeitraum.

Mietenstopp, Mietobergrenzen, Mietabsenkungen und Mietendeckel und die „angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung“- Oder: Das JobCenter zahlt wegen des Mietdeckels nicht die vollständige Miete.

Seit Jahresanfang gilt in Berlin das  Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln). Hiernach gelten in Berlin bestimmte Mietobergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Ob dies alles mit der Verfassung zu vereinbaren ist, ist hoch umstritten. In den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten liefert der Postbote die Schriftsätze schon an die Kanzleitür, da die nicht mehr in den Briefkasten passen…..Alles hoch kompliziert und keiner weiß WIRKLICH, was konkret zu raten ist.

Für umzugswillige Hartz IV Bezieher ist die Sache nun ungleich schwerer geworden, eine angemessen teuere Wohnung zu finden. Entweder wird sogleich eine nach dem MietenWoG Bln zu hohe Miete gefordert, die auch die Angemessenheitswerte der AV Wohnen übersteigt oder der Vermieter vereinbart eine sog. Schattenmiete (also es ist eine niedrige Miete jetzt zu zahlen, aber sollte sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergeben, ist eine deutlich höhere Marktmiete zu zahlen- auch hier weiß keiner seriös, ob dies – zivilrechtlich- möglich ist). Oder es wird vornherein gesagt, dass nicht an Hartz IV Bezieher vermietet wird (was wohl gegen das Antidiskrimierungsgesetz des Landes Berlin verstößt)

Dieses Problem betrifft aber nun auch Bestandsmieter.

Mir kam ein Bescheid in die Hände, in denen das JobCenter statt der im Mietvertrag vereinbarten Miete nur die nach dem Mietdeckel mögliche Miete als angemessen anerkannte.

Dies führt nun zu folgendem Problem:

1. Der Leistungsberechtigte zahlt die Differenz aus seinem Regelsatz.

Dies war schon immer eine eher schlechte Idee, da über kurz oder lang hier „Deckungslücken“ entstehen können (die kaputte Waschmaschine oder Kühlschrank- andere „teure“ unvorhergesehene Ereignisse), die in eine Schuldenfalle führen können.

2. Man zahlt nur die Miete, die das JobCenter überweist.

Nach dem oben gesagten kann dies eine gute oder auch eine schlechte Idee sein: bis das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit von Mietenstopp und Mietendeckel eine Entscheidung trifft, ist man sozusagen zwischen den Stühlen. Hartgesottene Vermieter würden die Gelegenheit ergreifen und Kündigungen werden Zahlungsverzuges aussprechen. Folge: eine Räumungsrechtstreit, der sich ewig hinziehen würde. Vielleicht auch noch auf eigene Kosten und den Kosten der Gegenseite? Keine angenehme Vorstellung.

Also: muss das JobCenter nun die Miete nach dem Mietvertrag zahlen oder darf das JobCenter die Miete auf die Miete nach dem „Mietdeckel-Gesetz“ begrenzen?

3. Lösung

Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts. In dem Fall war eine (definitiv) unzulässige Staffelmiete vereinbart; während die Vorinstanz die Begrenzung auf den „zivilrechtlich“ möglichen Wert vornahm, stellte das BSG fest, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, die tatsächlich gezahlt worden sind. Insofern ist eine Begrenzung auf die Mietdeckel-Miete durch das JobCenter nicht möglich, wenn diese nicht gezahlt wird.

Es ist die tatsächlich gezahlte Miete ausschlaggebend.

Insofern zu raten, Widerspruch und ggf. auch Klage gegen diese unzulässige Art der Mietabsenkung zu erheben.

Ob es zumutbar ist, ein Kostensenkungsverfahren insofern durchzuführen, als das man den Vermieter auf eigene Kosten verklagt, steht auf einem anderen Blatt, dürfte aber wohl zu verneinen sein….

Kein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II im Landkreis Oberhavel

Mit Urteilen vom 09.12.2019 hat das SG Neuruppin entschieden, dass (zumindest in den Jahren 2015 und 2016) im Landkreis Oberhavel kein schlüssiges Konzept vorliegt. Demnach haben Empfänger nach dem SGB II Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (also höhere Miete) nach § 22 SGB II.

Dies war im Nachgang zu den Urteilen des BSG vom 31.01.2019 zu erwarten gewesen (vgl. insofern die Aufstellung dort).

Insbesondere der Landkreis Oberhavel ist (wie alle „Umlandkreise“ von Berlin) durch teuere Mieten in der Nähe von Berlin („S-Bahngemeinden“) geprägt, während zum ländlichen Raum hin die Besiedelung abnimmt. Die verwendeten schlüssigen Konzepten nehmen hierauf jedoch nur selten Rücksicht („Vergleichsraumbildung“).

In den vorliegenden entschiedenen Fällen sieht man dies sehr deutlich: der Wohnort war hier in zweithöchsten Wohngeldstufe (V) eingruppiert, während die anderen Gemeinden teilweise zwei Wohngeldstufen niedriger waren,

Demnach sprach das SG hier mangels vorliegen eines schlüssigen Konzeptes den Klägern weitere Leistungen in Höhe de zutreffenden Wohngeldstufe zzgl 10 % Sicherheitszuschlag zu.

Soweit ersichtlich, bestehen die Fehler bei der Vergleichsraumbildung im Landkreis Oberhavel im übrigen aktuell auch fort, dass Kostensenkungen nicht immer gefordert werden können oder die Absenkung auf das „Angemessene“ rechtswidrig ist.

Urteile des SG Neuruppin vom 09.12.2019 – S 6 AS 936/16 und S 6 AS 1806/16 WA

Verdamp lang her, verdamp lang her….. Verjährung von Erstattungsforderungen im SGB II

Auch Rückforderungsansprüche der JobCenter verjähren, die Frage ist nur: wann?

Nach § 50 SGB X ist dies  in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist, der Fall (meist also einen Monat nach Bekanntgabe). Danach tickt die Uhr für die Verjährung.

Um die Verjährung auf 30 Jahre zu dehnen, bedarf es eines weiteren Verwaltungsaktes nach § 52 SGB X .

Dieser „Durchsetzungsverwaltungsakt“ wurde jedoch in der Vergangenheit häufig (bzw. gar nicht) erlassen

 

In seine  Beschluss vom 14.12.2018, L 34 AS 2224/18 B ER hat das LSG Berlin-Brandenburg daher den Einwand der Verjährung greifen lassen, wenn der Durchsetzungsbescheid fehlt.

 

Das SG Potsdam hat sich in seine Beschluss vom 28.08.2019 dem sich auch angeschlossen.

Meist ist die Forderung von den Betroffenen schon vergessen worden, da es den Eindruck hat, dass die Bundesagentur für Arbeit, Inkasso-Service würde zur Zeit viele Altforderungen mittels Zahlungserinnerungen geltend machen, die meist diffus noch „weitere Unannehmlichkeiten“ ankündigen (meist die Vollstreckung durch das Hauptzollamt).

 

Mit den beiden Beschlüssen dürfte jedoch hinsichtlich  von Forderungen die sehr alt sind, der Einwand der Verjährung greifen.

 

Beschluss des SG Potsdam vom 28.08.2019- S 23 AS 521/19 ER

Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort

In dieser Woche ist der Mietspiegel 2019 erschienen. Dies hat auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unmittelbare Auswirkungen, weil diese sich (nach weit verbreiteter Auffassung) nach dem jeweils aktuellen Mietspiegel richten. Nach dem Erscheinen des Mietspiegels 2017 im Mai 2017 dauerte es jedoch  bis Januar 2018 bis die angemessene Miete in der AV Wohnen neu geregelt worden ist.

 

Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger in der Zeit von Juni-Dezember demnach auch nur die Miete anerkannt, die nach dem „alten“ Mietspiegel und der „alten“ AV Wohnen (2015!) berechnetet waren.

Da jedoch nach Ansicht des SG Berlin die AV Wohnen ohnehin kein schlüssiges Konzept ist, um die angemessenen Mietwerte für ALG II-Empfänger in Berlin zu bestimmen, sind die Werte dem jeweils aktuellen Mietspiegel zu entnehmen.

(ob dieser Mietspiegel dann noch „richtig“ ist, ist schwer umstritten)

 

Demnach gilt:

Insoweit ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht – mehr – auf die ab Juli 2015 geltende AV-Wohnen vom 16. Juni 2015 (Abl. Bln 2015, S. 1339ff., dort S. 1352f.) abzustellen, die auf den Daten des Mietspiegels 2015 basiert, weil im streitgegenständlichen Zeitraum bereits die Daten des Berliner Mietspiegels 2017 (vom 19.5.2017, ABl. Bln 2017, S. 2165ff.) vorlagen.

Kurzum: auch für die aktuelle laufenden Leistungsfälle sind die Werte des Mietspiegels 2019 anzuwenden.

Urteil des SG Berlin vom 15.05.2019  S 142 AS 12605/18

Beantragen Sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente!

Meinem Eindruck nach kommt es nach längerer Krankheit und Arbeitsunfähigkeit von Leistungsbeziehern nach dem SGB XII fast schon reflexhaft vom JobCenter zum Aufforderungsschreiben, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.

Leider geht da von Seiten der Behörde einiges durcheinander, da Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähig vollkommen andere Voraussetzungen haben. Auch wurden schon Leistungsbezieher aufgefordert, die gar keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben, weil diese ga nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben.

Um dies zu klären, sieht das Gesetz in § 44a SGB II ein besonderes Verfahren vor, welches aber in der Praxis kaum angewandt wird.

M.a.W.: diese Aufforderungsschreiben sind in der Regel rechtswidrig. Gleichfalls rechtswidrig ist der unterschwellige Druck der vermittelt wird, dass eventuell Leistungen nicht weitergezahlt werden.

Das SG Berlin hat in seinem Beschluss vom 25.10.208 – S 121 AS 10417/18 ER- nun nochmals betont, dass das Verfahren nach § 44a SGB II einzuhalten ist:

Eingangs ist der Verweis auf Leistungen nach dem SGB XII nicht zutreffend:

 

Dies ergibt sich in Bezug auf die Aufforderung zur Stellung eines Antrages auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bereits daraus, dass es sich bei diesen nicht um eine den SGB II Leistungen vorrangige Leistung handelt.

Sodann fehlt eben das Verfahren:

Zudem wäre der Antragsgegner wie oben dargelegt aufgrund der gutachterlichen Stellung- nahme nach § 44a SGB II verpflichtet gewesen, diese Einschätzung zum Leistungsvermögen den anderen Sozialleistungsträgern zur Kenntnis zu geben, um sodann gemeinsam eine für alle verbindliche Entscheidung zur Erwerbsfähigkeit herbeizuführen und im Rahmen dessen auch zu klären, wer zur Leistungserbringung an den Antragsteller zuständig ist.

Schließendlich schließt sich das SG Berlin hier der Auffassung an, dass der Widerspruch nicht verspätet war:

Vorliegend gilt die in § 66 Abs. 1 SGG geregelte Jahresfrist, weil die von dem Antragsgegner in dem Aufforderungsbescheid vom 14. Mai 2018 verwendete Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist.(…)

Nicht relevant für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich fehlerhaft ist, so dass die Jahresfrist anzuwenden ist, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners, ob der Antrag- steller überhaupt diese Kommunikationsform gewählt hat oder hätte. Maßgeblich ist allein die objektive Unrichtigkeit.

 

 

Beschluss des Sozialgerichtes Berlin vom 25.10.2018 – S 121 AS 10417/18 ER  

 

 

 

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung der JobCenter nach dem 01.01.2018

Seit dem 1. Januar 2018 ist  in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass ein  Widerspruch „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist. Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I könne eine gesetzlich angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach Absatz 1 sei die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger dafür einen Zugang eröffnet.

Seit dem 03.09.2018 hat nun im Anwaltsleben das „besondere elektronische Anwaltspostfach“ Einzug  gehalten, welches die elektronische Kommunikation zwischen der Anwaltschaft und den Gerichten dienen soll, aber auch Verwaltungen tauchen dort auf .

So finden sind einige Berliner JobCenter mit ihren elektronischen Behördenpostfächern dort gelistet und man kann aktiv an diese versenden.

Klar ist, dass dann die Behörde natürlich darauf hinweisen muss, zumal § 84 SGG dem Wortlaut nach zwingend vorsieht, dass Widersprüche auch elektronisch versendet werden können.

Diese Ansicht hat sich nun auch das SG Berlin mit Beschluss vom 01.10.2018 angeschlossen. Es führt aus:

Eine entsprechende Änderung der Rechtslage ist nunmehr  erfolgt. Denn seit dem 1. Januar 2018 ist in § 84 SGG ausdrücklich bestimmt, dass der Widerspruch  „schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Sozialgesetzbuch  oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat“, einzureichen ist.Vor dem Hintergrund das der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich die elektronische Form alszulässige Form des Rechtsbehelfs geregelt hat, kann davon, dass die elektronische Einreichung  keine wesentliche praktische Bedeutung hat, keine Rede mehr sein (so auch SG  Darmstadt, Beschluss vom 23. Mai 2018 – S 19 AS 309/18 ER -, Rn. 19, juris).

Damit war klar, dass der Widerspruch auch lange nach der Monatsfrist möglich war.

Im vorliegenden Fall ging es dann um die Frage, ob eine Leistungseinstellung bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich möglich und zulässig ist.

Das Gericht kommt – wenig überraschend- zu dem Schluss, dass es dies nicht ist:

Dies folgt aus § 2 Abs. 3 SGB X, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die bisher zuständige Behörde die Leistungen noch so lange erbringen muss,bis sie von der nunmehr zuständigen Behörde fortgesetzt werden. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X enthält eine ei ­ genständige materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage,in dem die Vorschrift einen Leistungs ­ anspruch des Leistungsempfängers gegenüber dem bisherigen,nunmehr unzuständig ge ­ wordenen Leistungsträger begründet. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es,eine typischer ­ weise bei einem Zuständigkeitswechsel eintretende Unterbrechung der Leistung an den Leis ­tungsempfänger zu verhindern und einen nahtlosen Übergang der Leistungsgewährung zu erreichen.

(Dies ist eigentlich ein alter Hut, wird aber immer wieder mißachtet – siehe auch den im Beschluss zitierten Beschluss des SG Berlin vom 11.09.2014: Keine Einstellung der Leistung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit

oder

Einstellung der Leistungen bei Umzügen  

(Hinweis: bei gerichtlichen Entscheidungen muss wohl nicht auf den elektronischen Weg hingewiesen werden, da im Gesetzestext stets nur von „schriftlich oder zur Niederschrift“ formuliert ist).

Insofern dürfte wohl kaum ein Bescheid der JobCenter aus diesem Jahr Bestandskraft erlangt haben…..

Beschluss des SG Berlin vom 01.10.2018-  S 123 AS 9514/18 ER