Mietenstopp, Mietobergrenzen, Mietabsenkungen und Mietendeckel und die „angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung“- Oder: Das JobCenter zahlt wegen des Mietdeckels nicht die vollständige Miete.

Seit Jahresanfang gilt in Berlin das  Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung (MietenWoG Bln). Hiernach gelten in Berlin bestimmte Mietobergrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.

Ob dies alles mit der Verfassung zu vereinbaren ist, ist hoch umstritten. In den zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten liefert der Postbote die Schriftsätze schon an die Kanzleitür, da die nicht mehr in den Briefkasten passen…..Alles hoch kompliziert und keiner weiß WIRKLICH, was konkret zu raten ist.

Für umzugswillige Hartz IV Bezieher ist die Sache nun ungleich schwerer geworden, eine angemessen teuere Wohnung zu finden. Entweder wird sogleich eine nach dem MietenWoG Bln zu hohe Miete gefordert, die auch die Angemessenheitswerte der AV Wohnen übersteigt oder der Vermieter vereinbart eine sog. Schattenmiete (also es ist eine niedrige Miete jetzt zu zahlen, aber sollte sich die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ergeben, ist eine deutlich höhere Marktmiete zu zahlen- auch hier weiß keiner seriös, ob dies – zivilrechtlich- möglich ist). Oder es wird vornherein gesagt, dass nicht an Hartz IV Bezieher vermietet wird (was wohl gegen das Antidiskrimierungsgesetz des Landes Berlin verstößt)

Dieses Problem betrifft aber nun auch Bestandsmieter.

Mir kam ein Bescheid in die Hände, in denen das JobCenter statt der im Mietvertrag vereinbarten Miete nur die nach dem Mietdeckel mögliche Miete als angemessen anerkannte.

Dies führt nun zu folgendem Problem:

1. Der Leistungsberechtigte zahlt die Differenz aus seinem Regelsatz.

Dies war schon immer eine eher schlechte Idee, da über kurz oder lang hier „Deckungslücken“ entstehen können (die kaputte Waschmaschine oder Kühlschrank- andere „teure“ unvorhergesehene Ereignisse), die in eine Schuldenfalle führen können.

2. Man zahlt nur die Miete, die das JobCenter überweist.

Nach dem oben gesagten kann dies eine gute oder auch eine schlechte Idee sein: bis das Bundesverfassungsgericht über die Wirksamkeit von Mietenstopp und Mietendeckel eine Entscheidung trifft, ist man sozusagen zwischen den Stühlen. Hartgesottene Vermieter würden die Gelegenheit ergreifen und Kündigungen werden Zahlungsverzuges aussprechen. Folge: eine Räumungsrechtstreit, der sich ewig hinziehen würde. Vielleicht auch noch auf eigene Kosten und den Kosten der Gegenseite? Keine angenehme Vorstellung.

Also: muss das JobCenter nun die Miete nach dem Mietvertrag zahlen oder darf das JobCenter die Miete auf die Miete nach dem „Mietdeckel-Gesetz“ begrenzen?

3. Lösung

Die Antwort ergibt sich aus einem Urteil des Bundessozialgerichts. In dem Fall war eine (definitiv) unzulässige Staffelmiete vereinbart; während die Vorinstanz die Begrenzung auf den „zivilrechtlich“ möglichen Wert vornahm, stellte das BSG fest, dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen ankommt, die tatsächlich gezahlt worden sind. Insofern ist eine Begrenzung auf die Mietdeckel-Miete durch das JobCenter nicht möglich, wenn diese nicht gezahlt wird.

Es ist die tatsächlich gezahlte Miete ausschlaggebend.

Insofern zu raten, Widerspruch und ggf. auch Klage gegen diese unzulässige Art der Mietabsenkung zu erheben.

Ob es zumutbar ist, ein Kostensenkungsverfahren insofern durchzuführen, als das man den Vermieter auf eigene Kosten verklagt, steht auf einem anderen Blatt, dürfte aber wohl zu verneinen sein….

Kein schlüssiges Konzept nach § 22 SGB II im Landkreis Oberhavel

Mit Urteilen vom 09.12.2019 hat das SG Neuruppin entschieden, dass (zumindest in den Jahren 2015 und 2016) im Landkreis Oberhavel kein schlüssiges Konzept vorliegt. Demnach haben Empfänger nach dem SGB II Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung (also höhere Miete) nach § 22 SGB II.

Dies war im Nachgang zu den Urteilen des BSG vom 31.01.2019 zu erwarten gewesen (vgl. insofern die Aufstellung dort).

Insbesondere der Landkreis Oberhavel ist (wie alle „Umlandkreise“ von Berlin) durch teuere Mieten in der Nähe von Berlin („S-Bahngemeinden“) geprägt, während zum ländlichen Raum hin die Besiedelung abnimmt. Die verwendeten schlüssigen Konzepten nehmen hierauf jedoch nur selten Rücksicht („Vergleichsraumbildung“).

In den vorliegenden entschiedenen Fällen sieht man dies sehr deutlich: der Wohnort war hier in zweithöchsten Wohngeldstufe (V) eingruppiert, während die anderen Gemeinden teilweise zwei Wohngeldstufen niedriger waren,

Demnach sprach das SG hier mangels vorliegen eines schlüssigen Konzeptes den Klägern weitere Leistungen in Höhe de zutreffenden Wohngeldstufe zzgl 10 % Sicherheitszuschlag zu.

Soweit ersichtlich, bestehen die Fehler bei der Vergleichsraumbildung im Landkreis Oberhavel im übrigen aktuell auch fort, dass Kostensenkungen nicht immer gefordert werden können oder die Absenkung auf das „Angemessene“ rechtswidrig ist.

Urteile des SG Neuruppin vom 09.12.2019 – S 6 AS 936/16 und S 6 AS 1806/16 WA

Bestimmung der angemessenen Miete für SGB XII-Empfänger

Bereits 2013 hatte das BSG festgestellt, dass die WAV Berlin nicht die Mietkosten für ältere Menschen richtig berücksichtigt hatte. Der Träger der Grundsicherung muss nämlich im Rahmen eines sogenannten schlüssigen Konzeptes herausfinden, wie hoch die Miete für SGB XII-Empfänger überhaupt sein darf  (Urteil des BSG vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R)

Was aber gilt dann ? In der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin wurde dies auch thematisiert, die Frage aber offen gelassen. Möglich wäre eine Ableitung aus dem Mietspiegel oder die Anwendung des Wohngesetzes zzgl. eines Zuschlages.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (sozusagen am Jahrestag der Entscheidung des BSG am 17.10.2019) einen dritten, radikalen, im Ergebnis aber richtigen Schritt getan: sofern alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer  Menschen“ ermitteln.

 

Insbesondere „schlägt“ die falsche Ermittlung auf die Kostensenkungssenkungsaufforderung durch.

 

Das LSG führt aus:

 

Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen.

Kurzum: ohne  Kostensenkungssenkungsaufforderung keine Absenkung möglich.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass wohl die tatsächlich gezahlte Miete als angemessene Miete  für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII  anerkannt werden muss.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2019- L 15 SO 142/14

 

 

Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort

In dieser Woche ist der Mietspiegel 2019 erschienen. Dies hat auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II unmittelbare Auswirkungen, weil diese sich (nach weit verbreiteter Auffassung) nach dem jeweils aktuellen Mietspiegel richten. Nach dem Erscheinen des Mietspiegels 2017 im Mai 2017 dauerte es jedoch  bis Januar 2018 bis die angemessene Miete in der AV Wohnen neu geregelt worden ist.

 

Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger in der Zeit von Juni-Dezember demnach auch nur die Miete anerkannt, die nach dem „alten“ Mietspiegel und der „alten“ AV Wohnen (2015!) berechnetet waren.

Da jedoch nach Ansicht des SG Berlin die AV Wohnen ohnehin kein schlüssiges Konzept ist, um die angemessenen Mietwerte für ALG II-Empfänger in Berlin zu bestimmen, sind die Werte dem jeweils aktuellen Mietspiegel zu entnehmen.

(ob dieser Mietspiegel dann noch „richtig“ ist, ist schwer umstritten)

 

Demnach gilt:

Insoweit ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht – mehr – auf die ab Juli 2015 geltende AV-Wohnen vom 16. Juni 2015 (Abl. Bln 2015, S. 1339ff., dort S. 1352f.) abzustellen, die auf den Daten des Mietspiegels 2015 basiert, weil im streitgegenständlichen Zeitraum bereits die Daten des Berliner Mietspiegels 2017 (vom 19.5.2017, ABl. Bln 2017, S. 2165ff.) vorlagen.

Kurzum: auch für die aktuelle laufenden Leistungsfälle sind die Werte des Mietspiegels 2019 anzuwenden.

Urteil des SG Berlin vom 15.05.2019  S 142 AS 12605/18

Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin ? –  Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15

Nach § 22 SGB II hat das JobCenter nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Wie diese angemessenen Kosten dann konkret zu berechnen sind, ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung.

In Berlin hat sich bei der ganz überwiegenden Anzahl der Kammern des Sozialgerichtes und der Senate des Landessozialgerichtes es sich eingebürgert  auf die sogenannten qualifizieren Mietspiegel abzustellen.  Es ist sozusagen herrschende Meinung (seit:  Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.03.2009- L 29 AS 1164/08).

In der Zivilgerichtsbarkeit ist man da schon ein Schritt weiter. Aus hier nicht auszuführenden Gründen (über die man spekulieren kann) weist der qualifizierte Mietspiegel nämlich einige statistische Fragwürdigkeiten auf (Werte, die durch Zufall nicht erklärt werden können), was dazu führt, dass die Mietspiegel in Berlin keine qualifizieren sind- für Zivilprozesse ist das aber auch egal, da der Richter dann eben anhand des Mietspiegels schätzen kann – es geht ja nur um Geld (Pressemitteilung des LG Berlin vom 27.10.2016).

Bislang war dies der Sozialgerichtsbarkeit nun ziemlich egal, was ihre Kollegen am Landgericht zusammenentschieden haben:  Wenn da qualifiziert draufsteht, wird schon qualifiziert drin sein.

Leider kann man in der Sozialgerichtsbarkeit nun nicht einfach „schätzen“, ja es besteht sogar das Verbot, Schätzungen ins Blaue hinein vorzunehmen, da sich das Existenzminimum nicht schätzen läßt.

Insofern hat nun einmal der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg sich die Mietspiegel 2011 und 2013 einmal – zum ersten Mal-  genauer angeschaut und kam zu dem wenig erstaunlichen Befund, dass diese Mietspiegel für die Beurteilung der nach § 22 SGB II angemessenen Miete für Hartz IV-Empfänger nicht geeignet ist.

(Dies ist nebenbei bemerkt auch Ansicht des –SG Berlin vom 22.03.2013   )

Das LSG kommt zu dem Schluss, da der Mietspiegel 2011 und 2013 nicht geeignet ist, grundsicherungsrelevante Schlüsse zuzulassen.

Dies kann man hier auf 50 Seiten nachlesen:  Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg  vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15.

Nun fragt sich natürlich, was für die Mietspiegel  2015 und Mietspiegel 2017 zu gelten hat.

Auf hier das Landgericht Berlin bereits Bedenken angemeldet: für die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete mag man diese heranziehen und man kann schätzen, aber ob diese qualifiziert sind, weiß man nicht (PM zum Mietspiegel 2017)

Diese Urteile des LG Berlin fallen jedoch nicht vom Himmel, sondern hier steht  ein Großvermieter auf der Klägerseite, der entsprechende statistische Gutachten vorlegt. Zwar sind diese zivilrechtlich betrachtet nicht in der Lage, die Vermutenswirkung des Mietspiegels zu erschüttern, aber wohl in der Lage, sozusagen die sozialrechtliche  Vermutungswirkung zu erschüttern, die besagt, dass man immer Wohnungen zu den Preisen aus dem Mietspiegel finden kann.

Diese Gutachten (die aus entsprechenden Prozessen hier vorliegen) stellen dann z.B. zutreffend fest, dass zu wenige private Vermieter befragt werden und zu viele städtische  Wohnungsbaugesellschaften und -genossenschaften. Dies führt dann zu einer erheblichen Verzerrung. Dies führt dann zu eben zu benannten und „mit dem Zufall nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen“.

Erstaunlich ist für mich, dass es hierfür tatsächlich fast acht Jahre gedauert hat, diesen Fehler zu erkennen: in fast jedem Prozess um die Frage der angemessenen Miete für ALG II-Empfänger kommt der Vortrag: Ich finde aber keine billige Wohnung! Dies wurde gerne vom Tisch unter dem Hinweis auf den „qualifizieren Mietspiegel“  gewischt. Jetzt weiß man auch warum.

Aber wie immer: besser zu spät als nie!

 

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 –  L 32 AS 1223/15 –

 

Zur Übernahme von Betriebskostennachzahlung und zur Höhe des Warmwasserzuschlages

In der Regel übernehmen die JobCenter keine Betriebskostennachzhalungen, wenn die Miete auf das „angemessene“ beschränkt worden ist, das heißt, wenn die Miete gekürzt worden ist.

Dies ist nicht immer richtig.

Nach der Ansicht des SG Berlin (Urteil vom 26.08.2015 – S 142 AS 3780/14) sind  Betriebskostennachforderung trotz im Abrechnungszeitraum erfolgter Kürzung  Miete    zu übernehmen, wenn das JobCenter  zu niedrige    angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung gewährt hat und ein die tatsächlichen Unterkunftskosten übersteigender Angemessenheitsrest verbleibt.

Mit Urteil vom 15.02.2016 – S 27 AS 3369/14 hat das SG Berlin diese Auffassung abermals bestätigt (rechtskräftig).

Demnach ist ungefähr wie folgt zu rechnen: Es sind die vom JobCenter übernommen Vorauszahlungen mit denen zu vergleichen, die tatsächlich übernommen hätten müssen. Der verbleibende „Rest“ ist zu übernehmen.

Weiterhin sind nach dem Urteil die Warmwasserkasten anders zu berechnen. Hiernach ist nicht auf den Heizspiegel abzustellen, sondern auf den in der Berliner  Betriebskostenübersicht mitgeteilten Werten.

Damit schließt sich die 27.Kammer der Auffassung der 126.Kammer an (hierzu:  Zur Berechnung der Warmwasserkosten und die Unmöglichkeit des Umzuges).

 

Urteil des SG Berlin vom 15.02.2016- S 27 AS 3369/14