Master Zulassung allein nach Durchschnittsnote ?

Die Zulassung zu Master-Studiengängen, die allein nach der Durchschnittsnote erfolgen dürften rechtlich fragwürdig sein.

Erforderlich hierfür dürfte nämlich eine eindeutige gesetzliche Grundlage für die Zulassung nach der Durchnittsnote sein.
Dies dürfte z.B. in Niedersachsen nach dem niedersächsichen Hochschulzulassungsgsetz der Fall sein, der dieses Auswahlkriterium expressis verbis bestimmt.

Vielfach sehen die Landeshochschulgesetze jedoch nur unspezifische besondere Auswahlkriterien vor.

Dies dürfte in Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum starren n.c. wohl nicht gehen ( BVerfGE 33, 303).

Zum Weiterlesen sei dieser Aufsatz von Ministerialrat Priv.-Doz. Dr. Josef Franz Lindner, München
Aktuelle Entwicklungen im Hochschulzugangsrecht empfohlen
bei nvwz.de empfohlen.

Weitere Informationen gibt es auf der Hauptseite unter Studienplatzklagen

Gerichtskostenvorschuss schnell einzahlen

Wenn man nicht warten möchte, bis das Gericht das Aktenzeichen vergibt und die Kosteneinziehungstelle der Justiz den Überweisungsträger zusendet bietet sich nach Abschaffung der Gerichtskostenmarken auch folgendes Vorgehen an:
Klage mitnehmen, Verrechungsscheck besorgen oder Bargeld besorgen und bei der Eingangsregistratur des Gerichtes sich das Az. besorgen. Verrechungsscheck oder Bargeld in der Gerichtskassen abgeben. Fertig!

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de

Mieterhöhungen

Ein neuer Artikel zu Mieterhöhungen ist online.

Anmerkung: Nach dem Urteil des BGH zur richtigen Spannwerteinordnung (Urteil vom 21.10.2009 – VIII ZR 30/09) neigen in Berlin Vermieter bei einer Mieterhöhung den Spannwert zu hoch anzugeben. Dies ist falsch! In Berlin existiert ein Mietspiegel. Wenn bei einer Mieterhöhung dieser Spannwert angeben wird, werden „Äpfel mit Birnen“ verglichen.

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Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist immer noch das zweite juristische Staatsexamen.

Wie der Beschwerdeführer in diesem Fall vom BGH hat lernen müssen ( Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 8.2.2010 – AnwZ (B) 92/09 )

Der Antragsteller legte am 10. August 1994 vor dem Landesjustizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht H. die erste juristische Staatsprüfung ab. Er wurde am 5. April 1995 in den Referendardienst des Landes N. berufen. Die zweite juristische Staatsprüfung wurde mit Bescheid vom 15. Mai 1997 im ersten Versuch und mit Bescheiden vom 16. Februar und vom 14. April 1998 im zweiten Versuch und damit endgültig für nicht bestanden erklärt. Verwaltungsgerichtliche Klagen gegen diese Bescheide
blieben ohne Erfolg. Am 24. Mai 2009 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, ihn zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. Die von dieser dazu erbetene Kopie eines Zeugnisses über die zweite juristische Staatsprüfung legte er mit der Begründung nicht vor, das Zeugnis werde ihm seit zwölf Jahren von den zuständigen Behörden zu Unrecht verweigert. In Wirklichkeit habe er die zweite juristische Staatsprüfung aber bestanden, was sich aus seinen Stationszeugnissen ergebe.

Auf die Idee muß man erstmal kommen.

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Die Dauer einer Scheidung (und Aufhebung der Lebenspartnerschaft)

Eigentlich ging alles seinen gewohnten Gang:
Mitte September 09 Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gestellt, Oktober den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt , Anfang Dezember die Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt bekommen. Das Erstaunen des Mandanten bei der Prognose meinerseits, die einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft könnte jetzt noch gut und gerne ein bis zwei Jahre dauern, war ich auch gewöhnt.
U.a. deshalb:
Vom zuständigen Familiengericht kam der Fragebogen zum Versorgungsausgleich.

Die beigefügte richterliche Verfügung warum der Versorgungsausgleichsfragebogen abgegeben werden müsste, löste Verwunderung aus. Die zitierten Normen des (neuen) Familienverfahrensgesetzes (FamFG) wiesen alle in die Vorschriften über die Ehe hin.
Löblich, daß das Familiengericht die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften und Ehe so praktizieren will, eine gesetzliche Grundlage konnte ich aber bei bestem Willen nicht sehen.
Denn bei allen Lebenspartnerschaften, die vor dem a) 1.1.2005 geschlossen wurden, findet der Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn b) ein entsprechender Antrag bis zum 31.12.2005 beim Amtsgericht gestellt wurde ( § 21 LPartG).
Dies war hier bei a) der Fall; bei b) lebten die Beteiligen schon getrennt.

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Heizungsableser, Wasserablesung, Ausweichtermine und Schadensersatz

Im Januar werden in der Regel die Heizungszähler und die Waserzähler abgelesen.
Die Termine liegen leider ebenso regelmäßig innerhalb der Arbeitszeit.
Nicht jeder nimmt hierfür gerne einen Urlaubstag.
Meist sind die Termins“vereinabrungen“ mit einem drohenden Hinweis auf eine Schadensersatzpflicht für den Mieter im Falle der Nicht-Anwesenheit verbunden.
So nicht urteilte das AG Neukölln bereits im Jahre 1991.
Wenn der Mieter die Termine rechtzeitig absagt und Ausweichtermine anbietet, ist der Mieter dem Vermieter nicht schadensersatzpflichtig. Es sei damit zu rechnen, das einzelne Mieter berufsbedingt den ersten Termin nicht wahrnehmen könnten ( AG Neukölln, 8 C 597/90).

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Einordnung in die Spannenwert anhand BGH VIII ZR 30/09

Man hätte es erahnen können: bei oberflächlicher Betrachtung des Urteils des BGH vom 21.10.2009 VIII ZR 30/09 scheint es so, als ob der Vermieter bei einer Mieterhöhungserklärung die Wohnung ohne weiteres in den höchsten Spannwert einordnen könnte.

Aber Achtung: Dies würde heißen, Äpfel mit Birnen zu vergleichen (so sehr schön formuliert von Börstingshaus LMK 2009, 294550).

Das Urteil bezieht sich auf den zweiten Schritt bei einer Mieterhöhungserklärung durch den Vermieter, nämlich bei der konkreten Einordnung der Wohnung in den von einem Gutachter ermittelten Spannenwert (Einzelvergleichsmiete).

Von Anfang an die Wohnung in den höchsten Spannwert einzuordnen ist zumindest in Berlin wohl nicht möglich. Vielmehr ist anhand der Orientierungshilfe diese Spanne zu bestimmen.

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BaföG-Betrug, Treuhand und Sparbücher

Zur Ersparung von Kapitalertragsteuern, zur Absicherung des Startes in das Berufleben oder einfach nur aus Freundlichkeit haben Großerltern und Eltern für Schüler oder Studenten Sparbücher oder Sparkonten eröffnet.
Häufig wissen die Betroffenen gar nichts von Ihrem Glück, bis sie einen BaföG-Antrag stellen und die BaföG-Leistung mit dem Hinweis auf die Sparkonten und Sparbücher, die ja auf den Namen und Antragsstellers lauten und demzufolge bei Kontoabfrage beim Bundesamt für Finanzen „aufgedeckt“ werden, verweigert bekommen oder gar zur Rückzahlung herangezogen worden.
Man sollte doch bitte das vorhandene Vermögen verwerten.
Der Hinweis, auf die Tatsache, daß man das Sparbuch gar nicht in den Händen hätte, zählte bislang nicht, da die Vermögensverwehrungspflicht in § 27 BaföG anders interpretiert wurde, als im Zivilrecht.
Nunmehr hat für Sparbücher das OVG Berliin-Brandenburg insofern wieder die Einheit der Rechtsordnung hergestellt:
Es käme sehr wohl auf die Frage, wer denn zivilrechtlicher Inhaber der Forderung ist, an (Beschluß vom 14.10.2009)
Damit können diese heimlichen Sparbücher in Zukunft nicht mehr als Vermögen angerechnet werden. Für zurückliegende Sachverhalte kann unter Umständen es sich lohnen, einen Wiederaufnahmeantrag (Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 44 SGB X) zu stellen.

Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin, http://www.ra-fuesslein.de