„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ (Verdamp lang her II)

„Schadenmanagement“ durch Rechtsprechungsvermeidung?“ heißt ein Aufsatz von Piontek (r+s 2016, 335) der sich damit befasst, inwiefern Versicherungsunternehmen durch Rücknahme von Rechtsmitteln oder der Abgabe von Anerkenntnissen Urteile des Bundesgerichtshofs zu bestimmten Rechtsfragen vermeiden.

Denn wo bekanntlich

Wo kein  Kläger /Beklagter  auch kein  Richter.

Gebannt wartet man daher, ob die vierjährige Verjährungsfrist für Erstattungsforderungen nun auch für Rückforderungen der JobCenter/ Bundesagentur für Arbeit (meist aus Recklinghausen) gilt. Dies hatte das SG Speyer, das LSG Rheinland-Pfalz und nachfolgend auch andere Gerichte so gesehen (siehe auch  Verdamp lang her)

Nach Mittelung des BSG (Terminvorschau – Sitzung 11. Senat am 10.12.2019 ) hat dann aber die Agentur für Arbeit ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27. September 2018 – L 1 AL 88/17 zurückgenommen, so dass es auf absehbarere Zeit keine Rechtsprechung des BSG zu dem Verhältnis von § 50 SGB X zu § 52 SGB X geben wird, also die Frage gelöst wird, wann eine vierjährige und wann eine 30 jährige Verjährung gilt.

Zumindest hat das SG Berlin nun abermals die Ansicht vertreten, dass eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (Beschluss des SG Berlin vom 29.11.2019 – S 140 AS 8530/19 ER)