Bestimmung der angemessenen Miete für SGB XII-Empfänger

Bereits 2013 hatte das BSG festgestellt, dass die WAV Berlin nicht die Mietkosten für ältere Menschen richtig berücksichtigt hatte. Der Träger der Grundsicherung muss nämlich im Rahmen eines sogenannten schlüssigen Konzeptes herausfinden, wie hoch die Miete für SGB XII-Empfänger überhaupt sein darf  (Urteil des BSG vom 17.10.2013 – B 14 AS 70/12 R)

Was aber gilt dann ? In der mündlichen Verhandlung zur Normenkontrollklage gegen die WAV Berlin wurde dies auch thematisiert, die Frage aber offen gelassen. Möglich wäre eine Ableitung aus dem Mietspiegel oder die Anwendung des Wohngesetzes zzgl. eines Zuschlages.

Nunmehr hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (sozusagen am Jahrestag der Entscheidung des BSG am 17.10.2019) einen dritten, radikalen, im Ergebnis aber richtigen Schritt getan: sofern alle Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft sind, sind die tatsächlichen Mietkosten zu übernehmen. Weder aus dem Mietspiegel noch aus dem Wohngeldgesetz läßt sich der Bedarf „älterer  Menschen“ ermitteln.

 

Insbesondere „schlägt“ die falsche Ermittlung auf die Kostensenkungssenkungsaufforderung durch.

 

Das LSG führt aus:

 

Solange es wie hier an einem schlüssigen Konzept zur Angemessenheit der Kosten der Unterkunft von vornherein fehlt, fehlt es im Übrigen auch am Erfordernis einer Kostensenkungsaufforderung, welche einer Absenkung der Leistung auf die angemessenen Kosten regelmäßig vorauszugehen hat, um die Voraussetzungen für eine Kostensenkung subjektiv herzustellen.

Kurzum: ohne  Kostensenkungssenkungsaufforderung keine Absenkung möglich.

Dies führt im Ergebnis dazu, dass wohl die tatsächlich gezahlte Miete als angemessene Miete  für Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII  anerkannt werden muss.

Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2019- L 15 SO 142/14