Kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber Leistungen nach dem SGB XII

Wie schon häufig Thema, werden Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII aufgefordert, Wohngeld zu beantragen (mehr hier:  Wohngeld und SGB XII – I  und  Wohngeld und SGB XII – II).

Nun liegt hier eine Entscheidung des SG Berlin vom 28.10.2019  vor, die in einem  Fall im Hauptsacheverfahren entschied, dass kein Vorrang der Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gegenüber der Grundsicherung besteht.

 

Das SG Berlin für zutreffend aus:

 

Insbesondere ergibt sich ein allein auf § 2 Abs. 1 SGB XII gestützter Leistungs- ausschluss nicht daraus, dass dem Kläger für den streitigen Zeitraum (wohl) ein Anspruch auf Wohngeld nach dem WoGG zugestanden hätte und dass er bei entsprechender Antragstel- lung und Mitwirkung im anschließenden Verwaltungsverfahren durch den Bezug von Wohn- geld nach dem WoGG eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII (wohl) hätte vermeiden kön- nen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 SGB XII, wenn andere Leistungen nicht tatsächlich erbracht werden, nicht um eine eigenständige Ausschlussnorm, sondern der Vorschrift kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII, insbesondere den Regelungen über den Einsatz von Einkommen ( § § 82 ff. SGB XII) und Vermögen ( § § 90 f. SGB XII) oder sonstigen leistungshindernden Normen, Bedeutung zu.