Anrechnung einer Kindergeldnachzahlung als laufende Einnahme?

Zum Sachverhalt: Meine Mandantin hatte aus Gründen kein Kindergeld für ihre Kinder nach der Geburt  beantragt. Erst in diesem Jahr erfolgte Antragstellung und – da Kindergeld eine Leistung des Steuerrechtes und nicht des Sozialrechtes ist- zahlte die Familienkasse das Kindergeld für mehrere Jahre in einem Schlag aus. Meine Mandantin konnte insofern Schulden bezahlen. Sinnigerweise hatte das JobCenter nämlich bereits zuvor das Kindergeld als Einnahme in den Bescheiden berechnet…

Das JobCenter war der Auffassung, daß diese Einnahme eine sogenannte einmalige Einnahme ist. Nach § 11 Abs. 3 SGB II wäre diese Einnahme auf sechs Monate zu verteilen. Vorliegend hätte dies bedeutet, daß meine Mandanten keine Leistungen mehr vom JobCenter bekommen hätten.

Nun hat das Bundessozialgericht    jedoch entschieden, daß es bei der Bewertung der Einnahme auch auf deren Rechtsgrund ankommt: Ist eine Einnahme aufgrund Vertrag oder Gesetz laufend zu zahlen, so muß die Einnahme bei der Anrechnung nach § 11 SGB II auch als laufende Einnahme bewertet werden.

Mit anderen Worten: die Kindergeldnachzahlung wird nach § 66 EStG monatlich gezahlt. Bei einer Kindergeldnachzahlung handelt es sich demnach um eine laufende Einnahme.

Konsequenz ist, daß die Kindergeldnachzahlung nur im Monat der Zahlung (Zuflussmonat) angerechnet wird und ansonsten die Leistungen nach dem SGB II in den Folgemonaten ganz normal weiter zu zahlen sind.

Obgleich das SG Berlin versuchte im vorliegenden Fall angesichts der recht klaren Rechtslage mit richterlichen Hinweisen und Telefonaten das JobCenter dazu zu bewegen, den Antrag anzuerkennen, bestand das JobCenter auf eine schriftliche Entscheidung.

Kann es haben:

Beschluss des SG Berlin vom 12.11.2015 – S 61 AS  22013/15 ER  

Bei der Bewertung ob eine einmalige oder laufende Einnahme nach § 11 SGB II vorliegt, kommt es auf den Rechtsgrund  der  Einnahme an.

Kindergeld ist eine laufende Einnahme.

Eine Nachzahlung von Kindergeld ist daher nur im Zuflussmonat anzurechnen und nicht als einmalige Einnahme auf sechs Monate zu verteilen.

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