Rechtsfragen des Zusammenlebens auf Probe („Wilde Ehe“ „Ehe auf Probe“/Nichteheliche Lebensgemeinschaft)


Bereits vor dem Eingehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft kann es sinnvoll sein, einen Vertrag über das Zusammenleben zu schließen.

Insbesondere sind die Fälle zu erfassen, die immer wieder Streit bringen, wenn das Zusammenleben scheitert oder gemeinsame Sachwerte angeschafft werden bzw. eine Wohnung zusammen gemietet wurde. Häufig geraten die Ex-Partner hierüber in Streit.

Die Rechtsprechung zur Rückabwicklung nichtehelichen Lebensgemeinschaften hat sich dahingehend in letzter Zeit erheblich verändert. Dies gilt aber auch für andere „Partnerschaften“ wie zusammenlebende Geschwister, Verwandte oder andere Lebensformen.

Insbesondere zur Schaffung von Rechtssicherheit ist daher der Abschluss eines „Partnerschaftsvertrages“ anzuraten.

Auch die Möglichkeit von -befristeten- Unterhaltsleistungen der Partner zueinander kann möglicher Gegenstand eines derartigen Vertrages sein, insbesondere wenn ein gemeinsames Kind geplant ist. Dann, aber nur dann, bedarf der Vertrag der notariellen Beglaubigung. Ansonsten kann er formfrei, jedoch in der Regel aus Beweisgründen schriftlich, abzuschließen.

Streitig ist insbesondere oft die Frage, ob geleistete Geschenke innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu erstatten sind.
Denn grundsätzlich gilt, dass eine Rückforderung ausgeschlossen ist.

Beispiele für Regelungen, die in einem Vertrag einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft getroffen werden sollten:

- Gibt es eine Vertretungsberechtigung der Partner füreinander?
-Regelungen über den Wohnraum, insbesondere Abschluß und Kündigung und Auszug bei Trennung. Auch die Frage, wer in der Wohnung bleiben soll und wer auszieht sollte geklärt werden.
-Wie wird die Eigentumszuordnung gestaltet in der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft? Soll ein Ausschluß von Miteigentum stattfinden? Kann ein Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft die Kündigung der Wohnung verlangen.
-Sind Zuwendungen in Notfällen als Darlehen oder als Schenkung zu betrachten?
- Sofern Arbeitsleistungen in der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht werden, sollte festgehalten werden, dass hierfür ein Arbeitsvertrag geschlossen wird.
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