Studienplatzklagen (Kapazitätsklage/Hochschulzulassungsrecht) Zulassung zum Masterstudium

Studienplatzklage

Wenn der Ablehnungsbescheid für den Studienplatz da ist, muß -sofern dies nicht bereits im Antrag geschehen ist (wie z.B. bei der HU Berlin)- ein Antrag auf Zulassung im außerkapazitären Verfahren gestellt werden.
Dieser wird meist abgelehnt.

Sodann stellt sich die Frage, ob geklagt werden soll, also eine sogenannte „Studienplatzklage“ erhoben werden soll.

Die Studienplatzklage kann gegenüber allen staatlichen Hochschulen (TU Berlin, FU Berlin, Charite, Universität Potsdam) und Fachhochschulen (F HTW etc.) erhoben werden.

Die Studienplatzklage : Sinn und Nutzen

Studienplatzklage


Für eine Studienplatzklage spricht immer, daß der Kläger immerhin bereits eine Hochschulzulassung hat, die nur deshalb nicht wahrgenommen werden kann, weil zu wenig Studienplätze vorhanden sind. Unter den Bewerben werden diese wenigen Plätzen nach Wartezeit und Leistung (numerus clausus) verteilt.

Der Rest geht Leer aus. Der abgelehnte Bewerber muß nun schauen, wo er bleibt.

Dabei schleichen sich jedoch in die Berechnung der vorhandenen und zu verteilenden Studienplätze (siehe die Beispielsbilder auf dieser Seite) häufig Fehler ein. Vor allem durch die Einführung von Bachelor und Master in den letzten Jahren herrscht hier eine gewisse Unsicherheit.
Die Studienplatzklage ist darauf gerichtet, nachzuprüfen, ob die vorhandenen Kapazitäten voll ausgeschöpft wurden (deshalb auch wird die Klage in einen Studiengang auch „Kapazitätsklage“ genannt).

Gegen die Studienplatzklage spricht, daß sich die Universitäten zur Abschreckung vor Klagen trotz vorhandenen Rechtsabteilungen und vielen Beschäftigten auch eigene Anwälte nehmen, deren Kosten der Studienplatzkläger im Falle des Unterlegens zu tragen hat. Dies können fast bis zu 1000 € sein.
Man darf aber nicht vergessen, daß es sich bei dieser Entscheidung um eine existenzielle Frage bezüglich des weiteren Lebensweges handelt.

Für die Kosten der Studienplatzklägers besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese wird für eine Studienplatzklage in der Regel auch bewilligt.

Studienplatzklage- Praktische Fragen

Studienplatzklage-2

Für die Studienplatzklage ist die Abiturnote, die Wartezeit und die Platzziffer auf der Warteliste erst einmal egal. Wichtig ist nur das der abgelehnte Bewerber Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt, also einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt und Verpflichtungsklage auf Zuteilung eines Studienplatzes vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhebt.
In der Regel, so ergibt eine statistische Erhebung für das Abgeordnetenhaus Berlin, enden die meisten Studienplatzklagen mit einem Vergleich für den Kläger.

Studienplatzklage bei Master und Bachelor -Studiengängen


Auch bei Zuteilung und Auswahl von Studienplätzen bei Master-Studiengängen- und nicht nur Bachelor-Studiengängen- kann man eine „Studienplatzklage“ erheben.
Bei der Zulassung zum Materstudium werden i.d.R. Vorbildung und Noten als Kriterien bei der Vergabe des Masterstudienplatzes berücksichtigt. Bei einer Klage (bzw. einem gerichtlichen Verfahren) wird überprüft, ob diese Kriterien bei der Vergabe der häufig wenigen Masterstudienplätze durch die Auswahlkommissionen richtig angewandt worden sind. Insbesondere Hochschulwechsler können bei diesem Verfahren benachteiligt werden, umso die eigenen Studenten zu „bevorzugen“.


Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt