Anfechtung von Prüfungen und Prüfungsentscheidungen

Von Prüflingen wird in der Regel erwartet, dass sie die Prüfungsentscheidung hinnehmen, wie einen „Akt chinesischer Staatsweisheit“. Dennoch ist eine verwaltungsrechtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung möglich.
Zwar ist eine voll-gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen nicht möglich, also in etwa der Frage, da insoweit dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum eingeräumt wird.

Grundsätzlich anfechtbar sind Abschlußzeugnisse von Schulen, Fachhochschulen, Universitäten und Staatsprüfungen, also das Abschlusszeugnis zum MSA, das Abitur, die Diplomprüfung bzw. das Staatsexamen.
Weiterhin ist zu differenzieren zwischen formellen Verfahrensmängeln:


z.B.:
-fehlerhafter Ladung
-befangenen Prüfer
-das Gebot der Fairness (verletzt wenn der Prüfer mit Hohn und Spott auf Antworten des Prüflings reagiert)
-Überschreitung des in Prüfungsordnungen festgesetzten Prüfungsstoffes
-die Prüfung länger dauert als in der Prüfungsordnung oder es kommt zu einer überlange Wartezeit
-laute Umgebung und dergleichen
-Wirksamkeit eines Rücktritts von der Prüfung wegen Krankheit
-Verletzung der Chancengleichheit der Prüflinge, weil in etwa eine Anspruch auf eine Schreibzeitverlängerung aufgrund einer Krankheit (bspw. wenn eine amtsärztlich festgestellte Sehenscheidenentzündung vorliegt oder aber auch, weil man
Legastheniker ist )
Es ist notwendig, daß derartige Verfahrensverstöße sofort und ohne schuldhaftes Zögern der jeweiligen Prüfungsbehörde mitgeteilt werden.



und materiellen Verfahrensfehlern

z.B.:-wenn eine als falsch bewertete Antwort tatsächlich richtig ist , wenn eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird



Nach einer Akteneinsicht können die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage geprüft werden.



Anfechtung von Einzelnoten, Zeugnisnoten und Zeugnissen (Schulrecht)


Grundsätzlich ist es möglich an allen Schulformen (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium) gegen -fast- alle Arten der Bewertung den Rechtsweg zu beschreiten, also gegen eine Einzelnote, gegen einzelne Zeugnisnoten und ggf. gegen Zeugnisse.
Damit zusammenhängend kann demnach auch die Frage über das Bestehen oder Nicht-Bestehen gerichtlich überprüft werden.

Studienordnungen und Prüfungsordnungen


Jede Studienordnung und jede Prüfungsordnung muss sich an dem jeweiligen Hochschulgesetz bzw. Fachgesetzen messen lassen (z.B. in Hinblick auf Wiederholbarkeitsfristen etc,)


Bei einer negativen Prüfungsentscheidung, die auf einer fehlerhaften Prüfungsordnung beruht, wird die Prüfungsordnung auch vom Gericht überprüft.

Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt