Mieterhöhungen (nach dem Berliner Mietspiegel)


Nach § 558 BGB hat der Vermieter das Recht Mieterhöhungen auszusprechen. Dem Vermieter wird so die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Mieterhöhung eine Anpassung der Miete an die Marktpreise zu erreichen. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen insbesondere die Mieterhöhung für den sog. freien Wohnraum. Für ehemals geförderten Wohnraum gelten für die Mieterhöhung andere gesetzliche Vorschriften.

Voraussetzungen für die Mieterhöhung


Das Mieterhöhungsverlangen hat schriftlich und ggf. unter Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht zu erfolgen.

Vo allem aber muß das Mieterhöhungsverlangen sachlich begründet sein.
Da in Berlin ganz überwiegend der Berliner Mietspiegel anzuwenden ist, fallen die anderen vom Gesetz genannten Möglichkeiten des Sachverständigengutachtens und der Benennung von Vergleichswohnungen aus.

Nach dem Berliner Mietspiegel gibt es wohnwerterhöhende und wohnwertmindernde Eigenschaften von Wohnungen.

Wenngleich diese Merkmale keine „Gesetzeskraft“ haben, bestimmen Sie jedoch nach Ansicht der Rechtsprechung die richtige Einordnung in den sog. Spannwert der Miete.
Die Mieterhöhung findet nämlich sozusagen ausgehend von einem Mittelwert statt.
Neuerdings ist zu beobachten, daß Vermieter in Berlin bei einer Mieterhöhung versuchen, diesen Mittelwert angesichts einer Fehlinterpretation des Urteil des Bundesgerichtshofes (
Urteil vom 21. 10. 2009 - VIII ZR 30/ 09) falsch und zu hoch anzugeben!

Auch ist zu beachten, daß Vermieter mit der Einordnung von wohnwertmindernden und wohnwerterhöhenden Eigenschaft zu Gunsten von wohnwerterhöhenden Eigenschaften es „übertreiben“.



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