Maklerrecht

Wer zahlt die Maklerprovision?

„Den Makler, der im Ruf steht, mit wenig Aufwand viel Geld zu verdienen, liebt niemand. Auch das Gesetz mag ihn nicht.“ So die Festetellung von Kurt Schellhammer in seinem Lehrbuch zum Zivilrecht.
Maklerrecht (oder wie das Gesetz es nennt„Mäkler“ ) ist, wegen der nur wenigen Vorschriften in den
§§ 652 BGB, Fallrecht, also „case law“. Eine konkrete Rechtsberatung kann daher auch immer nur am konkreten Fall erfolgen.

Trotz jahrelanger gefestigter Rechtsprechung zu den verschieden Lebenssachverhalten, insbesondere das Entstehen der Provision, ist dieses Rechtsgebiet bis heute fehleranfällig.

Das Entstehen des Provisionsanspruches


Das Entstehen einer Provision des Maklers setzt zuerst einmal einen Vertrag zwischen dem Makler und demjenigen voraus, für den der Makler tätig wird, also dem Kunden.
Kein Problem bereitet dies, wenn der Maklervertrag schriftlich geschlossen wird.
Häufig melden sich die Interessen jedoch auf die Anzeigen von Maklern im Internet oder in Zeitungen – ohne eben zuvor einen Vertrag unterschrieben zu haben. Dann stellt sich die Frage, ob der Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustandegekommen ist.

Grundsätzlich kann man als Käufer oder Mietinteressent davon ausgehen, daß der Makler für den Vermieter oder Verkäufer tätig wird.
Dies gilt insbesondere in diesen Fälle: In dem Schalten einer Anzeige oder eines Inserates im Internet durch einen Makler kann man, sofern nicht hierin explizit eine Käuferprovision oder Mieterprovision die Rede ist.(z.B. Kaufpreis + x % Provision (oder Courtage)
Die Rechtsprechung sieht in Anzeigen von Maklern nur eine sog. „invitatio ad offerendum“ (Angebot an einen unbestimmten Personenkreis).
Wird dem Interessenten sodann die Adresse mitgeteilt und schließt sich der Interessent auf eigene Faust den Vertrag, so ist ein Provisionsanspruch nicht gegeben. Dies kann auch dann gelten, wenn dem Interessen mit dem Exposé die Adresse zusammen mit dem Hinweis auf die Provisionspflichtigkeit für den Käufer oder Mieter mitgeteilt wird. Eine Anspruch auf die Marklercourtage entsteht erst dann, wenn zuvor deutlich auf die Provisionspflicht für den Mieter bzw. Käufer hingewiesen wird und dann die Adresse offenbart wird.
Die Übersendung oder Überreichung des Exposé als solches löst keinen Anspruch auf die Maklerprovision aus, wenn man sich weitere Maklerdienste „gefallen läßt“.

Wann muß man die Maklerprovision auch nicht zahlen?


Die Maklerprovision ist auch ausgeschlossen, wenn zwischen dem Makler und dem der den Hauptvertrag schließt „wirtschaftlich identisch“ ist, (sog. Verflechtungseinwand).

Die ist der Fall, wenn

der Makler und die Person mit der der Vertrag zustande kommt, wirtschaftlich verflechtet ist oder sogar identisch ist , also z.B. der Makler ein Angestellter der Hausverwaltung ist oder sogar die Hausverwaltung selbst.


der Makler und die Person mit der der Vertrag zustande kommt, persönliche Beziehungen unterhalten, also z.B. der Makler und der Verkäufer oder Vermieter miteinander verheiratet sind.



Die Höhe der Maklerprovision


In der Höhe ist der Maklerlohn gemäß
§ 3 des Wohnungsvermittlungsgesetzes bezüglich Mietwohnungen auf 2 Nettokaltmieten der Wohnung zzgl. der Mehrwertsteuer begrenzt.
In Bezug auf die Courtage in Hinblick auf die Vermittlung von Grundstücken oder bei der Gewerbemiete gilt auch, daß sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig sind. Die Provision darf daher nicht vollkommen aus dem Rahmen fallen.


Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt