Kosten eines erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Zivilgericht



Gerichtskosten sind öffentlich-rechtliche Abgaben für die Tätigkeit des Gerichtes.

Bei einem erstinstanzlichen Verfahren wird zuerst ein Gerichtskostenvorschuss fällig.
eine Arbeitsrechtsstreitigkeit, eine Straf- oder Bußgeldsache, Scheidungs- oder Lebenspartnerschaftsfolgesachen handelt, aber auch nicht, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wurde.

Zuvor wird das Gericht nicht tätig. So stellt es z.B. die Klageschrift nicht zu. Bei drohender Verjährung kann dies gefährlich sein, da erst die Zustellung die Verjährung hemmt.

Der Gerichtskostenvorzuschuß berechnet sich aus der aus den
Gerichtskostengesetz (GKG) und der Anlage zum GKG und bestimmt sich nach dem Gegenstandswert. Er beträgt drei „Gerichtsgebühren“, d.h. die Gebühr in der Tabelle ist zu verdreifachen. Er ist unabhängig von der Schwierigkeit, dem Umfang oder der Dauer des Verfahrens.

Kostenschuldner ist der Kläger, der den Vorschuss vorab an das Gericht mit Klageerhebung errichten muss (z.B. per Verrechnungsscheck).
Die Gerichtsgebühr ermäßigt sich jedoch in den Fällen, in denen eine Klage rechtzeitig zurückgenommen wird, ein Anerkenntnis abgegeben wird, ein Klageverzicht oder (Prozeß-)Vergleich erklärt wird.

Sofern der Streitwert bekannt ist, kann man auf
dieser Seite eine ungefähre Schätzung der zu erwartenden Kosten berechnen.

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