Kosten des Strafverfahrens


Im Gegensatz zur Prozeßkostenhilfe, die die Rechtsverfolgung für sog. „Bedürftige“ sicherstellen soll, ist ein derartiges Institut im Strafrecht nicht vorgesehen. Anders verhält es sich für Reisekosten im Rahmen der Hauptverhandlung (dazu unten)

Sie können jedoch Beratungshilfe bzw. den Beratungshilfeschein auch für auch für eine strafrechtliche Erstberatung beantragen und nutzen.
Sie können dann bei mir eine Auskunft darüber einholen, ob ein geplantes oder geschehendes Ereignis strafrechtlich relevant ist, oder welche Rechte Ihnen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber zustehen.

Aber auch schon für die Frage, ob es sich lohnt einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen, kann eine Beratung hilfreich sein, da die Aufforderung einen Pflichtverteidiger zu benennen, häufig zu spät erfolgt! Es gilt: je früher desto besser.

Wenn man erst einmal auf der Anklagebank sitzt, ist dieser Eindruck nur schwer zu korrigieren.


Es gibt
keine Prozesskostenhilfe im Strafverfahren für den Beschuldigten bzw. Angeklagten!


Sie müssen daher den Wahl-Strafverteidiger selbst bezahlen.

Einen Pflichtverteidiger, der seiner Gebühren aus der Staatskasse erhält, wird Ihnen nur nach nach den in
§§ 140 StPO ff. geregelten Voraussetzungen bestellt. Im Jugendstrafrecht gilt die fast gleichlautende Vorschrift des § 68 JGG.

Diese sind insbesondere die Fälle, in denen ein Verbrechen, also eine Tat, die nach dem Strafgesetz mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist oder die Hauptverhandlung erstmalig vor dem Landgericht stattfindet.

Nach der Rechtsprechung ist jedoch auch in den Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen, in denen eine Strafe von
mindestens einem Jahr -ganz gleich ob diese auch zur Bewährung ausgesetzt wird- zu erwarten ist.

Auch der drohende Widerruf einer Bewährung in anderer Sache rechtfertigt die Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Liegen diese Voraussetzungen vor, wird auf Antrag ein Verteidiger beigeordnet, wobei hierbei das Gericht die Möglichkeit gibt, dass ein Verteidiger benannt werden kann.

Ansonsten wählt der Vorsitzende Richter aus einer Liste von Verteidigern einen Pflichtverteidiger aus, der Ihnen dann zur Seite gestellt wird.

Weitere Fragen werden unter
Pflichtverteidiger-FAQ beantwortet.

Kosten eines Wahlverteidigers


Die Vergütung eines Wahlverteidigers im Strafverfahren richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Vergütungsverzeichnis.

Für eine Tätigkeit im Strafverfahren wird eine Grundgebühr in Höhe von 30 - 300 € fällig.
In der Regel wird bei einem durchschnittlichen Fall mit durchschnittlichen Umfang und Bedeutung die sog. Mittelgebühr fällig. Diese beträgt hier 165 €. Sie wird nur einmal berechnet und soll die erstmalige Einarbeitung in den Fall honorieren.

Hinzu kommen individuelle Gebühren für die jeweilige Tätigkeit nach dem Vergütungsverzeichnis. Dies sind insbesondere die Verfahrens- und die Terminsgebühr.

Beispiel: Für einen zur Last gelegten Betrug nimmt der Strafverteidiger Akteneinsicht und gibt eine Stellungnahme ab. Hier erhält der Wahlverteidiger eine Grundgebühr in Form der Mittelgebühr in Höhe von 165 Euro und eine Verfahrensgebühr in Form der Mittelgebühr von 140 Euro. Insgesamt also 305 Euro.

Kosten der Gerichtes


Auch im Strafverfahren werden Gerichtskosten erhoben. Diese richten sich nach der durch das Gericht ausgesprochenen Strafe. Die Tabelle hierfür findet man in der
Ersten Anlage zum Gerichtskostengesetz im Teil 3. Ein Auszug:



Wer zahlt was?


Im Falle eines Freispruches trägt der Staat Ihre Kosten, ansonsten richtet sich die Kostentragung für Pflicht- und Wahlverteidiger nach den §§ 464 StPO ff., mithin trägt der verurteilte Angeklagte die Kosten.

Eine Ausnahme bietet das Jugenstrafverfahrensrecht. § 74 JGG bietet die Möglichkeit von der Kostentragungspflicht des Verfahrens im Falle der Verurteilung abzusehen, die Kosten des Pflichtverteidigers fallen dann der Staatskasse zur Last.

Fahrtkosten zur Strafgericht


Sofern der Beschuldigte (bzw. Angeschuldigte oder Angeklagte) sich die Fahrt zu einem auswärtigen Strafgericht nicht leisten können, stellt sich die Frage, insbesondere für ALG II-Empfänger („Hartz IV“) wie man deratige Reisekosten für die Hauptverhandlung erstattet werden können.
Hier bietet die Verwaltungsvorschrift über die
„Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen
und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte.“
die Möglichkeit, das auf Antrag ein Vorschuss auf die Reisekosten zu dem Strafgericht gezahlt werden.
Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt