Kosten eines sozialgerichtlichen Verfahrens

Sozialgerichtliche Verfahren sind nur für Versicherte, Leistungsempfänger (also z.B. Bezieher vor ALG I und ALG II [„Hartz IV“]) gerichtskostenfrei, §183 SGG. Das Gericht wird hier sozusagen umsonst tätig. Die Anfechtung eines Leistungsbescheides ist demnach insoweit kostenfrei. Auch die Rechtsanwaltsgebühren richten sich dann nicht nach dem jeweiligen Gegenstandswert des Verfahren sondern es wird insofern von einer Pauschale ausgegangen, § 3 RVG.
Hierbei wird in der Regel, bei einem Fall mittlerer Bedeutung, Umfang und wirtschaftlichen Umständen des Auftraggebers die Mittelgebühr aus de erhoben.

Die Mittelgebühr für das Verfahren (also die Verfahrensgebühr) beträgt 250 € (40 €- 460 €), die Terminsgebühr 200 € (Rahmengebühren von 20 € bis 380 €). In der Regel fallen eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an.

Für diese Kosten bewilligt das Gericht, wenn der Kläger mittellos ist und die Rechtsverfolgung erfolgreich und nicht mutwillig erscheint, Prozeßkostenhilfe an.


In anderen sozialgerichtlichen Verfahren in denen die benannten persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, richtet sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert des Verfahrens.

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