Kaufrecht


Beim Kauf von Sachen ist zu unterscheiden, ob der Käufer Verbraucher ist und der Verkäufer Unternehmer, oder aber beide Vertragsparteien Verbraucher sind oder beide Seiten Unternehmer sind.

Angesichts des Wortlautes der §§
13 und 14 BGB ist davon ausgehen, dass man entweder Verbraucher oder Unternehmer ist, eine Mischform, also weder Verbraucher oder Unternehmer, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Die Eigenschaft des Verbrauchers umschreibt jede natürliche Person , die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Insbesondere bei ebay-Verkäufen unter der Powerseller-Eigenschaft nimmt die Rechtsprechung an, dass trotz des Hinweises „von privat“ eine Unternehmereigenschaft vorliegt.



Der Verbrauchsgüterkauf

Hat ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache oder ein Grundstück gekauft, finden auf ihn die verbraucherschützenden Vorschriften der §§ 474 BGB ff. Anwendung. Hierbei ist es ganz gleich, ob diese Sachen im Geschäft, Katalog oder im Internet gekauft bzw. „ersteigert“ wurden. Ein ebay-Kauf ist juristisch betrachtet nämlich keine Versteigerung im Rechtssinne, sondern ein normaler Verkauf gegen ein Höchstgebot.

Dem Verbraucher-Käufer stehen bei einem Mangel die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer und ggf. , sofern vereinbart, eine Garantie zu.

Unterschied Garantie und Gewährleistung:

Bezüglich der Begriffe Garantie und Gewährleistung wird umgangssprachlich oft nicht unterschieden. Abgesehen von den unten dargestellten Rechtsfolgen besteht der größte Unterschied in der vor Gericht geltenden Beweislast für das Vorliegen eines Mangels, § 476 BGB. Eine Garantie beinhaltet den Beweis für Tatsache, dass die gekaufte Sache die vereinbarten Eigenschaften bzw. Haltbarkeit hat und diesbezüglich frei von Mängeln ist. Auch können Garantiegeber und der Verkäufer der Sache nicht personenidentisch sein. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gilt dies nicht!Hier muss grundsätzlich der Käufer beweisen, dass die Sache beim Kauf einen Mangel hatte. Nur innerhalb der ersten sechs Monate wird vom Gesetz die Vermutung aufgestellt, dass der Mangel bereits bei Ablieferung der Sache vorlag. Diese Beweislastumkehr greift jedoch nur bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ein. Häufig wird dem Unternehmer der Vollbeweis der Mangelfreiheit -zumindest bei neuen Sachen- nicht gelingen.Eine praxisrelevante Ausnahme



Garantie:

Eine Garantie, § 443 BGB, ist ein freiwilliges einseitiges Leistungsversprechen, bei dem der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft direkt zusagt und die Erklärung abgibt, für deren Fehlen zu haften. Beispiele sind Aussagen, dass die Sache eine bestimmte Eigenschaft aufweist, wie in etwa „unfallfreies Fahrzeug“ oder sie eine bestimmte Haltbarkeit haben soll. Wichtig ist auch, ob die Garantie von dem Hersteller eingeräumt wurde, oder durch den Verkäufer, um im Falle eines auftretenden Mangels den richtigen „Gegner“ ausmachen zu können. Für Kaufverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern stellt § 447 BGB Sonderbestimmungen hinsichtlich der Form der Garantieerklärung auf. Eine Garantieerklärung kann dabei abweichend von den allgemeinen Gewährleistungsvorschriften ausgestaltet sein.



Gewährleistung:

Die Gewährleistungsvorschriften gelten zwischen Käufer und Verkäufer, also dem Händler.Vorrangige Art der Mängelbeseitigung ist hierbei die Nacherfüllung. Dem Verkäufer wird hierbei die Wahl gelassen, ob er die Sache nachbessert -also repariert- oder gleich eine neue Sache liefert. Die hierbei entstehenden Kosten hat dabei in der Regel der Verkäufer zu tragen.Achtung: Im Gegensatz zum Werkrecht hat der Käufer keine Recht auf Selbstvornahme. Er darf also die mangelhafte Sache nicht selbst reparieren, da er sich sonst sein Rechte verliert!Wenn die Nacherfüllung zwei Mal nicht gelingt, von vornherein aussichtslos ist- weil in etwa der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnt- oder nach der Natur der Sache nach nicht möglich ist (z.B. gebrauchte Sachen oder Einzelstücke) stehen dem Käufer die Rechte auf Rücktritt oder Minderung zu.



Rücktritt:

Der Rücktritt muß dem Verkäufer gegenüber erklärt werden. Der Käufer ist dann verpflichtet die Sache zurückzugeben und der Verkäufer hat den Kaufpreis zu erstatten. In einigen Fällen kann dem Verkäufer hier jedoch wegen Ingebrauchnahme der Sache ggf. Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht z.B. für Abnutzungen, die durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstanden sind.



Minderung:

Schlägt die Nachbesserung fehlt, oder ist sie nicht möglich, und will der Käufer die Sache behalten, statt vom Vertrag zurückzutreten, kann er auch den Kaufpreis mindern. Die Minderung für den geminderten Kaufpreis berechnet sich wie folgt:

geminderter Preis= (wirklicher Wert*gezahlter Preis) / Wert ohne Mangel.

Zeitliche Aspekte:
Die Geltendmachung der gesetzlichen Gewährleistung wird nach dem Ablauf von zwei Jahren in der Regel fehlschlagen, da er nunmehr verjährt ist, § 438 BGB .
Ein Nachbesserungsversuch setzt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle eine erneute Gewährleistungsfrist nicht mehr in Gang. Insbesondere für aus Kulanz getätigte Reparaturen ist dies wichtig, da diese in der Regel nicht die Frist verlängert.
Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt