Im Falle einer Kündigung sollten Sie aufgrund der kurzen Klagefrist sich umgehend anwaltlichen Rates bedienen: Kontakt

Arbeitsrecht



Das Arbeitsrecht ist ein nur wenig geregeltes System. Das eigentliche Kern-Arbeitsrecht erschöft sich in den §§ 611 BGB. Hierneben existieren noch die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes, der Tarifverträge, sowie des Arbeitsgerichtsgesetzes.

In der Praxis ist das Arbeitsrecht insofern Richterrecht, es gelten die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der Landesarbeitsgerichte (in Berlin das Landesarbeitsgericht) und der Arbeitsgerichte entwickelten Grundsätze. Eine Rechtsschutzversicherung deckt im Allgemeinen die Kosten des Rechtsstreites, auch die Beantragung von
Prozeßkostenhilfe ist häufig möglich (und erfolgreich).

Das Arbeitsrecht ist nur anwendbar, wenn ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Dies ist z.B. bei freien Mitarbeiten nicht der Fall. Anders liegt die Sache jedoch, wenn zwar eine freie Mitarbeit vereinbart worden ist, das Mitarbeiterverhältnis jedoch tatsächlich ein Arbeitnehmerverhältnis ist. Diese Konstruktionen werden insofern gewählt, um dem Arbeitgeber von der Verpflichtung Sozialbeiträge und Steuern zu zahlen, zu entbinden. Liegt demnach ein solches faktisches Arbeitsverhältniss vor, ist das Arbeitsgericht zuständig. Dies kann insbesondere für Klage auf Lohnzahlungen -die ansonsten vor dem jeweiligen Amtsgericht bzw. Landgericht zu führen wären - wichtig sein.

Ein Arbeitsverhältnis kann auch formfrei geschlossen werden. Im Falle eines schriftlichen Arbeitsvertrages (der Regelfall) sind jedoch die Formvorschriften des Nachweisgesetzes zu beachten.

So ist u.a. anzugeben, wie hoch die Arbeitszeit ist. Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die tägliche höchste Arbeitszeit 8 Stunden, wobei der Samstag auch als Werktag zählt. Somit beträgt die höchste Arbeitszeit pro Woche 48 Stunden. Diese kann verlängert werden (Mehrarbeit) , sofern ein Freizeitausgleich stattfindet. Überstunden sind in der Regel zu vergüten, Klausel die besagen, daß mit dem Lohn alle Überstunden abgegolten sind, sind unwirksam.


Die arbeitsrechtliche Abmahnung


Einer Abmahnung im Arbeitsrecht liegen die gleichen Grundsätze zu Grunde, wie bei dem Rechtsinstitut der Abmahnung als solchen (vgl.: hier) : Sie soll den Arbeiternehmer ein Fehlverhalten vor Augen führen. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß auch der Arbeitgeber abgemahnt werden kann.
Die Abmahnung ist -sofern das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet (siehe hier) konstitutiv für eine außerordentliche Kündigung.

Außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Abmahnung nicht zwingend erforderlich. Sie sollte aber auch hier eingesetzt werden, um ein Fehlverhalten dem Arbeitnehmer vor Augen zu führen.

Eine Abmahnung ist dann nicht erforderlich wenn, in Hinblick auf die Grundsätze des § 286 BGB, das abzumahnende Verhalten besonders schwerwiegend ist, oder eine Besserung des Verhaltens nicht abzusehen ist.

Eine Abmahnung kann grundsätzlich formfrei erfolgen, sollte jedoch aus Beweisgründen schriftlich dokumentiert werden. Hierbei ist auf das Verhalten einzugehen und die Konsequenzen darzustellen.

Dieser Punkt ist besonders fehleranfällig und sollte anwaltlich geprüft werden.
Was ist gegen eine unberechtigte oder fehlerhafte Abmahnung im Arbeitsrecht zu tun?

Der Abmahnungsempfänger -häufig der Arbeiternehmer kann gegen die Abmahnung vor Gericht klagen. Hierbei wird vom Arbeitsgericht geprüft, ob die Abmahnung formell und ggf. auch materiell den Anforderungen entspricht. Auch im Kündigungsschutzprozeß kann noch die Abmahnung auf ihre Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit überprüft werden.

Wie lange ist eine Abmahnung wirksam?

Es ist darauf hinzuweisen, daß Abmahnungen nach einer gewissen Zeit keine Wirkungen haben. Eine Abmahnung gilt also nicht unbegrenzt

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses


Zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse enden mit dem Ablauf der vereinbarten Frist. Sofern im jeweiligen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, ist die ordentliche Kündigung während der Befristung ausgeschlossen.

Weiterhin enden Arbeitsverhältnisse durch ordentliche und außerordentliche Kündigungen oder einem Aufhebungsvertrag.

Der Aufhebungsvertrag


Durch einen Aufhebungsvertrag endet das Arbeitsverhältniss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hierbei stimmen beide Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Zahlung einer Abfindung. Gleichzeitig besteht auch immer die Gefahr, daß bei danach eintretender Arbeitslosigkeit das Arbeitsamt eine Sperrzeit verhängt

Was ist im Fall einer Kündigung zu tun?


Die Frist für eine Kündigungsschutzklage, also eine Klage gegen die Kündigung muß drei Wochen nach Empfang, der Kündigung, also nach Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer, bei dem zuständigen Arbeitsgericht (in Berlin das Arbeitsgericht Berlin am Magdeburger Platz) erhoben werden.
Fristversäumnisse führen dazu, das die Kündigung als wirksam gilt. Und zwar unabhängig von der Frage ob die Kündigung und ein Kündigungsgrund vorgelegen haben.

Zugegangen ist die Kündigung des Arbeitsvertrages dann, wenn die Kündigungserklärung in den Machtbereich (z.B. Briefkasten/persönliche Übergabe) des Arbeitnehmers gelangt.

Wie kündigt der Arbeitnehmer?


Arbeitnehmer können innerhalb der gesetzlichen oder tarifvertraglich festgesetzten Fristen kündigen, auch ohne Angabe eines Kündigungsgrundes. Bei schwerwiegenden Verstößen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auch außerordentlich kündigen.

Die außerordentliche und die ordentliche Kündigung des Arbeitgebers


Was für Kündigungen existieren ?


Einmal ist zu unterscheiden zwischen den ordentlichen Kündigungen und den außerordentlichen Kündigungen des Arbeitgebers. Auf verlangen des Arbeitnehmers muß der Arbeitgeber den Kündigungsgrund mitteilen.

Er muß hierbei ggf. Fristen und die Schriftform beachten. Hierzu gehört auch, daß derjenige der die Kündigung ausspricht, hierzu auch bevollmächtigt ist.

Die außerordentliche Kündigung


Die außerordentliche Kündigung muß innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden § 626 BGB.
Die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers durch die Arbeitgeber hat auch immer angemessen zu sein. Dies heißt, daß gegebenenfalls „mildere“ Maßnahmen, wie die die Abmahnung oder die ordentliche ündigung (mit Frist) ergriffen werden müssen. Sofern ein Betriebsrat existiert, muss dieser vor dem Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung gehört werden- ansonsten ist die außerordenliche Kündigung unwirksam.

Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt