Das Adhäsionsverfahren als Opferschutz


Das deutsche Strafrecht ist ein Täterstrafrecht. Das heißt auch, dass der bzw. die Täter im Mittelpunkt des Verfahrens stehen.

Gründe für das Adhäsionsverfahren


Durch eine Straftat entstehen dem Opfer fast immer vermögensrechtliche Schäden.
Insbesondere kommen Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen (z.B. bei einer Körperverletzung), aber auch Herausgabe- und Bereicherungsansprüche (z.B. bei Diebstahl, Erpressung oder Raub) und Unterlassungsansprüche (Beleidigung, Verleumdung) in Betracht.

Daher wurde das sog. Adhäsionsverfahren ( von „adhaesio“ - anhaften, also im Sinne von „mitverfolgen“) geschaffen.
Auch für das Adhäsionsverfahren kann Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Wenn Sie durch eine Straftat verletzt worden sind, können Sie diese Schäden selbstverständlich vor den Zivilgerichten einklagen.

Dieser Verfahrensgang ist jedoch oft nachteilhaft, da er länger dauern kann-bespielsweise wegen einer Zeugenvernehmung- ein Gerichtskostenvorschuss vorab fällig wird und sogar die Gefahr divergierender Entscheidungen von Zivil -und Strafgericht besteht!

Ein großer Vorteil ist hierbei die Minimierung des finanziellen Risikos des klagenden Opfers und der Beschleunigung des Verfahrens (Prozeßökonomie).

Ein Wort zu einer drohenden Privatinsolvenz des Täters: ein genereller Vorteil bei einem Urteil, welches zur Zahlung aufgrund einer „unerlaubten vorsätzlichen Handlung“ den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, ist grundsätzlich die Rechtsfolge des
§ 302 Insolvenzordnung: sie sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen.

Ablauf des Adhäsionsverfahrens


Daher hat der Gesetzgeber in
§§ 403 ff StPO die Möglichkeit eröffnet, im strafprozessualen Verfahren bereits die zivilrechtlichen Ansprüche miteinzuklagen.
Das Strafgericht wird sozusagen als Zivilgericht tätig und entscheidet in seinem Urteil nicht nur die strafrechtlichen Konsequenzen der Tat, sondern urteilt auch rechtskräftig über die zivilen Ansprüche, sofern die entsprechenden Anträge durch den Verletzen der Tat gestellt worden sind.
Der Antrag kann von dem Zeitpunkt nach der Strafanzeige bis zum Ende der Hauptverhandlung gestellt werden.


Sie unterscheidet sich von der
Nebenklage, da diese nur den von dem in Strafprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig ist. Der Adhäsionskläger ist also kein Nebenkläger. Adhäsionsverfahren und Nebenklage stehen also „nebeneinander“.

Sie ist auch nicht zu verwechseln mit der
Privatklage, die eine Art privat geführte Anklage in besonderen Fallkonstellationen ist.
Eine gleichzeitige Verbindung von Nebenklage oder Privatklage und Adhäsionsverfahren ist jedoch möglich.

Ein großer Vorteil ist hierbei die Minimierung des finanziellen Risikos des klagenden Opfers und der Beschleunigung des Verfahrens (Prozeßökonomie).

Es besteht in diesem Verfahren kein Anwaltszwang.

Aber:


Nur ein Rechtsanwalt kann Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen; da das Gericht über die Frage, ob überhaupt über den Adhäsionsantrag entschieden wird einen Ermessenspielraum hat, der sich auf die Beurteilung rechtlicher und tatsächlicher Fragen bezieht,
§ 406 Abs. 1 StPO.
Eine gründliche Vorbereitung kann daher für einen erfolgreichen Ausgang des Verfahrens entscheidend sein, da ansonsten vor den Zivilgerichten geklagt werden muss.

Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt dabei helfen, verständliche Anträge stellen und im Zweifelsfall zu einem richtigen taktischen Vorgehen raten.

Anwaltliche Beratung ist also empfohlen.

Für den Angeklagten ist zu beachten, dass bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Adhäsionsverfahren, dieser einen Anspruch auf Stellung eines Pflichtverteidigers hat. (Rechtsgedanke der prozessualen Waffengleichheit)


Kosten des Adhäsionsverfahrens-Die Rechtsanwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren


Sofern der Geschädigte -also das Opfer- die Voraussetzungen für Prozeßkostenkostenhilfe erfüllt, kann bzw. wird diese für das Adhäsionsverfahren auf Antrag bewilligt.
Ein Gerichtskostenvorschuss fällt nicht an. Der größte Vorteil zum Zivilrechtsweg.
Je nach Vertragsgestaltung zahlt auch die Rechtsschutzversicherung für das Adhäsionsverfahren.
Es entstehen i.d.R folgende Gebühren:
-die Grundgebühr (für die Akteneinsicht und Einarbeitung in den Fall)
-die Verfahrensgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung)
-eine streitwertabhängige Verhandlungsgebühr

zzgl. den Pauschalen und ggf. der Mehrwertsteuer.
Ich berate Sie gern: Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20, 10247 Berlin Friedrichshain Kreuzberg Kontakt